Weltweit ist der Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen in der Landwirtschaft umstritten. In der Schweiz bleibt der Anbau aufgrund des schweizweiten Moratoriums bis Ende 2017 verboten. Was danach geschieht kann heute noch nicht abgeschätzt werden. Die Konsumentinnen und Konsumenten wünschen grossmehrheitlich keine gentechnisch veränderten Lebensmittel. Als Kanton mit einer nachhaltigen und naturnahen Produktion sollte unsere Landwirtschaft weiterhin auf den Einsatz von gentechfreien Pflanzen setzen.
In verschiedenen Kantonen der Schweiz sind bereits entsprechende Anstrengungen unternommen worden. In den Kantonen Tessin und Freiburg wurde ein Anbauverbot von gentechnisch veränderten Organismen bereits gesetzlich verboten. In den Kantonen Bern, Genf, Jura und Waadt wurden parlamentarische Vorstösse zum Thema eingereicht.
Aus diesen Gründen beantragen die unterzeichnenden Grossrätinnen und Grossräte, dass ein Verbot des Einsatzes von gentechnisch veränderten Organismen im Kanton Graubünden im Landwirtschaftsgesetz verankert werden soll.
Argumente für ein Anbauverbot:
1. Fast 60 Prozent der Bündner Bäuerinnen und Bauern bewirtschaften ihre Betriebe nach den Richtlinien des biologischen Landbaus. Auch die IP-Bäuerinnen und Bauern bewirtschaften ihr Land ökologisch und nachhaltig. Beide Labelorganisationen lehnen den Einsatz von gentechnisch veränderten Pflanzen ab.
2. Eine gentechfreie Landwirtschaft ist ein Marketinginstrument für die Bündner Landwirtschaft. Es wird in Zukunft wichtig sein, dass sich unsere Produktion in Bezug auf Qualität, Ökologie und Anbaumethoden vom Ausland abhebt, um für unsere Produkte einen höheren Preis lösen zu können.
3. Eine vielfältige, naturnahe und gentechfreie Landwirtschaft passt zum Tourismuskanton Graubünden.
4. Eine Koexistenz von gentechnisch veränderten und gentechfreien Kulturen im kleinstrukturierten Kanton Graubünden ist unbestrittenermassen nicht möglich.
5. In Umfragen sprechen sich die Konsumentinnen und Konsumenten über Jahre klar gegen gentechnisch veränderte Lebensmittel aus.
6. Die Risiken und die langfristigen Folgen des Einsatzes von gentechnisch veränderten Organismen sind immer noch weitgehend unbekannt. Insbesondere sind die Auswirkungen auf das Erbgut und die Gesundheit von Pflanzen, Tieren und Menschen noch ungenügend erforscht.
7. Gerade auch aus obgenanntem Grund hat die EU den einzelnen Mitgliedländern erlaubt, auf ihrem Staatsgebiet ein Verbot für gentechnisch veränderte Organismen zu erlassen.
Chur, 21. April 2015
Niggli (Samedan), Grass, Albertin, Alig, Atanes, Baselgia-Brunner, Bondolfi, Brandenburger, Buchli-Mannhart, Burkhardt, Caduff, Cahenzli-Philipp, Casanova-Maron, Casutt-Derungs, Cavegn, Caviezel (Chur), Caviezel (Davos Clavadel), Clalüna, Crameri, Danuser, Darms-Landolt, Davaz, Dosch, Engler, Epp, Fasani, Felix (Haldenstein), Felix (Scuol), Foffa, Gartmann-Albin, Giacomelli, Hartmann, Heiz, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Hug, Jaag, Jeker, Jenny, Joos, Kappeler, Kasper, Koch (Tamins), Koch (Igis), Komminoth-Elmer, Kunfermann, Lamprecht, Lorez-Meuli, Mani-Heldstab, Märchy-Caduff, Marti, Mathis, Michael (Donat), Michael (Castasegna), Monigatti, Müller, Nay, Niggli-Mathis (Grüsch), Papa, Pedrini, Perl, Pult, Rosa, Salis, Sax, Schutz, Steck-Rauch, Steiger, Stiffler (Chur), Tenchio, Thomann-Frank, Thöny, Tomaschett-Berther (Trun), Toutsch, Troncana-Sauer, von Ballmoos, Waidacher, Weber, Weidmann, Widmer-Spreiter, Wieland, Erhard, Gugelmann, Heini, Loi, Natter, Panzer, Rutishauser, Sigron, Vassella
Antwort der Regierung
Gemäss dem Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (GTG; SR 814.91), in Kraft seit 01.01.2004, dürfen gentechnisch veränderte Organismen (GVO) nur mit einer Bewilligung des Bundes in Verkehr gebracht werden. Bewilligt sind bisher vier GVO-Produkte als Lebens- und Futtermittel (Mais und Soja), ein Produkt im Arzneimittelbereich (Lebendimpfstoff) und zwei Produkte im Veterinärbereich. Zurzeit sind keine gentechnisch veränderten Lebensmittel in den Verkaufsregalen anzutreffen, und seit Ende 2007 wurden keine gentechnisch veränderten Futtermittel mehr importiert. Am 28.11.2005 wurde der Gentechfrei-Initiative (Art. 197 Ziff. 7 der Bundesverfassung) mit 55,7 Prozent zugestimmt, welche die schweizerische Landwirtschaft während fünf Jahren für gentechnikfrei erklärt und für diese Dauer Teile des GTG ausser Kraft setzt. Somit dürfen für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen und Pflanzenteilen, gentechnisch verändertem Saatgut und anderem pflanzlichem Vermehrungsmaterial sowie gentechnisch veränderten Tieren zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder waldwirtschaftlichen Zwecken keine Bewilligungen erteilt werden. Am 10.03.2010 verlängerten die Eidgenössischen Räte das Verfassungsmoratorium um weitere drei Jahre. Am 28.9.2012 stimmte der Nationalrat (Motion 12.3028) und am 12.12.2012 der Ständerat (Geschäft 12.021) einer Verlängerung des Moratoriums um fünf Jahre bis Ende 2017 zu.
