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Session: 08.12.2015
In der Augustsession haben wir das Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Kanton Graubünden verabschiedet. In diesem Zusammenhang wurde auch über die Tourismusförderung und im Speziellen über den Gesundheitstourismus debattiert.

Gerade im Bereich des Gesundheitstourismus besteht meiner Ansicht nach ein grosses Potenzial. Die Bevölkerung wird immer älter, mit dem Alter treten auch immer mehr Einschränkungen auf. Leute mit einer gesundheitlichen Einschränkung ziehen es vor, ihre Ferien in der Schweiz zu verbringen, da unser Gesundheitssystem gut ausgebaut ist. Viele dieser Gäste benötigen zu Hause und auch in den Ferien Spitexleistungen.

Wir unterscheiden hier drei Kategorien:

1. Besitzer von Zweitwohnungen;

2. Hotelgäste;

3. Gäste, welche ihre Ferien bei Angehörigen verbringen möchten.

All diese Gäste können Spitexleistungen benötigen. Leider ist dies nicht so einfach.

Gemäss Art. 31e Abs. 2 i.V.m. Art. 31c Abs. 1 KPG (Krankenpflegegesetz; BR 506.000) haben die Dienste mit kommunalem Leistungsauftrag gegenüber Klienten mit Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet für die Leistungen (pflegerische Leistungen, Leistungen der Akut- und Übergangspflege, hauswirtschaftliche und betreuerische Leistungen, Mahlzeitendienst) eine Leistungspflicht.

Hat ein Klient den Wohnsitz nicht im Tätigkeitsgebiet, so kann die Spitex den Einsatz auch ohne Begründung ablehnen (Aussage Gesundheitsamt).

Dienste ohne kommunalen Leistungsauftrag sowie anerkannte Pflegefachpersonen haben gegenüber pflege- und betreuungsbedürftigen Personen mit Wohnsitz in Graubünden generell keine Leistungspflicht.

Fragen:

1. Anerkennt die Regierung Handlungsbedarf?

2. Wie kann diese Problematik angegangen werden? Besteht ein Interesse von Seiten des Kantons, diesen Gästebereich auszubauen?

3. Kann auf Spitexorganisationen mit kommunalem Leistungsauftrag vermehrt Druck ausgeübt werden, sich für Lösungen mit den oben genannten Klienten einzusetzen?

Chur, 8. Dezember 2015

Widmer-Spreiter, Holzinger-Loretz, Cahenzli-Philipp, Atanes, Bleiker, Blumenthal, Brandenburger, Bucher-Brini, Buchli-Mannhart, Burkhardt, Casanova (Ilanz), Casty, Clalüna, Danuser, Davaz, Deplazes, Dosch, Foffa, Gartmann-Albin, Geisseler, Hardegger, Hitz-Rusch, Jaag, Jenny, Kasper, Koch (Tamins), Komminoth-Elmer, Lorez-Meuli, Mani-Heldstab, Märchy-Caduff, Marti, Michael (Donat), Nay, Niggli (Samedan), Niggli-Mathis (Grüsch), Noi-Togni, Papa, Pedrini, Perl, Salis, Steiger, Stiffler (Davos Platz), Tenchio, Thomann-Frank, Thöny, Waidacher, Costa, Degiacomi, Föhn, Spreiter

Antwort der Regierung

Gemäss Art. 31e Abs. 2 KPG (Krankenpflegegesetz; BR 506.000) haben die Dienste mit kommunalem Leistungsauftrag gegenüber Klienten mit Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet für die beitragsberechtigten Leistungen (pflegerische Leistungen, Leistungen der Akut- und Übergangspflege, hauswirtschaftliche und betreuerische Leistungen, Mahlzeitendienst) eine Leistungspflicht. Hat ein Klient den Wohnsitz nicht im Tätigkeitsgebiet, sind die Spitexdienste nicht zur Leistungserbringung verpflichtet.

Das Gesundheitsamt hat bei den kommunalen Spitexdiensten eine Umfrage betreffend Spitexleistungen bei Gästen (Klienten mit Wohnsitz ausserhalb des Tätigkeitsgebiets) durchgeführt. In den letzten zwei Jahren sind bei den Spitexdiensten mit kommunalem Leistungsauftrag 320 Anfragen von Gästen betreffend Spitexleistungen eingegangen. Sämtliche Spitexdienste geben eine hohe Bereitschaft an, ihre Dienstleistungen auch Gästen anzubieten. Die Umfrage zeigt ebenfalls, dass in den letzten beiden Jahren nur einzelne Anfragen abgelehnt wurden (weniger als 5%). Gründe für die Ablehnungen waren: Zu kurzfristige Anfragen und somit fehlende personelle Kapazitäten sowie zu starre Wünsche wie zum Beispiel immer die gleiche Mitarbeiterin oder unflexible Anforderungen an die Einsatzzeiten. Die Spitexdienste informieren die Gäste bei Anfragen über das Vorgehen betreffend Einholung der Kostengutsprache der Wohngemeinde zur Übernahme der Restfinanzierung.

Die Regierung beantwortet die Fragen wie folgt:

1. Die Regierung sieht gestützt auf die Umfrage bei den kommunalen Spitexdiensten keinen Handlungsbedarf.

2. Die Regierung steht jeder Massnahme positiv gegenüber, die dazu beiträgt, mehr Feriengäste in den Kanton zu bringen. Für die mit der Anfrage angesprochene Problematik besteht indessen aus ihrer Sicht kein Handlungsbedarf des Kantons. Verfolgen Gemeinden das Ziel, das Segment von Feriengästen mit gesundheitlichen Einschränkungen auszubauen, steht ihnen die Möglichkeit offen, mit den Spitexdiensten Leistungsvereinbarungen, in denen eine Leistungspflicht für Gäste und folglich die Restfinanzierung durch die Aufenthaltsgemeinden geregelt wird, abzuschliessen.

3. Nein, für die Ausübung entsprechenden Drucks durch den Kanton besteht keine gesetzliche Grundlage.
Die Umfrage bei den kommunalen Spitexdiensten hat ergeben, dass eine sehr hohe Bereitschaft und gute Praxis betreffend Erbringung von Dienstleitungen gegenüber Gästen vorhanden ist. Da nur wenige Anfragen nicht berücksichtigt werden konnten, sieht die Regierung keine Veranlassung, die gesetzlichen Vorgaben anzupassen.

17. Februar 2016