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Session: 22.10.2014
Die neue Pflegefinanzierung ist nun seit 2011 in Kraft. Mit der provisorischen Festlegung der Maximaltarife 2015 für die Pflegeheime beabsichtigt der Kanton nun zum ersten Mal seit Inkrafttreten der neuen Pflegefinanzierung die gesetzlichen Vorgaben bezüglich Maximaltarife 1:1 umzusetzen. Dabei werden die Maximaltarife in der Summe ein weiteres Mal in Folge gesenkt.

Die Pflegeheimlandschaft in Graubünden ist so vielfältig, wie der Kanton selber es ist. Es gibt grössere und kleinere, ältere und neuere Heime. Der Investitionsbedarf bzw. der Abschreibungsbedarf, welcher finanziell sehr ins Gewicht fallen kann, ist somit unter den Heimen sehr unterschiedlich. Wenn ein mittelgrosses Heim mit 50 Pflegebetten beim Bau vor 30 – 40 Jahren mit rund 9 Mio. Franken erstellt werden konnte, bewegen sich die Kosten heute bei rund 20 Mio. Franken. Nur schon aufgrund dieser Tatsache kann der jährliche Abschreibungsbedarf bei der gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungsdauer von 33 Jahren zwischen Fr. 270‘000 (3,0 % von Fr. 9 Mio.) und Fr. 600‘000 (3,0 % von Fr. 20 Mio.) variieren. Mit der Umsetzung der verschiedenen Vorgaben seitens Bund und Kanton (Kostenrechnung [KORE], Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER usw.) und dank der guten Zusammenarbeit zwischen Gesundheitsamt und Bündner Spital- und Heimverband stehen gesicherte Daten zur Verfügung, welche nun verlässliche Aussagen zur Finanzlage der Alters- und Pflegeheime zulassen. An dieser Stelle sei festgehalten, dass die Tarife der Bündner Heime ziemlich genau im Schweizerischen Durchschnitt liegen. Aufgrund der KORE-Ergebnisse kann jedoch festgestellt werden, dass rund 60 % der Bündner Pflegeheime mit einem Defizit abschliessen und der Fehlbetrag pro Jahr bei rund 4,3 Mio. Franken liegt. Dies bedeutet, dass mit dem geltenden Finanzierungsmodell die Refinanzierung der Infrastruktur nicht gesichert ist.

Aus diesem Anlass stellen die Unterzeichnenden folgende Fragen an die Regierung:

1. Das bestehende Finanzierungsmodell (Basis für die Maximaltarife bilden die Heime mit der günstigsten Kostenstruktur) hat bei den Maximaltarifen eine gefährliche Abwärtsspirale zur Folge, die es den Heimen verunmöglicht, genügend Gewinne zu erwirtschaften, um sich in Zukunft aus eigener Kraft zu refinanzieren. Wie rechtfertigt es sich aufgrund des unterschiedlichen Investitionsstandes der Heime, die Maximaltarife so festzulegen, dass rund 60 % der Bündner Pflegeheime auf Stufe Kostenrechnung defizitär sind?

2. Wer springt bei einer solchen Finanzierungslücke ein, wenn die selbst erwirtschafteten Mittel des Heimes eine umfassende Sanierung oder Erneuerung nicht zulassen?

3. Gesetzt der Fall, dass die Trägerschaft des Heimes nicht genügend Eigenkapital für eine umfassende Sanierung oder Erneuerung hat und die Gemeinden in die Finanzierungslücke springen müssten, werden solche (Sonder-)Lasten der Gemeinden über den Finanzausgleich ausgeglichen?

Chur, 22. Oktober 2014

Hardegger, Casanova-Maron (Domat/Ems), Tomaschett-Berther (Trun), Albertin, Atanes, Bleiker, Blumenthal, Bucher-Brini, Cahenzli-Philipp, Casanova (llanz), Casty, Casutt-Derungs, Caviezel (Davos Clavadel), Danuser, Darms-Landolt, Della Vedova, Deplazes, Engler, Fasani, Florin-Caluori, Giacomelli, Grass, Gunzinger, Heiz, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Jaag, Jenny, Joos, Kasper, Koch (Tamins), Kunz (Fläsch), Kunz (Chur), Lorez-Meuli, Mani-Heldstab, Märchy-Caduff, Michael (Donat), Müller, Niederer, Niggli-Mathis (Grüsch), Noi-Togni, Papa, Pedrini, Perl, Peyer, Pfenninger, Pult, Steck-Rauch, Thöny, Troncana-Sauer, Vetsch (Pragg-Jenaz), Waidacher, Widmer-Spreiter, Wieland, Gujan-Dönier, Sgier, Sonder

