Nach dem Nein zum kantonalen Gesetz über Tourismusabgaben (TAG) sind verschiedene Gemeinden und Tourismusregionen derzeit an der Revision ihrer Erlasse zur Tourismusfinanzierung. Mit der Revision dieser Erlasse wurde zugewartet, weil viele Verantwortliche von einer kantonalen Lösung ausgingen. Bei der Erarbeitung stellen sich nun bei vielen Gemeinden ähnliche Fragestellungen und Probleme.
Insbesondere stellt sich vielenorts die Frage nach Vereinfachungen bei der Tourismusfinanzierung indem beispielsweise nicht die Logiernacht als Bemessungsgrundlage definiert wird, sondern eine alternative Bemessungsgrundlage erwünscht wäre. Die geltende gesetzliche Grundlage zur Erhebung einer Kurtaxe und einer Tourismusförderungsabgabe regelt das kantonale Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG), insbesondere Art. 22 und Art. 23. Sofern eine Vereinfachung des Systems angestrebt wird, bedarf es einer Änderung in diesem Gesetz. Mit der Revision des GKStG könnte die bisher geltende gesetzliche Grundlage zur Erhebung einer Kurtaxe und einer Tourismusförderungsabgabe zu Gunsten einer kommunalen Tourismusabgabe geschaffen werden (analog Art. 38 beim TAG).
Mit der Schaffung von kantonalrechtlichen Grundlagen im Gemeinde- und Kirchensteuergesetz (GKStG) in gleicher Regelungsdichte wie bei den bisherigen Bestimmungen in Art. 2 Abs. 3 sowie den Art. 22 und 23 GKStG betreffend Kurtaxe und Tourismusförderungsabgaben könnte den Gemeinden ein modernes rechtliches Instrumentarium in die Hände gegeben werden, um die Tourismusfinanzierung und die Förderung der Destinationsstrukturen auf neue Grundlagen zu stellen. Damit würde die Möglichkeit geschaffen, die Kapazität statt die Übernachtung zu besteuern, womit der innovative und erfolgreiche Unternehmer mit einer degressiven Belastung belohnt werden könnte und die Tourismusfinanzierung wesentlich vereinfacht werden könnte.
Die Unterzeichneten ersuchen deshalb die Regierung, dem Grossen Rat eine Botschaft zur Teilrevision des Gemeinde- und Kirchensteuergesetzes (GKStG) zu unterbreiten, in welcher mit der Anpassung von Art. 2 Abs. 3 und einem neuen Art. 23a die kantonalen Grundlagen zur Einführung von Tourismusabgaben – als Alternative/Ergänzung der bisherigen Kurtaxen und Tourismusförderungsabgaben – in den Gemeinden geschaffen werden. Dabei soll den Gemeinden frei gestellt bleiben, ob sie bei den bisherigen Kurtaxen und Tourismusförderungsabgaben bleiben wollen oder alternativ eine neue kommunale Tourismusabgabe einführen möchten.
Die Teilrevision des GKStG soll auf juristischen Abklärungen basieren, die auch die derzeit gültige Rechtsprechung von Verwaltungs- und Bundesgericht berücksichtigt resp. Erkenntnisse, die in den umfassenden Vorabklärungen zur Einführung des TAG getroffen wurden, beinhalten. Den Gemeinden soll ein Mustergesetz mit entsprechenden Erläuterungen zur Erhebung einer kommunalen Tourismusabgabe zur Verfügung gestellt werden.
Chur, 4. Dezember 2013
Caduff, Troncana-Sauer, Parolini, Aebli, Albertin, Barandun, Berther (Disentis/Mustér), Berther (Camischolas), Blumenthal, Buchli-Mannhart, Burkhardt, Caluori, Casty, Casutt Renatus, Casutt-Derungs Silvia, Cavegn, Conrad, Darms-Landolt, Della Vedova, Dermont, Dosch, Fallet, Felix, Florin-Caluori, Fontana, Geisseler, Grass, Gunzinger, Hardegger, Hartmann (Champfèr), Holzinger-Loretz, Jeker, Joos, Kasper, Kleis-Kümin, Koch (Tamins), Kollegger (Malix), Komminoth-Elmer, Lorez-Meuli, Montalta, Niederer, Niggli (Samedan), Niggli-Mathis (Grüsch), Papa, Pedrini, Perl, Pfenninger, Pult, Rosa, Sax, Stiffler (Davos Platz), Thöny, Tomaschett (Breil), Tomaschett-Berther (Trun), Trepp, Zanetti, Degonda, Jenny-Marugg (Klosters Dorf), Paterlini, Patt
Antwort der Regierung
Mit dem Auftrag wird die Regierung ersucht, dem Grossen Rat eine Botschaft zur Teilrevision des Gemeinde- und Kirchensteuergesetzes (GKStG) zu unterbreiten, mit welcher die Grundlagen für die Einführung einer neuen Tourismusabgabe in den Gemeinden geschaffen werden. Mit der neuen Abgabe sollen die Gemeinden die Möglichkeit erhalten, anstelle der Übernachtung die Kapazität zu besteuern. Der innovative und erfolgreiche Unternehmer könne dadurch mit einer degressiven Belastung belohnt und die Tourismusfinanzierung vereinfacht werden. Dabei soll den Gemeinden freigestellt bleiben, ob sie beim heutigen System mit den Kurtaxen und den Tourismusförderungsabgaben bleiben oder an deren Stelle eine neue kommunale Tourismusabgabe einführen wollen. Für die Gemeinden soll überdies ein Mustergesetz mit entsprechenden Erläuterungen zur Erhebung einer kommunalen Tourismusabgabe ausgearbeitet werden.
Diese Abgabe soll sich inhaltlich an die vom Souverän abgelehnte kantonale Tourismusabgabe anlehnen, wobei im GKStG nur wenige Eckpunkte geregelt würden. Die geforderte Tourismusabgabe ist nicht eine neue Steuer, welche von allen Gemeinden eingeführt werden müsste, sondern lediglich eine Alternative zu den bestehenden Abgaben (Kurtaxe und Tourismusförderungsabgabe). Damit kann den wesentlichen Kritikpunkten an der gescheiterten kantonalen Tourismusabgabe Rechnung getragen und der Wille des Souveräns berücksichtigt werden.
Mit dem Auftrag wird auch gefordert, dass den Gemeinden als Vollzugshilfe ein Mustergesetz mit Erläuterungen zur Verfügung gestellt werde. Damit sollen die Gesetzgebungsarbeiten der Gemeinden erleichtert und eine Vereinheitlichung der neuen Abgabe angestrebt werden.
Die Regierung ist bereit, den Auftrag entgegenzunehmen.
12. März 2014