Im Kinderheim Therapeion in Zizers werden in einer familiären Wohngruppe schwerstbehinderte Kinder und Jugendliche betreut. Diese Kinder und Jugendlichen sind zu 100% auf äussere Hilfe angewiesen, leiden unter schweren Bewegungsstörungen, nicht beeinflussbaren epileptischen Anfällen, können nur zum geringen Teil über den natürlichen Weg ernährt werden und sind in ständiger Gefahr, durch ihre Grunderkrankung in einen kritischen Zustand zu geraten. Zudem bietet das seit 40 Jahren bestehende Heim jenen Eltern, die ihre behinderten Kinder zu Hause pflegen, tage- oder wochenweise wertvolle Entlastungsmöglichkeiten. In den letzten Jahren erlebte das Therapeion eine grosse Solidarität in Form von Spenden, als in den Medien bekannt wurde, dass sich die IV von der Finanzierung für nicht integrationsfähige Behinderte verabschieden wollte. Nach einem Bundesgerichtsurteil muss die IV diese Praxis ändern und zukünftig wieder für nicht integrationsfähige behinderte Kinder und Jugendliche bezahlen, dies ganz zum Wohle der Institution Therapeion.
Nun droht dem Kinderheim Therapeion aber von anderer Seite Ungemach. Nachdem das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD) im Mai 2015 eine Bewilligung bis Ende Mai 2018 erteilt hatte, diese anschliessend als nichtig erklärte und die Zuständigkeit für die Bewilligung ans Sozialamt weiterdelegierte, steht das Therapeion jetzt im Februar 2016 ohne Betriebsbewilligung da. Dies schafft eine grosse Unsicherheit und Ungewissheit, was gerade für behinderte Mitmenschen und ihre Angehörigen, aber auch für die Institution ein unerträglicher Zustand ist.
In der Antwort der Regierung auf die Anfrage von Grossrätin Florin-Caluori im Februar 2011, versicherte die Regierung, dass die betroffenen Departemente ihre Tätigkeiten koordinieren würden. Dies scheint nun aber nicht zu funktionieren.
Die Unterzeichnenden bitten die Regierung daher um Beantwortung folgender Fragen:
1. Wer ist für die Erteilung der Betriebsbewilligung und Anerkennung des Kinderheimes Therapeion zuständig?
2. Warum wurde die vom EKUD erteilte Bewilligung bis Ende 2018 wieder als nichtig erklärt?
3. Weshalb wurde bis heute das Kinderheim Therapeion vom Kanton nicht als beitragsberechtigt anerkannt, um damit die Voraussetzungen zu schaffen, dass das Heim auf die Liste der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen gesetzt werden kann? Damit würden die Kosten für Kinder ohne Wohnsitz im Kanton Graubünden vom entsprechenden Wohnkanton übernommen.
4. Sieht die Regierung für kleine, familiäre Institutionen Möglichkeiten, die Bewilligungspraxis besser zu koordinieren und verfahrensmässig zu vereinfachen?
Chur, 16. Februar 2016
Hitz-Rusch, Casty, Bondolfi, Albertin, Alig, Baselgia-Brunner, Brandenburger, Bucher-Brini, Burkhardt, Caduff, Cahenzli-Philipp (Untervaz), Casanova-Maron (Domat/Ems), Casutt-Derungs, Cavegn, Caviezel (Chur), Caviezel (Davos Clavadel), Clalüna, Clavadetscher, Crameri, Darms-Landolt, Davaz, Deplazes, Dosch, Dudli, Engler, Felix (Haldenstein), Felix (Scuol), Gartmann-Albin, Giacomelli, Gunzinger, Heiz, Holzinger-Loretz, Hug, Jaag, Jeker, Jenny, Joos, Kasper, Koch (Igis), Kollegger, Komminoth-Elmer, Kunz (Fläsch), Kunz (Chur), Kuoni, Locher Benguerel, Lorez-Meuli, Mani-Heldstab, Märchy-Caduff, Marti, Mathis, Michael (Castasegna), Müller, Niederer, Niggli (Samedan), Niggli-Mathis (Grüsch), Noi-Togni, Papa, Paterlini, Pedrini, Perl, Peyer, Pfenninger, Pult, Rosa, Salis, Schutz, Steck-Rauch, Steiger, Stiffler (Davos Platz), Stiffler (Chur), Tenchio, Thomann-Frank, Tomaschett-Berther (Trun), Troncana-Sauer, Valär, Vetsch (Pragg-Jenaz), von Ballmoos, Waidacher, Weber, Widmer-Spreiter, Wieland, Buchli, Cahenzli (Trin Mulin), Fausch, Föhn, Gujan-Dönier, Pfister, Stäbler, Tuor
Antwort der Regierung
