Navigation

Inhaltsbereich

Session: 22.10.2014
Die Antwort von Regierungsrat Christian Rathgeb im Rahmen der Fragestunde im Grossen Rat vom 22. Oktober 2014 gibt Auskunft über die Situation der Akut- und Übergangspflege im Kanton im Allgemeinen. Sie lässt jedoch gewisse, spezifische Fragen offen, die im Interesse der Person, welche eine solche Pflege benötigt, schnellstmöglich beantwortet werden sollten.

Es drängen sich auch andere Fragen zu den Entwicklungen in den Alters- und Pflegeheimen auf. Ebenfalls im Interesse des Patienten, aber nicht zuletzt auch im Interesse der pflegenden Personen.

Die Fragen, welche nicht die finanzielle Situation, sondern das Funktionieren der Heime betreffen, lauten demnach:

1. Hängt die Voraussetzung für die Schaffung von Akut- und Übergangspflegebetten in den Alters- und Pflegeheimen vom Bettenkontingent gemäss Pflegeheimliste des Kantons ab?

2. Ist die Regierung der Ansicht, dass eine aus dem Spital entlassene Person, welche sich während der postakuten Pflege mit einer Einrichtung für die Pflege von älteren Menschen (diese bilden im Kanton die Mehrheit) konfrontiert sieht, sich dort wohl fühlen kann?

3. Wie könnten die bürokratischen Kontrollverfahren in den Pflegeheimen vereinfacht werden, damit die Pflege auf "natürlichere" Weise erfolgen kann und das Personal nicht ständig unter Stress steht, was demotiverend wirkt und dazu führt, dass diese wichtige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird?

4. Müssten die gesetzlichen Kontrollen nicht verschärft und im Sinne der Gewährleistung der Urteilsunabhängigkeit ohne Voranmeldung durchgeführt werden?

Chur, 22. Oktober 2014

Noi-Togni, Monigatti, Atanes, Della Vedova, Fasani, Michael (Castasegna), Wellig

Antwort der Regierung

Leistungen der Akut- und Übergangspflege müssen sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und im Spital ärztlich angeordnet werden (Art. 25a Abs. 2 KVG). Ziel der Akut- und Übergangspflege ist dabei die Rückkehr der Versicherten zu jenem Zustand, in dem sie sich vor dem Spitaleintritt befanden. Inhaltlich besteht zwischen den Pflegeleistungen und den zeitlich befristeten Leistungen der Akut- und Übergangspflege kein Unterschied. Es handelt sich sowohl für den ambulanten wie auch für den stationären Bereich um den in Art. 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) umschriebenen Leistungskatalog.

Gemäss Art. 25a Abs. 2 KVG sind die Leistungen der Akut- und Übergangspflege von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton der versicherten Person während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Abgeltung stationärer Spitalleistungen zu vergüten. Versicherer und Leistungserbringer haben entsprechend für diese Leistungen Pauschalen zu vereinbaren. Da die Finanzierung der Leistungen der Akut- und Übergangspflege nach den Regeln der Spitalfinanzierung erfolgt, sieht das KVG keine Beteiligung der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger vor. Pflegeleistungen wie auch Leistungen der Akut- und Übergangspflege können gemäss Art. 7 Abs. 4 KLV von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause und von Pflegeheimen erbracht werden. Spitäler sind demgegenüber als Leistungserbringer in der Akut- und Übergangspflege nicht zugelassen.

Für das Misox geht die Regierung davon aus, dass alle Heime der Region auch ohne Bettenaufstockung wie auch die Spitex in der Lage sind, Akut- und Übergangspflege anzubieten, da sie über genügend Kapazitäten verfügen. Tessiner Institutionen sind für die Versorgung der Bevölkerung des Misox nicht notwendig und wahrscheinlich auch nicht in der Lage, verfügen doch die Tessiner Pflegeheime über viel zu wenig Plätze, so dass sich viele Tessiner in einem Misoxer Pflegeheim aufhalten.

Die gestellten Fragen beantwortet die Regierung wie folgt:

1. Nein, jedes Alters- und Pflegeheim kann Akut- und Übergangspflege anbieten.

2. Ja, weil Akut- und Übergangspflege in einem Alters- und Pflegeheim von eher älteren Leuten in Anspruch genommen wird. Jüngere Leute bevorzugen die Spitex und ambulante Therapieangebote.

3. Auf Dokumentationsanforderungen seitens der Krankenversicherer hat der Kanton keinen Einfluss. Die Aufsichtstätigkeit des Gesundheitsamtes erfolgt so einfach und unbürokratisch wie möglich und demotiviert das Personal nicht, sondern hilft den Institutionen, in dem vom Gesetz vorgegebenen Rahmen die Pflegequalität sicher zu stellen.

4. In der Regel erfolgen die Kontrollen angemeldet, weil sie seitens der Leistungserbringer und vom Gesundheitsamt einer Vorbereitung bedürfen, um effizient und zielführend durchgeführt werden zu können. Wenn das Gesundheitsamt es als notwendig erachtet, z.B. auf Grund von Hinweisen oder Beschwerden, erfolgen Kontrollen auch unangemeldet.

04. Dezember 2014