Gemäss dem Aktionsplan Energiestrategie 2050 des Bundesamtes für Energie (nachstehend: AP 2050) bedingt ein Umbau des Energiesystems der Schweiz einen optimalen Mix aus geeigneten Massnahmen in allen Bereichen. Hierzu gehört auch das «Sparen», mithin das Nichtverbrauchen von Energie. Erfahrungen zeigen, dass Aufrufe, Energie nicht zu konsumieren, fast keinen Sparerfolg zeitigen, jedenfalls nicht jenen, der vor dem Hintergrund des beschlossenen Kernkraftwerkausstiegs neben der Förderung alternativer Energien sowie weiterer Massnahmen nötig wäre, um die durch den Ausstieg in Zukunft entstehende Inlandlücke zu decken.
Um den Sparzielen der Zukunft tatsächlich näher zu kommen, beauftragen die Unterzeichnenden die Regierung, dem Grossen Rat im Sinne der Massnahme Nr. 13 des AP 2050 Botschaft und Antrag zu unterbreiten zur Einführung von Gebrauchsvorschriften im Sinne von zeitlichen Einschränkungen (insbesondere des Nachts) und/oder der Intensität der Beleuchtung von Schaufenstern sowie von Werbe-, Bahnhofs-, Strassen- und weiteren Beleuchtungen (z.B. Gebäudebeleuchtungen), sofern dies mit den entsprechenden, vertretbaren Sicherheitsbedürfnissen kompatibel ist.
Sollte dies in dieser Form nicht umsetzbar sein, ersuchen die Unterzeichnenden, Alternativen aufzuzeigen, um den Energieverbrauch durch Sparen effektiv zu vermindern.
Chur, 1. September 2011
Tenchio, Baselgia-Brunner, Jenny, Albertin, Augustin, Barandun, Berther (Disentis/Mustér), Berther (Camischolas), Blumenthal, Bondolfi, Brandenburger, Bucher-Brini, Buchli-Mannhart, Caduff, Candinas, Casty, Casutt, Cavegn, Clalüna, Darms-Landolt, Della Vedova, Dermont, Dosch, Engler, Fasani, Florin-Caluori, Frigg-Walt, Gartmann-Albin, Gasser, Geisseler, Hitz-Rusch, Jaag, Jeker, Joos, Kappeler, Kleis-Kümin, Kollegger (Chur), Kollegger (Malix), Locher Benguerel, Mani-Heldstab, Meyer-Grass, Michael (Castasegna), Müller (Davos Platz), Nigg, Niggli (Samedan), Noi-Togni, Papa, Parpan, Pedrini, Peyer, Pfenninger, Pult, Righetti, Sax, Stiffler (Davos Platz), Thöny, Tomaschett (Breil), Tomaschett-Berther (Trun), Trepp, Tscholl, Waidacher, Zweifel-Disch, Bricalli, Monigatti, Patt
Antwort der Regierung
Vorweg ist zu erwähnen, dass die von den Unterzeichnenden definierte öffentliche Beleuchtung weniger als ein Prozent des gesamten Stromverbrauchs der Schweiz ausmacht. Trotzdem soll auch aus Sicht der Regierung nicht davon Abstand genommen werden, allfällige Massnahmen zu prüfen, welche eine zusätzliche Steigerung der Energieeffizienz auch in diesem Bereich ermöglichen.
Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV; BR 820.210) muss für Neubauten, Umbauten und Umnutzungen (ausgenommen Wohnbauten) mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1'000 m2 die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf gemäss Norm SIA 380/4 "Elektrische Energie im Hochbau", Ausgabe 2006, nachgewiesen werden. Darin eingeschlossen ist auch der Elektrizitätsverbrauch für die Beleuchtung. Im Rahmen der Überarbeitung der Mustervorschriften der Kantone (MuKEn) ist angedacht, den Grenzwert betreffend Energiebezugsfläche bis 2014 aufzuheben. Dies bedeutet, dass in nächster Zukunft auch für kleinere Bauten energetische Anforderungen eingeführt werden. Des Weiteren sollen die Anforderungen an die Beleuchtung dem neusten Stand der Technik angepasst werden. Dies wird somit auch wesentliche Auswirkungen auf den Energiebedarf von Schaufensterbeleuchtungen und weiteren Beleuchtungen haben.
Der Elektrizitätsverbrauch der Beleuchtungen hängt im Übrigen stark von der eingesetzten Technologie ab. Mit moderner LED-Technologie lässt sich etwa im Vergleich zu Halogen-Lampen eine Einsparung bis zu 90 Prozent an elektrischer Energie erreichen. Im Rahmen der ständigen Verschärfungen des Bundes (Glühbirnen-Verbot) und der damit zusammenhängenden Verfügbarkeitsverknappung sowie weiterer Vorschriften dürften deshalb viele Beleuchtungen in und ausserhalb von Gebäuden in den nächsten Jahren ersetzt werden. Diese Umstellung wird ebenfalls zur Verminderung des Elektrizitätsverbrauchs beitragen.
Die Anforderungen an die öffentliche Beleuchtung und an weitere Beleuchtungen in und ausserhalb von Gebäuden unterscheiden sich stark, je nach Ort, Saison und den zu beleuchtenden Objekten. Gleiches gilt für das von den Unterzeichnenden angesprochene Sicherheitsbedürfnis. Das Vorgehen für die Prüfung der Beleuchtungen und für den Ersatz von ineffizienten Leuchtmitteln ist deshalb insbesondere mit den Gemeinden abzusprechen. Generelle kantonale Vorschriften mit zeitlichen Einschränkungen von Beleuchtungen können nicht allen Ansprüchen gerecht werden. Aus diesem Grund soll es den Gemeinden überlassen bleiben, im Rahmen ihrer heute bestehenden Kompetenzen entsprechende Vorschriften zu erlassen. Im Zuständigkeitsbereich des Kantons ist lediglich eine Regelung des Ersatzes von Leuchtmitteln möglich und sinnvoll. Weitergehende Massnahmen sind nach Ansicht der Regierung aus Gründen der Verhältnismässigkeit (Verzicht auf Überreglementierungen, Beachtung der Eigenverantwortung) abzulehnen.
Die Regierung ist deshalb bereit, den Auftrag so weit entgegen zu nehmen, als im Rahmen der absehbaren Verschärfungen der MuKEn auch Bestimmungen für mehr Effizienz bei der Beleuchtung geprüft werden sollen.
28. Oktober 2011