Navigation

Inhaltsbereich

  • Erste Mitteilung
  • Neuen Beitrag einfügen

2018 wurde eine breite Vernehmlassung zu den Biotopinventaren im Kanton Graubünden durchgeführt. Nun hat der Bund entschieden: Bei Flachmooren sowie Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung folgt er den kantonalen Anträgen teilweise. Auf kantonale Anträge zu Auen, Hochmooren und Amphibienlaichgebieten tritt er nicht ein. Die Regierung wendet sich mit ihrer Kritik wegen fehlender Antragsrechte und fehlendem Rechtsschutz beim Erlass von Bundesinventaren an Frau Bundesrätin Sommaruga.

Die Vernehmlassung des Bundes zur Revision der Biotopschutzverordnungen im Jahr 2015, deren Hauptbestandteil die Nachführung seiner Biotopinventare bildete, stiess im Kanton Graubünden auf teilweise heftige Ablehnung. Ende September 2017 beschloss der Bundesrat die Revision der entsprechenden Biotopschutzverordnungen dennoch und setzte sie auf 1. November 2017 in Kraft. Die Nachführung der Bundesinventare der Trockenwiesen und -weiden sowie Flachmoore in Graubünden sowie einzelner Flachmoore in Obwalden wurden zurückgestellt, um fachliche Grundlagen bereinigen zu können. In der Folge überarbeitete das Amt für Natur und Umwelt (ANU) basierend auf den aktuellen Kartierungs- und Vertragsdaten alle Objektumrisse im kantonalen Biotopinventar und unterzog sie im Jahr 2018 einer breiten Vernehmlassung. Dabei gingen total 1836 Stellungnahmen ein, davon 920 zu Biotopen von nationaler Bedeutung. Die Regierung reichte darauf basierend ihre Anträge zu den Abgrenzungen der Bundesinventarobjekte im Oktober 2018 beim Bund ein.

Teilerfolg bei Flachmooren sowie Trockenwiesen und -weiden
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 21. Oktober 2020 die Revision der Flachmoore sowie der Trockenwiesen und -weiden in Graubünden genehmigt und auf 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt. Nicht eingetreten ist er auf die Anträge zur Anpassung von Auen- und Hochmoorobjekten sowie Amphibienlaichgebieten.

Bei knapp 39 Prozent der nationalen Flachmoore ist der Bund im Wesentlichen den Anträgen des Kantons gefolgt. Bei den Trockenwiesen und -weiden war dies bei rund 76 Prozent der Fall. Auf Anträge, welche zur Vermeidung von Nutzungskonflikten gestellt wurden, ist der Bund nicht eingetreten. Er stützt sich bei seinem Entscheid sehr stark auf seine Erstkartierungen, die bestehenden Inventarumrisse aus den Jahren 1994 und 2010 sowie die geltenden Biotopschutzverordnungen, während im Kanton Graubünden der Ansatz verfolgt wurde, in den Biotopinventaren die tatsächlichen, aktuellen Verhältnisse bestmöglich abzubilden. Da im Vergleich zum Stand vor den Nachführung sowohl bei den Flachmooren als auch bei den Trockenwiesen und -weiden eine Flächenzunahme von rund 40 Prozent resultiert, nimmt die Regierung den Bundesentscheid mit Befremden zur Kenntnis und richtet ein entsprechendes Schreiben an Bundesrätin Simonetta Sommaruga. Die Regierung weist in ihrem Schreiben darauf hin, dass der Naturschutz gemäss Bundesverfassung eine Aufgabe der Kantone ist, und ersucht um ein Treffen mit dem Ziel eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kanton zu erreichen.

Fehlender Rechtsschutz bei Erlass der Bundesinventare
Aufgrund der geltenden Rechtslage ist der Bund allein und abschliessend für den Erlass seiner Biotopinventare zuständig. Er muss dazu lediglich eine Anhörung bei den Kantonen durchführen. Die Kantone verfügen über kein Antragsrecht, um Anpassungen der Biotopinventare verlangen zu können. Der fehlende Rechtsschutz für Gemeinden sowie Grundbesitzende auf Stufe Inventarerlass wurde bereits in den neunziger Jahren in den Stellungnahmen der Regierung zu den Biotopschutzverordnungen des Bundes als stossend beurteilt. Obwohl die Kantone keine Mitwirkungsrechte besitzen verpflichtet das Bundesrecht sie, den Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung zu regeln. Eine primäre Aufgabe besteht darin, den genauen Grenzverlauf der Objekte grundeigentümerverbindlich festzulegen. Die Festlegung erfolgt im Rahmen der Nutzungsplanung der Standortgemeinden. Bei der genauen Abgrenzung der Bundesinventarobjekte haben die Kantone und Gemeinden laut Bundesgericht jedoch nur wenig Spielraum für Abweichungen von den Bundesperimetern. Im Schreiben an Frau Bundesrätin Sommaruga ersucht die Regierung darum, dass der Bund dem Kanton bei den nun folgenden genauen Abgrenzungen der Bundesinventarobjekte genügend Spielraum lässt.

Kantonales Biotopinventar wird nachgeführt
Die neuen Festlegungen des Bundes zu Flachmooren sowie Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung und das Nichteintreten auf die Anträge des Kantons zu den übrigen Biotoptypen hat auch unmittelbare Auswirkungen auf das kantonale Biotopinventar. Die im Jahr 2018 dargestellten Objekte von nationaler Bedeutung werden aus dem kantonalen Biotopinventar entfernt und durch die nun rechtsgültigen Objekte ersetzt. Daraus können sich auch Folgeänderungen an Objekten von regionaler oder lokaler Bedeutung ergeben. Dabei handelt es sich nicht um ein neues Inventarnachführungsverfahren, sondern um den Abschluss des im Jahr 2018 eröffneten Verfahrens.

Fotobeilage:

Wiese Fiederiser Heuberge

©Markus Staub


Auskunftspersonen:
- Regierungsrat Dr. Jon Domenic Parolini, Vorsteher Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement, Tel. +41 81 257 27 01, E-Mail Jondomenic.Parolini@ekud.gr.ch
- Andreas Cabalzar, Leiter Abteilung Natur und Landschaft, Tel. +41 81 257 29 31, E-Mail Andreas.Cabalzar@anu.gr.ch


Gremium: Regierung
Quelle: dt Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement

Neuer Artikel