Am 10. November 2011 ersuchte die Stiftung Kinderheim Therapeion das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD) um Erlass eines Grundsatzentscheides zur Frage der Genehmigung zusätzlicher Sonderschulplätze für das Schulheim Chur. Ziel war es, mit diesem Entscheid die ersten Voraussetzungen für eine Fusion der Stiftungen Schulheim Chur und Kinderheim Therapeion zu schaffen, um damit das Weiterbestehen des Kinderheims Therapeion zu sichern. Die Regierung lehnte mit Beschluss Nr. 64 vom 31. Januar 2012 die Anerkennung von sechs bis acht internen Wohnplätzen inkl. der Entlastungsangebote in Form von Förder- und Betreuungsplätzen im Sinne der Sonderschulung im Kinderheim Therapeion nach einer Fusion mit der Stiftung Schulheim Chur ab. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Bedarf nach Sonderschul- oder Langzeitplätzen sowie Förder- und Betreuungsplätzen (vor allem für Ferien- und Wochenendentlastungen) in nicht anerkannten Sonderschulinstitutionen vom Kanton als nicht gegeben eingestuft werde, weil der Bedarf in den anerkannten Institutionen der Sonderschulung aufgefangen werden könne. Ein solcher Bedarf werde, wenn er ausgewiesen sei, entweder einzelfallbezogen oder im Rahmen von Leistungsaufträgen mit den anerkannten Sonderschulinstitutionen abgedeckt.
Mit Schreiben vom 16. September 2013 ersuchte die Stiftung Kinderheim Therapeion die Regierung, im Sinne einer Wiedererwägung auf den Grundsatzentscheid vom 31. Januar 2012 (Beschluss Nr. 64) betreffend Genehmigung zusätzlicher Sonderschulplätze zurückzukommen. Es wurde beantragt, die Leistungen des Kinderheimes Therapeion mit dem Schwerpunkt „Betreuung und Entlastung“ im Leistungskatalog Sonderschulen zu berücksichtigen und das Kinderheim Therapeion vom Kanton Graubünden als selbstständige, beitragsberechtigte Institution anzuerkennen. Zudem wurde ersucht, mit der Anerkennung das Kinderheim Therapeion als eigenständige Einrichtung auf die Liste der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) aufzunehmen sowie die Kosten für die Leistungen „Betreuung und Entlastung“ der schwerstbehinderten Kinder mit Wohnsitz im Kanton Graubünden zu übernehmen.
Mit Beschluss Nr. 719 vom 8. Juli 2014 trat die Regierung auf das Wiedererwägungsgesuch ein. Sie teilte der Gesuchstellerin unter anderem mit, dass die Aufnahme in die Liste der IVSE geprüft werde. Im Anschluss an diesen Entscheid trat das EKUD mit der Stiftung Kinderheim Therapeion in Kontakt und nahm weitere Abklärungen vor. Das Amt für Volksschule und Sport (AVS) forderte die notwendigen Angaben und Unterlagen für eine Aufnahme in die IVSE-Liste ein. Der Prozess zur Erstellung aller notwendigen Dokumente erwies sich in der Folge als sehr aufwändig. Erst am 15. Dezember 2015 wurden von der Stiftung Therapeion die letzten noch ausstehenden Dokumente für die Prüfung der IVSE-Unterstellung eingereicht. Mit E-Mail vom 18. Dezember 2015 stellte die Stiftung anschliessend das Gesuch um Verlängerung der bis Ende 2015 laufenden Betriebsbewilligung.
Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
1. Für die Aufnahme in die IVSE-Liste ist im vorliegenden Fall das EKUD zuständig.
2. Das EKUD stützte die am 27. Mai 2015 erlassene Betriebsbewilligung auf Art. 2 Abs. 1 lit. a des Pflegekindergesetzes vom 14. Februar 2007. Die Zuständigkeit für die Aufnahme von Pflegekindern liegt aber ausdrücklich beim Sozialamt. Deshalb musste jene Verfügung durch eine Verfügung des Sozialamtes ersetzt werden.
3. Die Departementsverfügung des EKUD zur Aufnahme der Stiftung Kinderheim Therapeion in die IVSE-Liste wurde mittlerweile gestützt auf die eingereichten Unterlagen erlassen.
4. Das Kinderheim Therapeion ist eine einzigartige Institution. Es existieren in Graubünden keine weiteren vergleichbaren Heime. Für solche Einzelfälle müssen die spezifischen Voraussetzungen individuell geprüft werden. Eine generelle Antwort betreffend Bewilligungspraxis lässt sich somit nicht geben.
04. Mai 2016