Kommissionsauftrag KGS betreffend Aufgaben- und Finanzentflechtung in der Krankenpflege
Session: 14.06.2011
In den vergangenen Jahren wurde das Krankenpflegegesetz (BR 506.000) verschiedenen Teilrevisionen unterzogen. An der Augustsession 2010 verabschiedete der Grosse Rat die Teilrevision der Pflegefinanzierung und in der Junisession 2011 steht die Teilrevision der Spitalfinanzierung zur Debatte. Beide Revisionen wurden auf Grund von Änderungen im übergeordneten Recht notwendig und beide Vorlagen führen zu erheblichen Mehrkosten für Kanton und Gemeinden. Die Regierung argumentiert, dass die Verteilung dieser Mehrkosten nach dem Prinzip der gleichbleibenden Belastung für Kanton und Gemeinden zu erfolgen habe – dies auf der Basis eines eher zufälligen Prozentschlüssels. Die Zufälligkeit liegt darin, dass es sich jeweils um Momentaufnahmen der Kostenstrukturen handelt und die zu Grunde gelegten Kostenschätzungen sich jeweils als mehr oder weniger zutreffend erweisen. Dabei ist festzuhalten, dass sich die Kostenschätzungen tatsächlich schwierig gestalten, da nebst den natürlichen Unsicherheiten wie der Entwicklung von Menge und Preis zusätzlich noch die Auswirkungen von Systemänderungen abzuschätzen sind. Diese Situation führt nachvollziehbarerweise zu Diskussionen und Verteilkämpfen zwischen Kanton und Gemeinden. Die gemeinsame Finanzierung der Spitäler und Pflegeeinrichtungen verursacht zudem einen grossen administrativen Aufwand für die Leistungserbringer, den Kanton und die Gemeinden.
Die Kommission für Gesundheit und Soziales beauftragt die Regierung, das heutige System der Spital- und Pflegefinanzierung einer eingehenden Prüfung zu unterziehen und darüber raschestens Bericht zu erstatten. Insbesondere geprüft werden sollen die von der Regierung beschlossenen, kostentreibenden Regulierungen in den Verordnungen, die den Gemeinden weder bei der Spital- noch bei der Pflegefinanzierung einen Spielraum für die Eindämmung der daraus resultierenden Aufwendungen einräumen. Die Regierung wird zudem beauftragt, Bericht zu erstatten, unter welcher Voraussetzung und mit welchen Folgen künftig auch eine alleinige Spitalfinanzierung durch den Kanton und eine alleinige Finanzierung der Pflege durch die Gemeinden bei gleichbleibenden Trägerschaften durchführbar wäre.
Chur, 14. Juni 2011
Casanova-Maron, Candinas, Trepp, Augustin, Gunzinger, Hardegger, Holzinger-Loretz, Kleis-Kümin, Niggli-Mathis (Grüsch), Noi-Togni, Troncana-Sauer
Antwort der Regierung
In den vergangenen Jahren wurde das Krankenpflegegesetz (BR 506.000) verschiedenen Teilrevisionen unterzogen. Insbesondere die vom Grossen Rat in der Augustsession 2010 und in der Junisession 2011 beschlossenen Änderungen der Pflegefinanzierung beziehungsweise der Spitalfinanzierung führen auf Grund der Vorgaben des KVG zu erheblichen Mehrbelastungen der öffentlichen Hand. Die bei beiden Teilrevisionen von der Regierung vorgeschlagene Verteilung der Mehrkosten gemäss geltendem Schlüssel auf den Kanton und die Gemeinden wurde in beiden Fällen vom Grossen Rat zu Gunsten der Gemeinden abgeändert. Im Gegensatz zur Regierung, welche die bestehenden Aufteilungsschlüssel der Beiträge der öffentlichen Hand zwischen Gemeinden und Kanton weiterführen wollte, entschied sich der Grosse Rat beide Male für eine mehrheitliche Überbindung der Mehrkosten an den Kanton. Im Falle der Spitalfinanzierung resultiert aus dem vom Grossen Rat beschlossenen Aufteilungsschlüssel sogar eine deutliche Entlastung der Gemeinden gegenüber den bisherigen Aufwendungen.
Die im Auftrag angesprochenen Regulierungen auf Verordnungsstufe, welche den Gemeinden weder bei der Spital- noch bei der Pflegefinanzierung bei der Umsetzung einen Spielraum hinsichtlich der Beeinflussung der daraus resultierenden Aufwendung lassen, beschränken sich auf Vorgaben an die Pflegeheime und die Spitexdienste. Die Vorgaben bezüglich der bereitzustellenden Ausbildungsplätze sind notwendig, um sicherzustellen, dass genügend qualifiziertes Personal für die zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht. Die Vorgaben wurden in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Institutionen und Verbänden erarbeitet und sind grundsätzlich als Minimalvorgaben zu verstehen. Die qualitativen und quantitativen Vorgaben bezüglich des Personalbestandes sind notwendig, um eine angemessene Pflegequalität und Betreuung sicherzustellen. Im Einzelfall hat das Gesundheitsamt die Kompetenz, von diesen Vorgaben abzuweichen.
Die mit dem Auftrag verlangte eingehende Prüfung des heutigen Systems der Spital- und Pflegefinanzierung kann frühestens nach Vorliegen der Daten der ersten zwei Jahre nach Einführung der neuen Finanzierungsregelungen erfolgen. Erst auf Basis zweier Betriebsjahre liegen ausreichend gesicherte Erkenntnisse zu den Auswirkungen der neuen Finanzierungsregelungen vor. Erst dann können im Sinne des Auftrages die Auswirkungen einer alleinigen Spitalfinanzierung durch den Kanton und einer alleinigen Finanzierung der Pflegeheime und der Spitex durch die Gemeinden bei gleichbleibenden Trägerschaften mit einer genügenden Verlässlichkeit aufgezeigt werden.
Die Regierung ist bereit, den Auftrag entgegenzunehmen.
12. Juli 2011