Im Rahmen der Teilrevision des KPVG vom 1. September 2006 hat der Grosse Rat in Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) die Regierung ermächtigt, die massgebenden Prämien für die Berechnung der Prämienverbilligung gegenüber den vom Bund festgelegten Durchschnittsprämien um bis zu fünfzehn Prozent zu reduzieren. In der Botschaft an den Grossen Rat zu dieser Teilrevision (Heft 4/2006-2007) führte die Regierung auf S. 301 f. und auf S. 306 aus, dass die Bezüger von Prämienverbilligung die Möglichkeit hätten, mit einem Wechsel zu einem anderen Versicherungsmodell (HMO, Hausärztemodell, Managed Care, etc.) die Reduktion zu kompensieren.
In Art. 17 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung hat die Regierung festgelegt, dass für die Festlegung der massgebenden Prämien die vom Bund pro Personenkategorie und Region festgelegten Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung um zehn Prozent reduziert werden (VOzKPVG; BR 542.120).
Für 2014 ergaben sich dadurch folgende für die Prämienverbilligung massgebenden Prämien:
Gemäss den Ausführungen in der Anfrage soll es den Bezügern von vollumfänglicher Prämienverbilligung nicht möglich sein, mit den für die Prämienverbilligung massgebenden Prämien die ihnen in Rechnung gestellten Prämien zu bezahlen. Dem ist aber nicht so. Betrachtet man als Beispiel die Prämien der ÖKK, der Versicherung mit den meisten Bündner Versicherten, mit Managed Care, sind folgende monatlichen Prämien bei Minimalfranchise und mit Unfalldeckung geschuldet:
Es zeigt sich, dass schon bei diesem Modell alle Prämien tiefer als die massgebenden Prämien sind. Es gibt daneben von verschiedenen Versicherern noch tiefere Angebote. Ausserdem sind bei höherer Franchise noch weitere Rabatte möglich.
Es ist somit sichergestellt, dass für die in Art. 9 Abs. 1 KPVG aufgeführten Personengruppen mit den reduzierten massgebenden Prämien eine vollumfängliche Prämienverbilligung garantiert ist, sofern die Bezüger, die bei einer günstigen Krankenversicherung versichert sind, ein alternatives Versicherungsmodell gewählt haben. Ist dies nicht der Fall, haben die Gemeinden es in der Hand, die unterstützten Personen zu einem Wechsel zu einer günstigeren Krankenversicherung beziehungsweise zu einem günstigeren Versicherungsmodell zu veranlassen. Ein solcher Wechsel ist gemäss KVG jeweils per Ende Juni und per Ende Jahr möglich. Nimmt eine unterstützte Person entgegen der Anordnung der Gemeinde den Wechsel nicht vor, kann die Gemeinde als Sanktion im Umfang der Differenz zwischen der tatsächlichen und der massgebenden Prämie eine Kürzung der der betreffenden Person zur Verfügung stehenden freien Mittel vornehmen.
Würden die effektiven Prämien für die Berechnung der Prämienverbilligung verwendet, würde der Anreiz für Bezüger von Prämienverbilligung, auf günstigere Versicherungsmodelle zu wechseln, wegfallen, was zu einer deutlich höheren Belastung für den Kanton führen könnte. Ausserdem wäre der administrative Aufwand deutlich höher, da für jeden Einzelfall noch die effektive Prämie in die Berechnung der Prämienverbilligung einfliessen müsste.
Die Regierung sieht aufgrund der vorstehenden Ausführungen keine Notwendigkeit zu einer Änderung der VOzKPVG im Sinne der Anfrage.
14. Januar 2015