Per 1.1.2011 ist das teilrevidierte Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz) in Kraft getreten. Darin wird ebenfalls die Kostenaufteilung für den ungedeckten Aufwand pro Leistungskategorie bei den Spitex-Diensten geregelt. Das heisst der Kanton übernimmt 55% und die Gemeinden 45% dieses nicht gedeckten Aufwandes.
Aus der Liste mit den Kenndaten 2010, die vom Gesundheitsamt Graubünden herausgegeben wird, können die Beiträge von Kanton und Gemeinden an die Spitex-Dienste GR entnommen werden. Daraus ist ersichtlich, dass bei fast allen auf der Liste aufgeführten Spitex-Organisationen ein Missverhältnis bei der Aufteilung des ungedeckten Aufwandes resultiert, resp. die Gemeinden teilweise massiv mehr als der Kanton an die Spitex leisten müssen.
Seitens der Gemeinden kann die Kostenentwicklung bei den Spitex-Organisationen praktisch nicht beeinflusst werden. Dies ist teilweise auch darauf zurückzuführen, dass seitens des Kantons Auflagen an die Spitex-Organisationen gemacht werden (Einführung QMS, Entlöhnung HF-Studierende), an deren Kosten sich der Kanton nicht beteiligt und die somit von den Trägerschaften, resp. den Gemeinden übernommen werden müssen.
Erschwerend für die Spitex-Organisationen ist ebenfalls der Umstand, dass der Kanton für die Festlegung des Beitragssatzes auf die Abschlüsse des Vor-Vorjahres zurückgreift und so der Kostenentwicklung immer hinterher läuft.
Wir bitten die Regierung um Beantwortung folgender Fragen:
1. Ist die Regierung bereit, exogene Faktoren (Teuerung, Mehrkosten verursachende Auflagen) zu berücksichtigen und somit den Beitragssatz anzupassen?
2. Besteht die Möglichkeit, den Beitragssatz aufgrund aktueller Rechnungsabschlüsse der Spitex-Organisationen festzulegen?
3. Welches sind die Kriterien für die Bemessung der Beitragssätze und insbesondere die Kriterien zur Berücksichtigung von exogenen Faktoren?
4. Muss mit weiteren vom Kanton via Verordnungsweg festgelegten Kosten gerechnet werden?
Chur, 19. Oktober 2011
Kleis-Kümin, Grass, Casanova-Maron, Barandun, Baselgia-Brunner, Bondolfi, Brandenburger, Caduff, Caluori, Candinas, Casty, Casutt, Casutt-Derungs, Cavegn, Clalüna, Clavadetscher, Darms-Landolt, Dermont, Dosch, Engler, Fasani, Foffa, Gasser, Geisseler, Gunzinger, Hartmann (Champfèr), Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Jenny, Joos, Koch (Tamins), Kollegger (Chur), Kollegger (Malix), Kunz (Fläsch), Kunz (Chur), Mani-Heldstab, Märchy-Caduff, Meyer-Grass, Michael (Donat), Michel (Davos Monstein), Niederer, Niggli-Mathis (Grüsch), Noi-Togni, Papa, Parolini, Pedrini, Peyer, Pfenninger, Sax, Steck-Rauch, Tomaschett (Breil), Tomaschett-Berther (Trun), Troncana-Sauer, Waidacher, Wieland, Zweifel-Disch, Calonder, Cortesi, Grünenfelder Hunger, Haltiner, Patt
Antwort der Regierung
Der Grosse Rat hat am 13. Juni 2007 einer Teilrevision des Krankenpflegegesetzes zugestimmt und damit die strategische Neuausrichtung, die Beiträge im Bündner Gesundheitswesen leistungsbezogen auszurichten, auf die Spitex-Dienste und die Pflegeheime erweitert. Der Beitrag des Kantons an die beitragsberechtigten Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung wurde auf 55 % des pro Leistungskategorie bei wirtschaftlicher Betriebsführung ungedeckten Aufwands festgelegt. Zudem wurde statuiert, dass die Beiträge der Gemeinden an die beitragsberechtigten Leistungen und an die von ihnen zusätzlich gewünschten Leistungen in den individuellen Leistungsvereinbarungen mit den Diensten der häuslichen Pflege und Betreuung festzulegen seien.