Antwort der Regierung

Gemäss Art. 21b Abs. 1 des Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (BR 506.000, KPG) hat die Regierung für die auf der Pflegeheimliste aufgeführten Alters- und Pflegeheime und Pflegegruppen nach Leistungsumfang abgestuft die anerkannten Kosten und die maximale Kostenbeteiligung der Bewohner für die Pensionskosten, die Instandsetzungs- und Erneuerungskosten, die Betreuungskosten und die Pflegekosten festzulegen. Basis für die Festlegung der anerkannten Kosten und der maximalen Kostenbeteiligung der Bewohner bilden gemäss Art. 21b Abs. 2 KPG die durchschnittlichen Kosten der wirtschaftlichen Alters- und Pflegeheime und Pflegegruppen mit einer Betriebsbewilligung ohne Auflagen gemäss Kostenrechnung des der Beschlussfassung vorangehenden Jahres, wobei die gegenüber dem Basisjahr durch exogene Faktoren und die Teuerung verursachten Aufwandsänderungen zu berücksichtigen sind.

Die Regierung beantwortet die Fragen wie folgt:

1. Der Umstand, dass rund 60 Prozent der Bündner Pflegeheime auf Stufe Kostenrechnung defizitär sind, ist Folge der gesetzlichen Vorgabe in Art. 21b Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes zur Berechnung der Maximaltarife. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Finanzbuchhaltung für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Betriebe aussagekräftiger ist als die Kostenrechnung. In der Kostenrechnung können auch Abschreibungen auf bereits voll abgeschriebenen, aber weiterhin genutzten Anlagen vorgenommen und kalkulatorische Normzinsen, die höher sind als die effektiv anfallenden Zinsen, als Aufwand eingesetzt werden. Von dieser Möglichkeit machen denn auch die meisten Heime Gebrauch. In der Finanzbuchhaltung können demgegenüber nur die effektiven Abschreibungen und Zinsen verbucht werden. Entsprechend weisen in der Finanzbuchhaltung deutlich weniger Pflegeheime Defizite aus. Diese Defizite sind vornehmlich auf einen unwirtschaftlichen Betrieb zurückzuführen.

Die Aussage, dass das bestehende Finanzierungsmodell es den Heimen verunmöglichen würde, genügend Gewinne zu erwirtschaften, um sich aus eigener Kraft refinanzieren zu können, trifft aus folgenden Gründen nicht zu:

- Grundlage für die Bestimmung der anerkannten Kosten und somit für die Festlegung der Maximaltarife bilden die von den Pflegeheimen eingereichten Ist- Kosten- und Leistungsdaten. Die Maximaltarife folgen demnach der Kostenentwicklung der wirtschaftlichen Heime.

- Die Anlagenutzungskosten sind Bestandteil der Kostenrechnung und werden entsprechend bei der Festlegung der Maximaltarife berücksichtigt. In den Maximaltarifen für das Jahr 2015 sind Anlagenutzungskosten in der Höhe von 39 Franken pro Tag enthalten.

2. Gemäss Art. 20 des Krankenpflegegesetzes sind die Gemeinden für die Bereitstellung eines ausreichenden Angebots für die teilstationäre und die stationäre Pflege und Betreuung von Langzeitpatienten und betagten Personen zuständig. Falls die von einem Heim selbst erwirtschafteten Mittel für eine finanzielle Sanierung nicht ausreichen, eine Fremdmittelbeschaffung nicht möglich ist und das Heim für die ausreichende Versorgung der Heimregion notwendig ist, müssen die Gemeinden der Heimregion die notwendigen Mittel zur Sanierung aufbringen.

3. Der neue ab 2016 gültige Finanzausgleich ist aufwandseitig auf die Gebirgs-, Volksschul- und Soziallasten der Gemeinden fokussiert. Es handelt sich dabei um jene Bereiche, welche den Gemeindehaushalt am stärksten beanspruchen und zugleich - aufgrund hoher Belastungsunterschiede - massgeblich zu den grossen Unterschieden in den Steuerfüssen der Gemeinden beitragen. Der neue Finanzausgleich ist deshalb nicht auf die Pflegeheimfinanzierung ausgerichtet. Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch auch ein Ausgleichsbeitrag für eine unabwendbare Sonderlast im Bereich der Pflegeheiminfrastruktur möglich. Das neue Finanzausgleichsgesetz beinhaltet in Art. 9 einen individuellen Härteausgleich für besondere Lasten (ILA) von Gemeinden. Dieses Gefäss kommt grundsätzlich für alle Aufgabenbereiche in Frage. Der ILA-Beitrag soll eine nachhaltige Störung des Finanzhaushalts verhindern. Er setzt voraus, dass die Nettobelastung der Gemeinde fünf Prozent ihres Ressourcenpotenzials übersteigt und die Gemeinde einen Steuerfuss von mindestens 100 Prozent erhebt. Der Beitrag wird von der Regierung auf Gesuch einer Gemeinde gewährt.

30. Dezember 2014