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Session: 19.10.2016

Gemäss Departementsverfügung des EKUD vom 15.06.2015 werden hospitalisierte Kinder per 01.01.2016 nicht mehr als SonderschülerInnen, sondern als RegelschülerInnen betrachtet. Für die Beschulung von RegelschülerInnen und somit auch für die Kosten der Spitalbeschulung sind die jeweiligen Schulträgerschaften der Gemeinden zuständig. Entsprechend müssen der jeweiligen Gemeinde die Vollkosten für die Beschulung im Spital sowie in der jugendpsychiatrischen Station KJP Graubünden verrechnet werden, d.h. ein Tarif von CHF 125.- pro Schultag. Für die Schulträgerschaft der Gemeinden bedeutet dies Mehrkosten gegenüber der alten Regelung von CHF 104.- pro Schultag. In absoluten Zahlen fallen Mehrkosten von ca. CHF 150'000.- (Durchschnitt Schultage 2013 und 2014) für die Gemeinden an. Im Gegenzug wurden die Mehrkosten bei der Berechnung der Pauschalen pro Schüler, welche der Kanton an die Gemeinden zahlt, so berücksichtigt, dass die Gemeinden in der Summe die Mehrkosten vergütet erhalten. Je nach Anfall an Spitaltagen der eigenen Schulgemeinde kann es daher zu Unter- oder Überdeckungen kommen.

 

Gemäss alter Regelung wurde medizinisch beurteilt, ob ein hospitalisiertes Kind beschulungsfähig ist. Bei Bejahung dieser Frage setzte die Beschulung im Spital ein. Den Schulträgerschaften in den Gemeinden wurde der Tarif von CHF 21.- pro Schultag verrechnet, ein Betrag welcher meist anstandslos bezahlt wurde.

 

Die Erfahrung zeigt, dass etwa 50% der angefallenen Schultage der hospitalisierten Kinder mit der neuen Regelung nicht mehr bezahlt werden mit dem Hinweis auf die fehlende gesetzliche Grundlage. Die Einholung eines Entscheids des Spitals bei der jeweiligen Schulträgergemeinde ist in der Praxis nicht umsetzbar. Erstens würde es sich dabei um einen unverhältnismässig hohen administrativen Aufwand handeln. Zweitens muss der Beschulungsentscheid innerhalb von 24 Stunden bis max. 48 Stunden erfolgen, was bei den Schulträgerschaften zu einer völlig praxisfremden Situation führen würde.

 

Während früher praktisch in der ganzen Schweiz die Spitalschulen als Sonderschulen geführt wurden, hat sich dies heute in vielen Kantonen geändert, so beispielsweise im Kanton Zürich und in anderen Ostschweizer Kantonen. Im Kanton Zürich sind die Spitalschulen seit 2011 als eigenständige Bildungsangebote im Volksschulgesetz verankert. Die entsprechende Verordnung sieht folgendes vor:

 

• Beschult werden Kinder und Jugendliche im Volksschulalter, d.h. auch die Jugendlichen der Untergymnasien, deren Spitalaufenthalt voraussichtlich mindestens eine Woche dauert.

 

• Der Entscheid über die Beschulung erfolgt durch die Spitalschule, die Schulträgerschaften werden entsprechend informiert.

 

• Bei ausserkantonalen SchülerInnen wird vorab bzw. möglichst zeitnah eine Kostengutsprache eingeholt.

 

1. Die Unterzeichnenden fordern die Regierung auf, die gesetzliche Grundlage im Schulgesetz zu schaffen, welche das Führen einer Spitalschule bzw. eines Spitalkindergartens durch die Leistungserbringer im Gesundheitswesen mit entsprechendem Leistungsauftrag regelt. Die entsprechende Anpassung des Gesetzes ist so vorzunehmen, dass:

 

a) Der Entscheid über die Beschulung durch die Spitalschule ab dem 5. Tag erfolgt und die Schulträgerschaft zu informieren ist.

 

b) Den Schulträgerschaften der jeweiligen Gemeinden und dem Kanton je hälftig die Vollkosten in Rechnung gestellt werden. Der Vollkostentarif periodisch durch das Amt für Volksschule und Sport zu genehmigen ist.

 

2. Die Unterzeichnenden fordern zudem die Regierung auf, die gesetzliche Grundlage auch hinsichtlich der Schüler der Mittel- und Berufsschulen entsprechend vorstehender Ziff. 1 analog zum Kanton Zürich zu schaffen, wobei den für Mittelschulen und Berufsbildung zuständigen Ämtern die Vollkosten in Rechnung gestellt werden.

