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Session: 17.06.2011
Vermehrt kommt es auch in unserem Kanton dazu, dass in einem laufenden Verfahren die ermittelnden Polizisten plötzlich zu Angeschuldigten werden. Dies hat vielerlei Ursachen. Mitunter sind sie berechtigt, vielfach aber ganz und gar nicht, insbesondere wenn solche Beschuldigungen querulatorischem Verhalten oder einer bewusst gewählten Taktik entspringen, sich durch einen Angriff (Beschuldigung) gegen Angehörige der Polizei zu wehren. Zu denken ist beispielsweise an heikle Situationen aus Anlass von Zwangsmassnahmen, welche die Betroffenen in den seltensten Fällen akzeptieren können oder wollen. In solchen Situationen werden plötzlich Kolleginnen und Kollegen verpflichtet, gegen andere Polizisten zu ermitteln. Dies stellt eine grosse Herausforderung für die involvierten Polizeiangehörigen insgesamt dar, besonders aber auch für die vorgesetzten Stellen. Zum einen sind diese verpflichtet, mitunter auch völlig unhaltbaren Beschuldigungen nachzugehen und gegen die eigenen Mitarbeitenden ermitteln zu lassen. Auf der anderen Seite hätten die Vorgesetzten auch in ihrer Rolle als Arbeitgeber entsprechenden Fürsorgepflichten nachzukommen, wie andere Arbeitgeber auch. Verschiedene Kantone kennen deshalb ein besonderes Ermächtigungsverfahren für die Einleitung von Strafverfahren gegen Polizistinnen und Polizisten, insoweit es sich um behauptete Verfehlungen dienstlicher Natur handelt. Zuständig hiefür sind in aller Regel richterliche Instanzen.

Aufgrund dessen beauftragen die Unterzeichnenden die Regierung, dem Grossen Rat so rasch wie möglich Bericht und Antrag zu einer einschlägigen Gesetzesteilrevision zu unterbreiten, die auch für unseren Kanton ein Ermächtigungsverfahren für die Einleitung von Strafverfahren gegen in ihrer Tätigkeit als Polizistinnen und Polizisten Beschuldigte vorsieht. Zweckmässigerweise könnte die Ermächtigungskompetenz dem Haftrichter überbunden werden.

Chur, 17. Juni 2011

Augustin, Steck-Rauch, Hardegger, Barandun, Berther (Camischolas), Buchli-Mannhart (Safien Platz), Caduff, Campell, Candinas, Conrad, Davaz, Dosch, Engler, Fallet, Florin-Caluori, Geisseler, Hartmann (Chur), Jeker, Kleis-Kümin, Komminoth-Elmer, Kunz (Fläsch), Mani-Heldstab, Märchy-Caduff, Montalta, Niederer, Niggli-Mathis (Grüsch), Rathgeb, Sax, Stiffler (Davos Platz), Tenchio, Tomaschett (Breil), Tscholl, Vetsch (Klosters Dorf), Degonda, Kindschi, Lauber

Antwort der Regierung

Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können die Kantone vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen und Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. Ziel dieses Ermächtigungsverfahrens ist es, einen ausreichenden Schutz vor ungerechtfertigter oder inopportuner Strafverfolgung zu gewährleisten. Das Verfahren stellt eine Ausnahme zugunsten eines gewissen Personenkreises dar (Mitglieder von Vollziehungs- oder Gerichtsbehörden) und bezweckt die Garantie eines funktionierenden Staatswesens. Ob gegen die Staatsangestellten überhaupt ein Verfahren eröffnet werden soll, entscheidet eine spezielle Behörde. Es braucht im Rahmen dieses Vorprüfungsverfahrens immer dann die Zustimmung der Ermächtigungsbehörde, wenn die Tat mit einer amtlichen Tätigkeit zusammenhängt (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 7, N. 5 und 9 ff.). In der Schweiz kennen die Kantone St. Gallen und Zürich ein solches Ermächtigungsverfahren. Andere Kantone haben das Verfahren wieder abgeschafft, so z.B. der Kanton Obwalden. In den übrigen Fällen prüft die Staatsanwaltschaft, ob sie gestützt auf Art. 7 Abs. 1 StPO beim Vorliegen von Straftaten oder hinweisenden Verdachtsgründen eine strafrechtliche Untersuchung einleiten muss oder nicht. Damit kann eine gewisse Abgrenzungsproblematik verbunden sein.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die unterschiedliche Behandlung von Bürgern und Staatsangestellten vertretbar. Das Ermächtigungsverfahren habe in erster Linie den Zweck, die Angestellten vor unbegründeten, insbesondere mutwilligen Strafuntersuchungen zu schützen und dadurch den reibungslosen Ablauf der Verwaltung gegen Störungen und Behinderungen sicherzustellen (BGE 112 Ib 352).

In einem neuen Entscheid hat das Bundesgericht, nachdem das Obergericht des Kantons Zürich seine Zuständigkeit negiert hatte (entgegen der entsprechenden Gesetzesbestimmung in § 148 ZH-GOG), entschieden, dass es den Kantonen nach dem Grundsatz "in maiore minus" anstelle nicht richterlicher Ermächtigungsbehörden auch erlaubt sein müsse, mit entsprechender Unabhängigkeit ausgestattete richterliche Behörden einzusetzen (1B_77/2011 vom 15. Juli 2011).

Allerdings darf die Ermächtigung nicht allein den Polizistinnen und Polizisten einen entsprechenden und ausreichenden Schutz bieten. Das Verfahren ist vielmehr so auszugestalten, dass alle Staatsangestellten des Kantons, insbesondere diejenigen, die im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit insbesondere Zwangsmassnahmen durchsetzen müssen, geschützt werden können. Die Regierung ist bereit, die Einführung eines Ermächtigungsverfahrens in unserem Kanton zu prüfen und dem Parlament die Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage vorzuschlagen, und beantragt, den Auftrag zu überweisen.

07. September 2011