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Session: 24.04.2013
Am 11. März 2012 wurde über die Volksinitiative "Schluss mit dem uferlosen Bau von Zweitwohnungen!" abgestimmt.

Zwecks Verbesserung der Rechtssicherheit hat der Bundesrat beschlossen, die dringlichsten Fragen in einer Verordnung zu regeln. Der neue Erlass wird bis Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Anwendung gelangen.

Die Verordnung über Zweitwohnungen ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Die Verordnung regelt auch die Umnutzung von Gebäuden wie Rustici und Maiensässen, welche in der Vergangenheit zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wurden.

In Gemeinden mit einem Anteil von mehr als 20 Prozent Zweitwohnungen können solche Bauten einem anderen Zweck zugeführt werden, falls sie bereits vor dem 11. März 2012 bestanden.

Art. 5 der Verordnung über Zweitwohnungen lautet: Ist in einer Gemeinde der Anteil von 20 Prozent Zweitwohnungen bereits erreicht, so steht dies der Erteilung von Bewilligungen nach Artikel 39 Absätze 2 und 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 nicht entgegen.

1) Stimmt es, dass Rustici und Maiensässe - typische Zweitwohnungen in unserem Kanton - der Verordnung über Zweitwohnungen nicht unterstehen und dass somit mit dem Um- und Ausbau dieser Gebäude, welche eine beachtliche wirtschaftliche und soziale Bedeutung sowie eine grosse Tradition in unseren Regionen haben, fortgefahren werden kann?

2) Ist es möglich, dass das Bundesgesetz in Ausführung der neuen verfassungsrechtlichen Bestimmungen praktisch ex post de facto entsprechende Baubewilligungen "annulliert" und im schlimmsten Fall dazu führt, dass die Berechtigten mangels einer Duldungsverfügung die Gebäude in den Zustand vor Erlass der Baubewilligung zurückführen müssen?

3) Was gedenkt die Regierung zu unternehmen, um zu garantieren, dass die in der Vergangenheit zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Gebäude auch nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes in Rustici und Maiensässe um- und ausgebaut werden können?

Chur, 24. April 2013

Pedrini (Roveredo), Rosa, Tenchio, Bondolfi, Della Vedova, Michael (Castasegna), Noi-Togni, Righetti, Lauber, Monigatti, Pedrini (Soazza), Vassella

Antwort der Regierung

Zu Frage 1

Grundsätzlich fallen alle Wohnbauten, die nicht als Hauptwohnung, sondern als Zweitwohnung für Ferien oder Wochenenden etc. genutzt werden, unter die Zweitwohnungsverordnung des Bundesrates (ZwVO) vom 22. August 2012. Dies gilt unabhängig von der Lage und Zonenzugehörigkeit der betreffenden Häuser, also auch für Wohnungen auf Stufe Maiensäss wie Rustici, Maiensässhäuschen, Jagdhütten und dergleichen.

Sofern derartige Rustici resp. Maiensässwohnungen am 11.3.2012 bereits bestanden, ist deren Weiterexistenz im Rahmen der bestehenden Bruttogeschossfläche (BGF) aufgrund der Besitzstandsgarantie selbstverständlich gesichert. Eine Erweiterung der BGF steht jedoch in gewissem Konflikt mit dem Zweitwohnungsartikel, selbst wenn eine solche nach den geltenden Vorschriften über das Bauen ausserhalb der Bauzonen (BAB) zulässig wäre. Dies ist so in der Praxishilfe des DVS festgehalten und wurde von der Regierung bereits bei der Beantwortung einer Anfrage von Grossrat Christian Kasper in der Februar-Session 2013 kommuniziert. Im Prozess zum Erlass des eigentlichen Zweitwohnungsgesetzes setzt sich der Kanton dafür ein, dass Erweiterungen, soweit sie nach den BAB-Vorschriften zulässig sind, also „massvolle“ Erweiterungen nach Art. 24c RPG, nicht am Zweitwohnungsartikel scheitern. Um keine anderslautenden Gerichtsurteile zu riskieren, welche den Spielraum des Gesetzgebers in diesem Punkt einschränken könnten, sollten Erweiterungsprojekte vorderhand zurückgestellt werden.