Im Hinblick auf die Zeit nach dem Moratorium nahm der Bund die Arbeiten zur Änderung des GTG auf. Die Vernehmlassung fand in der ersten Hälfte 2013 statt. Der Bundesrat möchte dabei eine Koexistenz, kein langfristiges Verbot, weil dies verfassungswidrig sei und zudem den Verpflichtungen im internationalen Handelsrecht widerspreche. Die Regierung führte in ihrer Stellungnahme vom 30.04.2013 (Prot.Nr. 369) aus, dass der vom Entwurf für ein geändertes GTG (E-GTG) gewählte Ansatz, Gebiete mit gentechnikfreier Landwirtschaft auszuscheiden, zwar dem bisher innerhalb der EU gewählten und somit dem „normalen“ Vorgehen entspreche, allerdings nicht alternativlos sei. Auch ein umgekehrtes Vorgehen – d.h. im Grundsatz GVO-frei und daneben die Ausscheidung von GVO-Gebieten – sei rechtlich möglich, weshalb dieser Ansatz zu wählen sei. Im Übrigen dränge sich zwar eine Aufhebung des Moratoriums für GVO in der Landwirtschaft nicht auf. Es sei aber nachvollziehbar, dass für die Zukunft die Möglichkeit des Anbaus von GVO nicht gänzlich ausgeschlossen werden soll. Auch vor diesem Hintergrund erscheine der Ansatz, neben dem Grundsatz der GVO-Freiheit doch GVO-Gebiete ausscheiden zu können, sinnvoll.
Offenbar unternimmt der Bund zurzeit keine weiteren Schritte im Umgang mit der Gentechnik auf Gesetzesstufe, sondern wartet die Entwicklung in Europa ab. Die Thematik ist sehr vielschichtig und in einer dauernden Weiterentwicklung begriffen. Die Methode, Genfrequenzen mittels Viren zu übertragen, wird zunehmend verdrängt durch die Technik des präzisen Einbaus der Frequenzen im Erbgut, da mittlerweile bekannt ist, welche Genfrequenzen für welche Eigenschaften verantwortlich sind. So werden beispielsweise Resistenzeigenschaften von einer Sorte auf die andere übertragen. Die neuen Übertragungsmethoden können in der Pflanze nicht mehr nachgewiesen werden. „Ohne Gentechnik hergestellt“ darf auf den Produkten nur deklariert werden, wenn im ganzen Produktionsprozess auf die Hilfe der Gentechnik verzichtet wurde. Bei verarbeiteten Produkten kann heute der Zutaten wegen nicht mehr zu 100 Prozent garantiert werden, dass sie frei sind von GVO.
Unser Kanton ist prädestiniert, GVO-freies Gebiet zu sein, vor allem wenn es sich dabei um den Anbau landwirtschaftlicher Kulturen handelt. Im Bündner Rheintal (inkl. Herrschaft) bestehen aber grenzüberschreitende Zusammenarbeiten im Gemüsebau. Möglich wäre, dass im Gemüsebau gentechnisch veränderte Sorten zum Einsatz kämen und von den Verarbeitungsbetrieben zum Anbau vorausgesetzt würden. Mit einem kantonalen Verbot wären die Bündner Landwirte ausgeschlossen und könnten den Vertragsanbau mit den Verarbeitungsbetrieben nicht mehr erfüllen. Beim Erlass eines grundsätzlichen Verbots müsste diese spezielle Lage mitberücksichtigt werden können.
Derzeit erscheint es wegen der Entwicklungen auf Bundesebene, des übergeordneten Rechts sowie der tatsächlichen Entwicklungen aber nicht zielführend, ein GVO-Verbot im kantonalen Recht aufzunehmen. Es wäre, da der Bund den Kantonen keine entsprechenden Kompetenzen einräumt, schlicht nicht wirksam. Es ist deshalb mindestens abzuwarten, was sich auf Bundesebene abzeichnen wird.
Im Lichte dessen beantragt die Regierung, den Auftrag unter folgendem Vorbehalt anzunehmen: sobald der Bund eine entsprechende kantonale Regelung zulässt (und das Moratorium nicht verlängert und selbst kein GVO-Verbot statuiert), wird dem Grossen Rat eine Gesetzesänderung vorgelegt, welche ein grundsätzliches GVO-Verbot auf dem Gebiet des Kantons Graubünden vorsieht, allenfalls unter Zulassung spezifischer Ausnahmen.
25. Juni 2015