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Session: 04.12.2012
Jedes Jahr melden sich ca. 240 Personen erstmals zur Jagdprüfung im Kanton Graubünden an. Gesetzliche Grundlage für die Jagdprüfung ist das kantonale Jagdgesetz.

Art. 36 Abs. 1+2 des Jagdgesetzes lautet:

1 Personen, welche im Kalenderjahr mindestens das 18. Altersjahr erfüllen, die vorgeschriebene Hegeleistung erbracht haben, in den letzten drei Jahren nicht rechtskräftig wegen vorsätzlicher Tierquälerei verurteilt worden sind, und gegen die keine Verweigerungsgründe gemäss Artikel 7 dieses Gesetzes vorliegen, können sich zur Eignungsprüfung anmelden.
2 Die Regierung erlässt die nötigen Bestimmungen für die Durchführung der Eignungsprüfung und bestimmt, welche Anforderungen die Kandidaten erfüllen müssen, um die Prüfung zu bestehen.

Die Durchführung der Prüfung ist in der kantonalen Jagdprüfungsverordnung geregelt. Die Prüfung umfasst eine Waffen- und Schiessprüfung, unterteilt in die Prüfungsfächer theoretische Waffenprüfung, praktische Waffenhandhabungsprüfung und eine Schiessprüfung, sowie eine theoretische Prüfung Wild und Jagd unterteilt in die Prüfungsfächer Wild und Umwelt, Wildkunde, Jagdkunde und Hege, Gesetzeskunde.

Für sämtliche Prüfungsfächer werden freiwillige Ausbildungskurse durch die Kommission für Aus- und Weiterbildung der Jäger (KoAWJ) des Bündner Kantonalen Patentjäger-Verbandes (BKPJV) angeboten. Zwischen 60% bis 80% der Jagdkandidaten besuchen diese Kurse.

Der sichere Umgang mit der Jagdwaffe und deren sichere Handhabung sind oberstes Gebot. Entsprechende fundierte Kenntnisse sind tragendes Fundament für das weidmännische Jagen und die Unfallverhütung. Dem Thema sicherer Umgang mit Waffen ist in Zukunft noch mehr Aufmerksamkeit zu schenken.

Die Unterzeichnenden erachten eine angemessene, obligatorische Waffen- und Schiessausbildung als Zulassungskriterium zur Jagdprüfung als angezeigt und beauftragen die Regierung, die kantonale Jagdprüfungsverordnung in diesem Sinne anzupassen.

Chur, 4. Dezember 2012

Parpan, Heiz, Papa, Barandun, Buchli-Mannhart (Safien-Platz), Burkhardt, Campell, Casutt, Conrad, Dosch, Fasani, Felix, Foffa, Giacomelli, Joos, Kasper, Parolini, Pedrini, Righetti, Müller (Susch), Müller (Haldenstein)

Antwort der Regierung

Für den Bezug des Jagdpatentes muss die bündnerische Jagdeignungsprüfung bestanden werden. Diese Prüfung umfasst einerseits eine Waffen- und Schiessprüfung, unterteilt in die Prüfungsfächer theoretische Waffenprüfung, praktische Waffenhandhabungsprüfung und Schiessprüfung, sowie anderseits eine theoretische Prüfung, unterteilt in die Prüfungsfächer Wild und Umwelt, Wildkunde, Jagdkunde und Hege sowie Gesetzeskunde. Als Zulassungskriterium zur Eignungsprüfung sind zudem 50 Hegestunden zu leisten.

Für die Vorbereitung auf die Eignungsprüfung bieten sowohl der Bündner Kantonale Patentjägerverband (BKPJV) als auch private Fachpersonen fakultative Kurse an. Der überwiegende Teil der Kandidatinnen und Kandidaten besucht diese Kurse. Im Vorbereitungskurs Waffenkunde/Schiessen vermitteln Fachleute das nötige Wissen über die Waffenhandhabung, die Jagdwaffen und das Schiessen. Überdies wird im Schiessstand unter Aufsicht der praktische Umgang mit der Jagdwaffe geübt.

Der sichere Umgang mit der Jagdwaffe und die korrekte Handhabung derselben haben eine hohe Priorität. Dies gilt mit Blick auf die öffentliche Sicherheit, aber auch mit Blick auf die Durchführung der Schiessprüfungen. Die Regierung befürwortet daher eine obligatorische Waffen- und Schiessausbildung. Diese hat vor der praktischen Waffenhandhabungsprüfung und der Schiessprüfung zu erfolgen. Die minimalen Anforderungen bezüglich Ausbildungsinhalt und Kursdauer sollen sich dabei an den vom BKPJV angebotenen Kurs Waffenkunde/Schiessen orientieren. Das entsprechende Programm soll insgesamt ca. 30 Stunden betragen, aufgeteilt in ca. 10 Stunden Theorie und ca. 20 Stunden Ausbildung an der Waffe und praktisches Schiessen.

Die Regierung ist bereit, den Auftrag im Sinn der vorstehenden Ausführungen entgegenzunehmen und die kantonale Jagdprüfungsverordnung (KJPV) gestützt auf Art. 36 Abs. 2 des kantonalen Jagdgesetzes (KJG) entsprechend zu ergänzen.

27. Februar 2013