Anfrage Thöny betreffend Handhabung der eidgenössischen Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV)
Session: 21.04.2008
Laut „SonntagsZeitung“ vom 30. Dezember 2007 stimmten bei Betriebskontrollen von Kühlanlagen im Kanton Baselland in 85 Prozent der Fälle die gemeldeten Daten von Kühlanlagen mit FCKW (Fluorchlorkohlenwasserstoffe) nicht mit den effektiven Werten vor Ort überein. Fast ein Drittel der Verantwortlichen hatte gegenüber dem Gesetzgeber gar falsche Angaben über das verwendete Kältemittel gemacht. Die Kontrolleure trafen ausserdem neue Anlagen an, die von den Betreibenden den Behörden nicht gemeldet worden waren.
Kältemittel mit FCKW gelten als ozonschichtabbauende Stoffe. Ihre Verwendung ist mit Ausnahmen verboten. Kältemittel mit FCKW werden beispielsweise in stationären Anlagen von Spitälern, Pflegeheimen und Betrieben der Lebensmittel verarbeitenden Industrie verwendet. Anlagen mit mehr als 3 kg FCKW unterstehen einer Melde- und Bewilligungspflicht. Der Bundesrat hat in der eidgenössischen Stoffverordnung den Umgang mit den ozonschichtabbauenden Kältemitteln geregelt.
In diesem Zusammenhang stellen die Unterzeichnenden folgende Fragen:
1. Führt der Kanton Graubünden ein Melderegister für ozonschichtabbauende Kältemittel?
2. Wer ist zuständig für die Kontrolle solcher Anlagen?
3. Wie und in welchem Rhythmus wird die Kontrolle organisiert und durchgeführt?
4. Wie gross ist in Graubünden die Anzahl von Beanstandungen bei Kontrollen?
5. Welcher Art sind diese Beanstandungen?
6. Wie werden mögliche Betreiber solcher Anlagen ausfindig gemacht und auf ihre Meldepflicht hingewiesen?
Chur, 21. April 2008
Name: Thöny, Pfenninger, Arquint, Baselgia-Brunner, Bucher-Brini, Frigg-Walt, Gartmann-Albin, Jaag, Jäger, Menge, Peyer, Pfiffner-Bearth, Trepp, Locher Benguerel, Michel (Chur)
Session: 21.04.2008
Vorstoss: dt Anfrage
Antwort der Regierung
Die Stoffverordnung vom 19. Juni 1986 ist nicht mehr in Kraft. Sie wurde ersetzt durch die Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (ChemikalienRisikoreduktionsVerordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 1. August 2005. Der Umgang mit Kältemitteln ist in Anhang 2.10 der ChemRRV geregelt. Neben den ozonschichtabbauenden Kältemitteln (ganz und teilweise halogenierte Kohlenwasserstoffe; FCKW, HFCKW) sind auch in der Luft stabile Kältemittel (Fluorkohlenwasserstoffe; FKW, HFKW) dem Anhang 2.10 unterstellt. Alle diese Stoffe sind Treibhausgase. Die Verwendung von ozonschichtabbauenden Stoffen ist mit wenigen Ausnahmen verboten. Seit dem 1. Januar 2004 sind neue stationäre Anlagen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Kältemitteln bewilligungspflichtig (Anhang 2.10 Ziff. 3.3 ChemRRV). Altanlagen mit mehr als 3 kg ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabilen Kältemitteln sind der zuständigen kantonalen Behörde, in Graubünden dem Amt für Natur und Umwelt, zu melden (Anhang 2.10 Ziff. 5 ChemRRV).
Frage 1
Das Amt für Natur und Umwelt führt einen Kataster mit allen bewilligten und gemeldeten Anlagen, welche mehr als 3 kg Kältemittel enthalten. Diese Anlagen (bis heute über 4'500) sind mit einer kantonalen Vignette gekennzeichnet.
Frage 2
Die Inhaberinnen von Geräten und Anlagen mit mehr als 3 kg ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabilen Kältemittel müssen die Anlagen regelmässig, mindestens aber bei jedem Eingriff oder jeder Wartung, auf ihre Dichtigkeit überprüfen lassen (Anhang 2.10 Ziff. 3.4 ChemRRV). Werden Undichtigkeiten festgestellt, müssen die Inhaberinnen umgehend die Instandstellung der Anlage veranlassen.
Frage 3
Die Inhaberinnen von Geräten und Anlagen, welche mehr als 3 kg Kältemittel enthalten, müssen dafür sorgen, dass ein Wartungsheft geführt wird (Anhang 2.10 Ziff. 3.5 ChemRRV). Darin muss die Fachperson, welche die Anlage kontrolliert, alle durchgeführten Arbeiten und das Ergebnis der Dichtigkeitskontrolle dokumentieren. Gemäss einer Wegleitung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) erfolgt die erste Dichtigkeitskontrolle in der Regel nach zwei Jahren. Danach muss jährlich kontrolliert werden.
Frage 4
Die Anzahl der Beanstandungen bei Kontrollen sind dem ANU nicht bekannt. Eine Meldepflicht für Mängel besteht nicht. Festgestellte Mängel müssen jedoch umgehend durch eine Fachperson behoben werden (vgl. Frage 2). Da eine undichte Anlage gar nicht funktioniert, haben die Inhaberinnen der Anlage ein Interesse an der Instandstellung ihrer Anlage.
Frage 5
Die Art der Mängel ist dem ANU nicht im Einzelnen bekannt, ausser dass die tatsächlich eingefüllte Menge Kältemittel von der im Gesuch angegebenen Menge abweichen kann.
Frage 6
Die offizielle Information über die Melde- und Bewilligungspflicht erfolgte im Kantonsamtsblatt vom 12. Mai 2005. Die im Kanton tätigen Fachfirmen melden dem ANU jene Kälteanlagen, die noch nicht mit einer Vignette gekennzeichnet sind.
Geplant ist, dass die Lebensmittelkontrolleure des ALT sämtliche Kühl- und Lagerräume von Gastronomie und Lebensmittelhandelsbetrieben im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeit kontrollieren und Anlagen ohne Vignette dem ANU melden.
Datum: 25. Juni 2008