Im Rahmen der vom Grossen Rat am 27. August 2010 beschlossenen Teilrevision des Krankenpflegegesetzes zur Umsetzung der Neuordnung der Pflegefinanzierung des Bundes auf kantonaler Ebene wurde der kantonale leistungsbezogene Beitragssatz bei 55 % des ungedeckten Aufwands belassen. Der kommunale leistungsbezogene Beitragssatz wurde neu im Gesetz verbindlich auf 45 % des ungedeckten Aufwands festgelegt.
Die Kenndaten 2010 der Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung zeigen, dass bei neun von 21 Diensten die Gemeinden tiefere, bei vier Diensten in etwa gleich hohe und bei acht Diensten höhere Beiträge als der Kanton bezahlt haben.
Die gestellten Fragen beantwortet die Regierung wie folgt:
1. Ja. Gestützt auf Art. 31c Abs. 3 des Krankenpflegegesetzes werden bei der Festlegung der anerkannten Kosten im Folgejahr die durch die Teuerung und durch exogene Faktoren gegenüber dem Basisjahr verursachten Aufwandsänderungen berücksichtigt. Seit der Einführung des neuen Finanzierungssystems wurden dabei für das Jahr 2008 3 %, für das Jahr 2009 4 %, für das Jahr 2010 3 % und für das Jahr 2011 2.5 % berücksichtigt. In Verbindung mit der jährlichen Neuberechnung der leistungsbezogenen Beiträge auf Basis der jeweils aktuellsten Kosten- und Leistungsdaten sind die anerkannten Kosten zwischen 2008 und 2011 in der Leistungskategorie 1 (Pflegeleistungen) von Fr. 77.50 auf Fr. 92.50 (+19.4 %), in der Leistungskategorie 2 (hauswirtschaftliche und betreuerische Leistungen) von Fr. 65.20 auf Fr. 67.00 (+2.8 %) gestiegen und in der Leistungskategorie 3 (Mahlzeitendienst) von Fr. 18.30 auf Fr. 18.10 (-1.1 %) gesunken.
Der Beitragssatz (55 % Kanton/45 % Gemeinden) wird durch die Berücksichtigung exogener Faktoren nicht beeinflusst beziehungsweise angepasst.
2. Nein. Auf Basis der aktuellsten Kosten- und Leistungsdaten (Vollkosten gemäss Kostenrechnungen) werden hingegen die leistungsbezogenen Beiträge festgelegt.
3. Die Aufteilung der Beiträge der öffentlichen Hand zwischen dem Kanton und den Gemeinden ist in Art. 31c Abs. 2 des Krankenpflegegesetzes festgelegt. Somit besteht kein Spielraum für die Bemessung der Beitragssätze. Die Kriterien zur Festlegung der Höhe der leistungsbezogenen Beiträge sind in Art. 31c Abs. 3 des Krankenpflegegesetzes und in Art. 22 und 22a der Verordnung zum Krankenpflegegesetz festgeschrieben. Danach werden die Kosten- und Leistungsdaten jener Dienste mit kommunalem Leistungsauftrag beigezogen, welche im Besitz einer Betriebsbewilligung ohne Auflagen sind und in dem der Beschlussfassung vorangehenden Jahr mindestens 75 % der von den Diensten mit einer Betriebsbewilligung ohne Auflagen ausgewiesenen verrechneten Stunden erbracht haben (wirtschaftliche Dienste). Das Departement legt in der Folge anhand des gewichteten arithmetischen Mittels der durchschnittlichen Kosten der wirtschaftlichen Dienste mit kommunalem Leistungsauftrag die anerkannten Kosten und die maximale Kostenbeteiligung der Klientinnen und Klienten fest. Kriterien für die Berücksichtigung exogener Faktoren sind die Teuerung und allfällige weitere exogene Faktoren wie zum Beispiel Änderungen des Arbeitsgesetzes oder die durch den Kanton vorgegebene Einführung betriebswirtschaftlicher Instrumente (z. B. Kostenrechnung, Qualitätsmanagementsystem).
4. Nein. In der Verordnung zum Krankenpflegegesetz sind die notwendigen betriebswirtschaftlichen Instrumente festgeschrieben, welche eine qualitativ angemessene Pflege und Betreuung und zugleich einen wirtschaftlichen Mitteleinsatz sicherstellen.
11. Januar 2012