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Session: 17.06.2015
Ausgangslage

Am 21. Februar 1974 hat der Grosse Rat die Botschaft vom 3. Dezember 1973 für die Erstellung einer neuen Strassenverbindung zwischen der Julier- und der Schanfiggerstrasse mit einer Hochbrücke mit 70 zu 13 genehmigt. In der Folge ist das Projekt Hochbrücke während nun über 41 Jahren jeweils an der langfristigen Verkehrs-Finanzplanung nicht prioritär behandelt worden.

Am 5. Juli 2005 hat die Regierung den Auftrag Casty und Mitunterzeichner betreffend Neuaufnahme des Projektes Strassenverbindung ins Schanfigg mit einer Hochbrücke über die Plessur nach Maladers entgegengenommen. Im Herbst 2005 hat das kantonale Tiefbauamt mit der Planung begonnen.

Im August 2006 hat das kantonale Tiefbauamt in seinem INFO-Blatt den Variantenvergleich mit detaillierter Nutzwertanalyse Ausbau heutige Schanfiggerstrasse mit dem Projekt Hochbrücke dokumentiert, kommuniziert und kam zum Schluss, dass die Hochbrücke St. Luzi die vorteilhaftere Lösung darstelle. Daraufhin wurde ein Auflageprojekt für die Hochbrücke ausgearbeitet, welches im Sommer 2008 öffentlich aufgelegt wurde. Es folgten dann verschiedene Einsprachen. Die Regierung hat in der Folge im 2010 die Projektgenehmigung erteilt. Die darauf eingegangenen Beschwerden gegen diesen Entscheid der Regierung beim Verwaltungsgericht wurden im April 2013 durch das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Beschwerden wurden an das Bundesgericht weitergezogen. Dieses hat die Beschwerden teilweise gutgeheissen und die Regierung angehalten, die Linienführung neu zu überdenken.

In der Fragestunde der Aprilsession 2014 hat Regierungspräsident Cavigelli ausgeführt, dass die Alternativ-Projektstudien, gemäss Auflage des Bundesgerichts, durch das kantonale Tiefbauamt an die Hand genommen werde.

Im Agglomerationsprogramm Chur, 2. Generation vom 26. Februar 2014 wurde im Prüfbericht des Bundes auf der Grundlage der vom Bund festgelegten Beurteilungskriterien in einer so abschliessenden Art und Weise beurteilt, dass auf eine Mitfinanzierung des Bundes für die Hochbrücke St. Luzi auch in Zukunft nicht gerechnet werden kann.

Schlussfolgerung

Aus dem Prüfbericht des Bundes über das Agglomerationsprogramm Chur geht klar hervor, dass vom Bund keine Gelder für die Mitfinanzierung der Hochbrücke St. Luzi fliessen werden. Dieses Projekt muss der Kanton aus eigener Kraft über die Strassenfinanzierung in einer finanzverträglichen Zeitachse finanzieren. Dazu ist das Strassenbauprogramm des Kantons das richtige, langfristige Finanzierungsinstrument. Über die Bedeutung dieser Erschliessung für das Schanfigg und insbesondere für den Tourismusort Arosa, wurde in diversen Anfragen und parlamentarischen Vorstössen in den letzten Jahren, ja Jahrzehnten zur Genüge im Grossen Rat hingewiesen und entsprechend protokollarisch festgehalten.

Auftrag

Die Regierung wird beauftragt, das Bauprojekt Hochbrücke St. Luzi in das Strassenbauprogramm 2017 - 2020 aufzunehmen.

