Gemäss Art. 10 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr, werden immatrikulierte Motorfahrzeuge jährlich mit einer Verkehrssteuer belastet. Darunter fallen auch Raupenfahrzeuge wie Pistenmaschinen und Motorschlitten, obwohl diese keine Strassen benützen. Die Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr ermöglicht in Art. 16 auf Gesuch eine Ermässigung der Verkehrssteuer für Fahrzeuge die nur im begrenzten Rayon einer Gemeinde verkehren.
Zudem werden gemäss Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Kosten von den Motorfahrzeug- und Fahrradhaltern im Kanton Graubünden Raupenfahrzeuge aufgrund ihrer besonderen Verwendungszwecke jährlich mit einer Jahresgebühr von CHF 120.− und einer Ausstellgebühr von CHF 50.− für die Sonderbewilligung belastet. Die betroffenen Gemeinden entscheiden über die gewünschte zu benutzende Strecke und ermöglichen das weitere Vorgehen für die Erteilung einer Bewilligung für Raupenfahrzeuge. Das Strassenverkehrsamt erteilt jährlich die nötigen Bewilligungen und stellt hiefür Rechnung.
Der Regierung werden in diesem Zusammenhang folgende Fragen unterbreitet:
1. Teilt die Regierung die Meinung, dass die Voraussetzungen für eine Ermässigung der Verkehrssteuern für Pistenfahrzeuge, die in einem begrenzten Rayon (Skigebiet, Langlaufgebiet) verkehren, gegeben sind?
2. Sind seitens der Betreiber (Bergbahnunternehmungen, Schneesportschulen, Gastronomiebetriebe in Skigebieten, Private) bereits Gesuche auf Ermässigung der Verkehrssteuer gestellt worden?
3. Wieso werden die Sonderbewilligungen für Pistenfahrzeuge jährlich neu erteilt und verursachen somit unnötigen Verwaltungsaufwand sowie jährliche wiederkehrende Kosten für die Betreiber?
4. Wäre es in Anbetracht dessen, dass sich der Bestand an Pistenfahrzeugen im Kanton Graubünden kaum verändert, und die Gemeinden die Kontrolle über die Bewilligungsgesuche haben, nicht angebracht, auf das jährliche Bewilligungsverfahren zu verzichten und diese unbefristet oder mit einer längeren Dauer (z.B. 5 Jahre) zu bewilligen?
Chur, 18. Oktober 2011
Tomaschett (Breil), Engler, Jeker, Albertin, Augustin, Barandun, Berther (Disentis/Mustér), Bezzola (Zernez), Bondolfi, Brandenburger, Buchli-Mannhart (Safien-Platz), Caduff, Caluori, Campell, Candinas, Casanova-Maron, Casutt, Casutt-Derungs, Cavegn, Clalüna, Clavadetscher, Conrad, Darms-Landolt, Dermont, Dosch, Fallet, Fasani, Foffa, Fontana, Gasser, Giacomelli, Grass, Hartmann (Champfèr), Heinz, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Jenny, Joos, Kasper, Kleis-Kümin, Kollegger (Chur), Kunz (Fläsch), Mani-Heldstab, Märchy-Caduff, Michael (Donat), Michel (Davos Monstein), Montalta, Niggli (Samedan), Papa, Parolini, Peyer, Pfäffli, Righetti, Sax, Steck-Rauch, Stiffler (Davos Platz), Tenchio, Tomaschett-Berther (Trun), Troncana-Sauer, Valär, Waidacher, Wieland, Zweifel-Disch, Buchli (Felsberg), Calonder, Cortesi, Derungs, Fausch, Haltiner, Patt
Antwort der Regierung
Das Bundesrecht legt in Art. 78 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) fest, wann für das Befahren öffentlicher Strassen eine Sonderbewilligung erforderlich ist. Dies ist der Fall bei Fahrzeugen, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewicht nicht entsprechen, sowie bei Ausnahmefahrzeugen. Was Ausnahmefahrzeuge sind, bestimmt ebenfalls das Bundesrecht. Es handelt sich um Fahrzeuge, die wegen ihres besonderen Verwendungszwecks oder aus anderen zwingenden Gründen den Vorschriften über Abmessungen, Gewichte oder Kreisfahrtbedingungen nicht entsprechen können (Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; VTS; SR 741.41). Auch Raupenfahrzeuge gelten als Ausnahmefahrzeuge (Art. 26 VTS). Als öffentliche Verkehrsflächen zählen gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ebenfalls Skipisten.
1. Das kantonale Recht enthält im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG; BR 870.100) in Verbindung mit der dazugehörigen Verordnung (RVzEGzSVG; BR 870.110) die Grundlagen für die Ermässigung der Verkehrssteuer. Danach wird die Verkehrssteuer bis 50 Prozent ermässigt für Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, die hierzu besonders eingerichtet sind und soweit sie für solche Zwecke verwendet werden (Art. 13 Abs. 1 lit. b EGzSVG). Pistenfahrzeuge, die im begrenzten Rayon einer Gemeinde verkehren, könnten rechtlich also nur dann in den Genuss einer Verkehrssteuerermässigung kommen, wenn ihr Einsatz im öffentlichen Dienst erfolgen würde, so etwa für die Erfüllung von Gemeindeaufgaben (30 Prozent gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. b RVzEGzSVG).
2. Derartige Gesuche sind, soweit dies vom Strassenverkehrsamt überprüft werden konnte, bisher keine eingegangen.
3. Die jährliche Dauer der Sonderbewilligungen gibt den Gemeinden und dem Strassenverkehrsamt die Möglichkeit, auf veränderte tatsächliche Verhältnisse oder technische Vorschriften zeitgerecht reagieren zu können. Ein allenfalls notwendiger Bewilligungsentzug würde weit mehr Aufwand verursachen, als jener für die jährliche Erneuerung.
4. Die Regierung erklärt sich in Würdigung der Ausführungen in der Anfrage bereit, das jährliche Bewilligungsverfahren für Pistenfahrzeuge anzupassen. Gemäss den Erfahrungswerten des Strassenverkehrsamtes ist ein Pistenfahrzeug bei einem Halter durchschnittlich sechs Jahre im Einsatz. Die Regierung wird unter Berücksichtigung der Argumente in Ziffer 3 die Gültigkeitsdauer einer Sonderbewilligung für Pistenfahrzeuge auf drei Jahre ausdehnen.
1. Dezember 2011