Eine andere Themenstellung ist die im vorliegenden Vorstoss aufgeworfene Frage, ob auf Stufe Maiensäss neue Wohnnutzungen durch Umbau von ehemaligen landwirtschaftlichen Ökonomiebauten (Ställe u. dgl.) zulässig sind. - Die geltende ZwVO lässt in Art. 5 solche Umbauten von Ställen u. dgl. zu Zweitwohnzwecken nur für eine ganz bestimmte Kategorie von Objekten zu, nämlich ausdrücklich nur für „landschaftsprägend geschützte Bauten“ gemäss Art. 39 Abs. 2 und 3 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV). Damit eine Baute als „landschaftsprägend geschützte Baute“ gemäss Art. 39 Abs. 2 und 3 RPV gilt, müssen u.a. die Landschaft und die Baute im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt worden sein. Entsprechende rechtskräftige Nutzungsplanungen existieren im Raum Hinterrhein, nicht aber z.B. in der Mesolcina, weshalb dort der Art. 5 ZwVO entgegen der Vermutung des Fragestellers vorderhand nicht zum Tragen kommt. Ob die Voraussetzungen für eine solche Nutzungsplanung in der Mesolcina oder anderswo gegeben wären, müsste im Rahmen der regionalen Richtplanung gestützt auf die einschlägigen Kriterien im kantonalen Richtplan im Detail geprüft werden.

Zu Frage 2

Ob das eigentliche Zweitwohnungsgesetz, das derzeit in Erarbeitung ist, die in der jetzigen ZwVO vorgesehene Möglichkeit zur Umnutzung von landschaftsprägenden Ställen zu Zweitwohnhäuschen weiterführen wird, lässt sich beim gegenwärtigen Stand des Gesetzgebungsprozesses noch nicht mit Sicherheit sagen. Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist jedoch kaum damit zu rechnen, dass das Gesetz Bewilligungen, die gestützt auf die ZwVO bereits erteilt sind, wieder „annulliert“, wie der Fragesteller befürchtet. Eine solche „Annullationsgefahr“ droht wenn schon eher seitens des Bundesgerichts, sofern es in einem konkreten Anwendungsfall den fraglichen Art. 5 ZwVO als verfassungswidrig bezeichnen sollte.

Zu Frage 3

Die Regierung setzt sich im laufenden Gesetzgebungsprozess einerseits dafür ein, dass eine dem Art. 5 ZwVO entsprechende Bestimmung auch in das Gesetz aufgenommen wird. Anderseits setzt sich die Regierung auch dafür ein, dass nebst den Objekten nach Art. 39 Abs. 2 und 3 RPV (sog. landschaftsprägende Bauten) auch Objekte in Erhaltungszonen (Art. 33 RPV) sowie geschützte Objekte nach Art. 24d Abs. 2 RPG (geschützte Bauten) nach wie vor zu Zweitwohnzwecken umgenutzt werden können, um eine Gleichstellung der Regionen in der Schweiz mit ihren unterschiedlichen Schutzansätzen zu gewährleisten. Die am 22. Mai 2013 ergangenen Bundesgerichtsurteile stehen solchen oder auch weiteren Differenzierungen im Interesse tourismus- und berggebietsverträglicher Lösungen nicht entgegen, zumal es bei diesen Urteilen ausschliesslich um den Zeitpunkt der Anwendung des Zweitwohnungsartikels und nicht etwa um Fragen der Ausgestaltung des künftigen Zweitwohnungsgesetzes ging. Diesbezüglich hat das Bundesgericht laut Medienmitteilung im Gegenteil auf die bestehenden Handlungsspielräume des Parlaments hingewiesen.

10. Juni 2013