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Am 1. Dezember 2023 trat die teilrevidierte Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV) in Kraft. Basierend darauf hat der Kanton Graubünden am 14. August 2024 das Gesuch zur proaktiven Regulation des Wolfsbestands beim Bundesamt für Umwelt eingereicht.

Der Wolfsbestand im Kanton Graubünden wuchs auch in diesem Jahr gegenüber dem Vorjahr erneut an, insbesondere in den bislang rudelfreien Gebieten. Aktuell werden zwölf Rudel bestätigt und das Amt für Jagd und Fischerei (AJF) geht davon aus, dass im Verlauf des Sommers noch weitere Rudel hinzukommen werden. Detailliere Informationen dazu sind auf der Website des Amts für Jagd und Fischerei zu finden.

Konflikte reduzieren, Scheue erhöhen
Der Kanton Graubünden hat beim Bund ersucht, in allen Rudeln mit aktuellem Nachwuchs zwei Drittel der bestätigten Jungtiere erlegen zu können. Darüber hinaus werden auch zwei Entnahmen von Wolfsrudeln beantragt, wo die gesetzliche Grundlage dies zulässt. Dabei handelt es sich um das Wolfsrudel Vorab sowie um einen provisorischen Antrag zur Entnahme des Beverin-Rudels, sollte festgestellt werden, dass es sich nach wie vor um ein Rudel handelt. Ziel dieser Regulationsmassnahmen ist die Reduktion der Konflikte im Bereich der Landwirtschaft und die Erhöhung der Scheue gegenüber dem Menschen, ohne dabei den Wolfsbestand zu gefährden.

Adaptives Wolfsmanagement als langfristiger Optimierungsprozess
Es handelt sich um die erste proaktive Regulation, die während des gesamten gesetzlichen Regulationszeitraums vom 1. September 2024 bis 31. Januar 2025 stattfindet. «Dabei gilt es künftig genau zu beobachten, wie sich der neue und für Mitteleuropa einzigartige Managementansatz auf den Wolfsbestand und die Konflikte auswirken wird», sagt Adrian Arquint, Leiter Amt für Jagd und Fischerei. «Aufgrund der Erfahrungen wird dieser in den kommenden Jahren laufend optimiert.»

Während der Hoch- und Sonderjagd wird die Wildhut bei der Entnahme ganzer Rudel von der Bündner Jägerschaft unterstützt. Um an der Wolfsregulation teilnehmen zu dürfen, müssen Jägerinnen und Jäger einen Ausbildungsabend des AJF absolvieren. Der Wolf ist auch gemäss neuer Jagdverordnung nach wie vor keine jagdbare Tierart. Durch Jägerinnen und Jäger erlegte Wölfe bleiben im Besitz des Kantons.

Erster Antrag, weitere können noch folgen
Da das Bild über den aktuellen Wolfsbestand im Kanton noch unvollständig ist und die Weidesaison noch einige Monate andauert, handelt es sich um ein erstes Regulierungsgesuch in diesem Jahr aufgrund der aktuellen Momentaufnahme. Dieses wird je nach Entwicklung von Konflikten durch weitere Gesuche ergänzt.

Die Bewilligung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) wird für Ende August erwartet. Das AJF wird zu diesem Zeitpunkt über den Entscheid des BAFU und den regionalen Einbezug der Bündner Jagden informieren.

Beilage:

Verordnung über die Jagd wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)

Auskunftsperson:

Dr. Adrian Arquint, Amtsleiter Amt für Jagd und Fischerei, Tel +41 81 257 38 91 (erreichbar von 10.00 bis 11.30 Uhr), E‑Mail Adrian.Arquint@ajf.gr.ch


zuständig: Amt für Jagd und Fischerei

Schadenstiftender Wolf in der Gemeinde Brusio zum Abschuss freigegeben

Das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität hat am 5. August 2024 den Abschuss eines schadenstiftenden Wolfs verfügt. Dies, nachdem am 30. Juli 2024 auf einer Alp auf dem Gebiet der Gemeinde Brusio ein adultes Pony von einem einzeln im Gebiet lebenden Wolf angegriffen und dabei schwer verletzt wurde.

Die Kantone können eine Abschussbewilligung für einzelne, nicht zu einem Rudel gehörende Wölfe erteilen, die erheblichen Schaden an Nutztieren anrichten. Ein erheblicher Schaden liegt bei Tieren der Rinder- oder Pferdegattung sowie bei Neuweltkameliden vor, wenn durch einen einzelnen Wolf mindestens ein Nutztier getötet oder schwer verletzt wurde.

Weil mit weiteren Übergriffen gerechnet werden muss und um weiteren Schaden zu verhindern, wurde die Abschussbewilligung verfügt. Die Abschussbewilligung ist auf 60 Tage und das Streifgebiet des Einzelwolfs befristet. Für den Vollzug der Abschussverfügung ist die kantonale Wildhut des Amts für Jagd und Fischerei zuständig.

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