Der Kanton ermöglicht Organisatorinnen und Organisatoren von Grossveranstaltungen in Graubünden mehr Planungssicherheit. Dafür spannt er einen kantonalen Schutzschirm für Publikumsanlässe. Davon profitieren können Publikumsveranstaltungen von überkantonaler Bedeutung mit mehr als 1000 Personen pro Tag, welche aufgrund der epidemiologischen Lage abgesagt werden müssen.
Die Regierung hat die kantonale Ausführungsverordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-AVPA) verabschiedet. Die COVID-19-AVPA basiert auf der COVID-19-Verordnung Publikumsanlässe.
Veranstaltungen von überkantonaler Bedeutung mit mehr als 1000 Personen
Öffentlich zugängliche Publikumsanlässe in Graubünden, welche für ein Publikum von mehr als 1000 Personen pro Tag konzipiert sind und deren Durchführung zwischen dem 1. August 2021 und dem 30. April 2022 geplant sind, können beim Kanton ein Gesuch um Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten Kosten stellen (Schutzschirm). Voraussetzung für die Zusicherung des Schutzschirms ist eine kantonale, gesundheitspolizeiliche Bewilligung für die Durchführung der Grossveranstaltung. Ebenfalls muss der Publikumsanlass eine überkantonale Bedeutung aufweisen, das heisst er muss einen Kreis von Personen ansprechen, der über den Kanton hinausgeht.
Als Publikumsanlässe im Sinne dieser Verordnung gelten Sport- und Kulturveranstaltungen oder Fach- und Publikumsmessen. Der Kanton kann Veranstaltungsunternehmen mit Sitz in Graubünden oder mit Sitz in einem anderen Kanton für Publikumsanlässe, die in Graubünden durchgeführt werden sollen, unterstützen.
Übernahme der ungedeckten Kosten durch Bund und Kanton
Die Unterstützungsleistung für bewilligte Grossveranstaltungen, die aufgrund der epidemiologischen Lage abgesagt, verschoben oder reduziert durchgeführt werden müssen, bemisst sich nach den ungedeckten Kosten. Das Veranstaltungsunternehmen trägt eine Franchise von 5000 Franken sowie einen Selbstbehalt von zehn Prozent der ungedeckten Kosten. Die Kostenübernahme wird zwischen Bund und Kanton aufgeteilt.
Einreichung des Gesuchs
Veranstaltungsunternehmen haben das Gesuch um Zusicherung des Schutzschirms pro Anlass vor dessen geplanter Durchführung gemäss den kantonalen Vorgaben einzureichen. Die Zusicherung erfolgt zusammen mit der gesundheitspolizeilichen Bewilligung für die Durchführung des Anlasses. Die Informationen sowie die Formulare und vorgegebenen Fristen für die Einreichung der Gesuche sind auf der Webseite des Kantons zu finden.
Auskunftsperson:
Regierungsrat Marcus Caduff, Vorsteher des Departements für Volkswirtschaft und Soziales, Tel. +41 81 257 23 01, E-Mail Marcus.Caduff@dvs.gr.ch
zuständig: Departement für Volkswirtschaft und Soziales