 

Chur, 19. Oktober 2016

 

Calouri, Bucher-Brini, Casty, Albertin, Atanes, Baselgia-Brunner, Blumenthal, Caduff, Cahenzli-Philipp, Casanova-Maron (Domat/Ems), Casutt-Derungs, Cavegn, Caviezel (Chur), Clalüna, Darms-Landolt, Dermont, Dosch, Epp, Fasani, Florin-Caluori, Foffa, Gartmann-Albin, Geisseler, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Hug, Jaag, Jeker, Kunfermann, Locher Benguerel, Mani-Heldstab, Märchy-Caduff, Marti, Michael (Donat), Niederer, Niggli-Mathis (Grüsch), Paterlini, Perl, Pult, Sax, Schneider, Stiffler (Davos Platz), Stiffler (Chur), Thöny, Tomaschett (Breil), Tomaschett-Berther (Trun), Troncana-Sauer, von Ballmoos, Waidacher, Widmer-Spreiter, Wieland, Zanetti, Berther (Segnas), Bonderer, Cantieni, Engler (Surava), Gugelmann, Horrer, Natter, Pfister, Ruckstuhl, Vassella

Antwort der Regierung

Gestützt auf Art. 11 und Art. 69 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden vom 21. März 2012 (Schulgesetz; BR 421.000) liegt die Zuständigkeit für den Unterricht von kranken und verunfallten Kindern bei der Schulträgerschaft ihrer Aufenthaltsgemeinde. Damit kommt Art. 6 der Verordnung zum Schulgesetz vom 25. September 2012 (Schulverordnung; BR 421.010) zur Anwendung, der auch für die temporäre Beschulung in einer Spitalschule die Beauftragung durch die zuständige Schulträgerschaft voraussetzt. Die Spitalschule bedarf zudem gemäss Art. 16 des Schulgesetzes einer Bewilligung der Regierung, da es sich hierbei um eine Privatschule handelt. Gleichzeitig müssen gemäss Art. 3 der Schulverordnung Verträge zwischen privaten (wie der Spitalschule) und öffentlichen Schulträgerschaften durch das Departement bewilligt werden.

Die Vollkosten der Spitalschule im Kantonsspital betrugen im Jahr 2014 rund 117 000 Franken. Die im Auftrag angegebenen Mehrkosten für die Schulträgerschaften von 150 000 Franken sind für die Regierung ebenso wenig nachvollziehbar wie der Tarif von 125 Franken pro Schultag (1 061 Schultage im Jahr 2014 ergeben einen Vollkostentarif von rund 110 Franken pro Tag).

Eine Übersicht des Amtes für Volksschule und Sport zur Spitalschule des Kantonsspitals Graubünden über die Jahre 2013 bis 2015 zeigt, dass von jährlich durchschnittlich 200 hospitalisierten Kindern 96 % die Spitalschule zwischen 1 und 15 Schultagen besuchten (82 % zwischen 1 und 4 Schultagen). Nur 4 % (durchschnittlich acht Kinder pro Jahr, davon sechs aus dem Kanton) wurden mehr als 15 Schultage in der Spitalschule beschult. Damit beschränkt sich der Bedarf für Spitalschulung auf durchschnittlich sechs Kinder pro Jahr. Bei Krankheiten wie Grippe oder kleineren Unfällen erteilt in der Regel keine Schulträgerschaft Unterricht. Umgekehrt besteht auch von Seiten der Erziehungsberechtigten diesbezüglich kaum eine Erwartungshaltung. Im Weiteren können Schulträgerschaften Schülerinnen und Schüler gemäss Art. 28 des Schulgesetzes pro Schuljahr während maximal 15 Schultagen beurlauben. Während dieser Zeit findet meist kein durch die Schulträgerschaft organisierter und finanzierter Unterricht statt. Deshalb besteht auch bei Spitalaufenthalten im Rahmen von bis zu 15 Tagen in der Regel keine Notwendigkeit für die Erteilung von Unterricht.

Da die Leistungen der Spitäler und Kliniken des Kantons Zürich aufgrund ihres spezialisierten Angebotes von Patienten aus grossen Teilen der Deutschschweiz in Anspruch genommen werden, ist es nachvollziehbar, dass der Kanton Zürich eine Spitalschulverordnung erlassen hat. Dieses weiträumige Einzugsgebiet ist im Kanton Graubünden nicht gegeben. In einem vergleichbaren Kanton wie St. Gallen bestehen dieselben gesetzlichen Grundlagen wie aktuell im Schulgesetz von Graubünden (Spitalschule als Privatschule, Finanzierung durch die zuständige Schulträgerschaft).

Die Vorgaben für gesetzliche Grundlagen wie im Auftrag gefordert (Schulungsentscheid durch das Spital statt durch die Schulträgerschaft, Schulung ab dem 5. Tag und hälftige Aufteilung der Vollkosten zwischen Gemeinden und Kanton) führen zu grossen Unterschieden betreffend die schulgesetzlichen Entscheidungskompetenzen der Schulträgerschaften (grundsätzliche Möglichkeit zur Urlaubsgewährung bis 15 Tage für Sport und anderes, dagegen keine Entscheidungsbefugnis bei einem Spitalaufenthalt) und zur Ungleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler (Schulabsenzen bis 15 Tage sind möglich, ausser bei einem Spitalaufenthalt). Im Weiteren müssten die Schulträgerschaften und der Kanton die Vollkosten tragen, ohne mitentscheiden zu können. Im Sinne der Gleichbehandlung hätten zudem neben dem Kantonsspital auch Regionalspitäler die Möglichkeit und einen entsprechenden Anreiz, selbst bei geringem Bedarf eine Spitalschule einzurichten, da das finanzielle Risiko zu 100 % bei Gemeinden und Kanton liegen würde (hälftige Teilung der Vollkosten).

Es bestehen bereits klare und einheitliche gesetzliche Grundlagen für die Finanzierung. Die Regierung beantragt daher die Ablehnung des Auftrages.

14. Dezember 2016