Arosa, 17. Juni 2015

Casty, Waidacher, Jenny, Alig, Blumenthal, Brandenburger, Bucher-Brini, Buchli-Mannhart, Burkhardt, Caluori, Casanova (Ilanz), Casanova-Maron (Domat/Ems), Casutt-Derungs, Cavegn, Caviezel (Davos Clavadel), Clalüna, Claus, Danuser, Davaz, Deplazes, Dosch, Dudli, Engler, Felix (Haldenstein), Felix (Scuol), Foffa, Geisseler, Giacomelli, Grass, Gunzinger, Hardegger, Heiz, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Hug, Jeker, Joos, Kasper, Koch (Tamins), Kollegger, Komminoth-Elmer, Kunfermann, Kunz (Fläsch), Kunz (Chur), Kuoni, Lamprecht, Lorez-Meuli, Mani-Heldstab, Märchy-Caduff, Marti, Mathis, Michael (Donat), Müller, Nay, Niggli (Samedan), Niggli-Mathis (Grüsch), Noi-Togni, Papa, Paterlini, Pedrini, Rosa, Schneider, Schutz, Stiffler (Davos Platz), Stiffler (Chur), Thomann-Frank, Valär, Weber, Widmer-Spreiter, Wieland, Bossi, Erhard, Föhn, Gujan-Dönier, Tuor

Antwort der Regierung

Das Projekt Hochbrücke St. Luzi wird, wie im vorliegenden Vorstoss beschrieben, seit rund vier Jahrzehnten wiederkehrend und intensiv diskutiert. Bis vor zehn Jahren war die Realisierung dieses Projekts durch den Kanton Graubünden, bedingt durch die vielen Aus- und Neubauprojekte sowie die verfügbaren finanziellen Mittel, nicht aktuell.

Aufgrund des überwiesenen Auftrags Casty im Jahre 2005 (vgl. GRP Augustsession 2005, S. 209, 418) wurde das Projekt seither durch den Kanton stetig vorangetrieben. Mit der Einführung der Agglomerationsprojekte auf Bundesebene zeichnete sich damals die Möglichkeit einer Mitfinanzierung durch den Bund ab. Die Regierung hat das Brückenprojekt deshalb im Lichte dieser Finanzierungsoption beurteilt und es auf dieser Basis vorbehaltlos unterstützt.

Der Bund hat jedoch dem Projekt sowohl beim 1. Agglomerationsprogramm als auch bei demjenigen der 2. Generation aufgrund der festgelegten Beurteilungskriterien eine Beitragszustimmung verwehrt. Basierend auf den Prüfbericht des Bundes vom Februar 2014 teilt die Regierung die Schlussfolgerungen der Unterzeichnenden, dass zum heutigen Zeitpunkt kaum mehr mit Bundesmitteln gerechnet werden kann. Trotz dieser unerfreulichen Entwicklung möchte die Regierung in Bestätigung ihrer bisherigen wiederholt bekundeten Bereitschaft weiterhin an der Realisierung des Projektes Hochbrücke St. Luzi festhalten. Dies setzt allerdings voraus, dass die Strassenrechnung weiterhin im Rahmen der letzten Jahre von Bund und Kanton alimentiert bleibt.

Auf Projektebene läuft beim Tiefbauamt gegenwärtig die Ausarbeitung der vom Bundesgericht verlangten Ergänzung des Variantenvergleichs. Anschliessend ist für die ergänzenden Unterlagen ein Projektgenehmigungsverfahren nach kantonalem Strassengesetz durchzuführen. Der für dieses Verfahren erforderliche Zeitbedarf ist wegen möglicher Verzögerungen durch Einsprachen zum heutigen Zeitpunkt nicht abschätzbar. Demzufolge ist auch keine Terminaussage in Bezug auf das Vorliegen eines baureifen Projektes möglich.

Unbesehen der noch ungewissen Terminsituation ist die Regierung somit gewillt, das Projekt „Hochbrücke St. Luzi“ ins Strassenbauprogramm 2017 - 2020 aufzunehmen und die benötigten finanziellen Mittel für die weiteren Projektierungsarbeiten einzuplanen. In Bezug auf die Realisierbarkeit des Vorhabens gilt selbstredend der Vorbehalt der rechtskräftigen Projektgenehmigung, während die zeitliche Realisierung den allgemein gültigen Priorisierungsgrundsätzen unterliegt.

Die Regierung erklärt sich demnach bereit, den Auftrag im Sinne der dargelegten Überlegungen entgegen zu nehmen.

02. September 2015