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Session: 21.04.2015
Mit der erfolgreichen Reform der staatlichen Strukturen im Kanton werden die Gemeinden zunehmend grösser und leistungsfähiger. Konsequenterweise müsste man den Gemeinden unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips mit zusätzlichen Befugnissen ausstatten.

Die Regierung wird beauftragt, im Rahmen künftiger Gesetzgebungen dem Subsidiaritätsprinzip konsequenterweise höhere Beachtung zu schenken und, wo die Beachtung der örtlichen Gegebenheiten relevant ist, in der Regel die Zuständigkeiten bei den Gemeinden zu belassen. In diesem Sinne soll bei jeder künftigen Revision von Gesetzen und Verordnungen darüber Rechenschaft abgelegt werden müssen, weshalb für ein Verfahren und einen Entscheid der Kanton zuständig sein soll.

Chur, 21. April 2015

Albertin, Schneider, Alig, Buchli-Mannhart, Burkhardt, Caduff, Caluori, Casutt-Derungs, Cavegn, Claus, Crameri, Danuser, Darms-Landolt, Dosch, Epp, Felix (Scuol), Foffa, Geisseler, Grass, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Jeker, Joos, Kasper, Kunfermann, Lorez-Meuli, Märchy-Caduff, Marti, Mathis, Müller, Niederer, Niggli (Samedan), Niggli-Mathis (Grüsch), Noi-Togni, Papa, Pedrini, Pfäffli, Sax, Schutz, Thomann-Frank, Tomaschett (Breil), Tomaschett-Berther (Trun), Troncana-Sauer, Waidacher, Wieland, Zanetti, Cajacob, Cantieni, Panzer, Sigron

Antwort der Regierung

Konsequent setzt sich die Regierung seit längerer Zeit für eine Stärkung der Institution Gemeinde ein. Namentlich die drei gewichtigen Föderalismusvorlagen FA-Reform, Gemeinde- und Gebietsreform waren bzw. sind auf eine Stärkung der Handlungs- und Leistungsfähigkeit (Autonomie) der Gemeinden ausgerichtet. So wird das finanzielle Engagement des Kantons im innerkantonalen Finanzausgleich beträchtlich erhöht, Zusammenschlüsse von Gemeinden werden gezielt gefördert und die Gebietsreform lässt den Gemeinden den notwendigen Spielraum, Aufgaben der Region zu übertragen oder nicht. In unserem föderalistischen System stellt das Subsidiaritätsprinzip eine tragende Säule dar. In Nachachtung dieses Prinzips werden die öffentlichen Aufgaben grundsätzlich derjenigen Ebene zugewiesen, welche sie am besten erfüllen kann. Schwache Gemeinden begünstigen Zentralisierungstendenzen, währenddem starke Gemeinden erfahrungsgemäss echte Autonomie leben und die ihnen gestellten Aufgaben in hoher Qualität erfüllen können. Der Kanton Graubünden ist seit jeher stolz auf die Autonomie seiner Gemeinden und möchte diese nach Möglichkeit stärken. Gemäss den strategischen Weichenstellungen des Grossen Rates in der Februarsession 2011 soll die Anzahl Gemeinden bis ins Jahr 2020 auf 50 bis 100, langfristig auf unter 50 reduziert werden. Die Gemeindereform ist zwar auf Kurs, aber noch nicht am Ziel. Im Lichte der Reformziele und zahlreichen Fusionen der letzten Jahre rennt der Auftrag durchaus offene Türen ein.

Die von der Regierung am 1. November 2010 (Prot. Nr. 1070) genehmigten Richtlinien für die Rechtsetzung sehen bei der Checkliste "Gute Gesetzgebung" unter dem Kriterium Subsidiarität vor, dass jeweils die Frage zu prüfen ist, ob nicht eine tiefere staatlichen Ebene zur Lösung des Problems fähig wäre, was die Notwendigkeit eines kantonalen Erlasses ausschliesst. Was bislang kantonsintern jeweils zu prüfen ist und in der Botschaft an den Grossen Rat zusammenfassend umschrieben wird, kann durchaus offen gelegt werden. Es ist der Regierung ein Anliegen, dass die Auswirkungen einer kantonalen Vorlage in Bezug auf die Auswirkungen auf die Gemeinden transparenter und umfassender dargestellt werden. So soll künftig bereits im Rahmen einer Vernehmlassungsvorlage aufgezeigt werden, welche Auswirkungen die Vorlage auf die Aufgaben der Gemeinden, deren Kompetenzen und Finanzen zeitigt. Falls eine Kantonalisierung einer bisherigen oder neuen Aufgabe angestrebt wird, sind die Gründe hierfür umfassend darzulegen. In genereller Hinsicht ist bei der kantonalen Gesetzgebung konsequent darauf zu achten, dass der Handlungsspielraum der Gemeinden nicht eingeschränkt, sondern im Gegenteil nach Möglichkeit erhöht wird.

Um Missverständnissen vorzubeugen, legt die Regierung aber Wert auf die Feststellung, dass in einem funktionierenden föderalistischen System unterschiedliche Lösungswege bei der Aufgabenerfüllung unproblematisch sind, hingegen kann die Beachtung der örtlichen Gegebenheiten nicht dazu führen, dass rechtliche und qualitative Vorgaben unterschiedlich eingehalten würden.

Die Regierung ist bereit, den Auftrag im Sinne der Ausführungen entgegenzunehmen.

25. Juni 2015