Gemäss Art. 34 Abs. 3 des Krankenpflegegesetzes haben sich Personen, die durch einen von der zentralen Koordinationsstelle (SNZ 144) alarmierten Notfall- und Krankentransportdienst eines öffentlichen Spitals transportiert werden, an den Betriebskosten der Koordinationsstelle zu beteiligen. Die Höhe der Beteiligung wird von der Regierung festgelegt. Der festgelegte Betrag ist vom Spital (für den Rettungsdienst bzw. den Ambulanzstützpunkt) in Rechnung zu stellen und an die SNZ 144 weiterzuleiten.
Der Grund für diese Regelung war eine Finanzierungslücke von ca. CHF 200'000 zwischen den effektiven Betriebskosten für die SNZ 144 und dem Betriebsbeitrag des Kantons im Jahr 2010 (RB Nr. 670 vom 7.7.2010). Die Berechnung der Betriebskosten hat damals gezeigt, dass die vom Kanton geforderten Dienstleistungen (insbesondere die 2er-Besetzung tagsüber unter Einhaltung des Arbeitsgesetzes) mit dem bisherigen Betriebsbeitrag nicht finanzierbar sind.
Die Regierung war damals aber nur bereit, den Betriebsbeitrag an die SNZ 144 im Rahmen der Teuerungsanpassung um CHF 80'000 zu erhöhen. Die Restkosten wurden mit der Teilrevision des Krankenpflegegesetzes per 1.1.2012, mit Verweis auf das Verursacherprinzip, auf die Patientinnen und Patienten abgewälzt. Die Dispositionspauschale wurde für 2012 auf CHF 27 pro Einsatz festgelegt.
Mit RB Nr. 523 vom 31.5.2016 hat die Regierung beschlossen, den Betrieb der Sanitätsnotrufzentrale SNZ 144 spätestens ab 1.1.2018 durch das Gesundheitsamt selbst zu gewährleisten. Dies mit Mehrkosten von CHF 150'000, welche auch begründet wurden.
Finanziert wurde diese Lösung durch eine Erhöhung der Dispositionspauschale auf CHF 50 per 1.1.2017.
Der Polizeinotruf 117 und der Feuerwehrnotruf 118 werden durch Mittel der öffentlichen Hand finanziert. Deshalb stellt sich die Frage, weshalb die Sanitätsnotrufzentrale SNZ 144 auf die Verursacher, resp. auf kranke und verunfallte Personen überwälzt wird. Umso mehr als es sich bei allen Nummern um Notrufnummern handelt.
Unseres Wissens ist der Kanton Graubünden der einzige Kanton mit einer solchen Lösung. In allen anderen Kantonen werden die Notrufnummern ausschliesslich durch die öffentliche Hand finanziert.
Die Unterzeichnenden stellen der Regierung deshalb folgende Fragen:
1. Wie beurteilt die Regierung den Umstand, dass kranke und verunfallte Personen in Graubünden, als einzigem Kanton in der Schweiz, eine Kostenbeteiligung an den Betrieb der Sanitätsnotrufzentrale 144 leisten müssen, die vom Kanton selber betrieben wird?
2. Ist die Regierung auch der Meinung, dass für alle Notrufnummern (117, 118 und 144) eine einheitliche Regelung angestrebt werden sollte und die Finanzierung für alle durch den Kanton erfolgen muss?
3. Ist die Regierung bereit, die bestehende gesetzliche Regelung zur Finanzierung der Sanitätsnotrufzentrale 144 zu ändern und die gesamten Betriebskosten ins ordentliche Budget des Kantons aufzunehmen?
4. Ist die Regierung bereit, eine Übergangsregelung zu schaffen, bis die Gesetzesänderung erfolgt ist?
Chur, 18. Oktober 2017
Bucher-Brini, Geisseler, Niggli-Mathis (Grüsch), Alig, Atanes, Baselgia-Brunner, Blumenthal, Bondolfi, Brandenburger, Caduff, Cahenzli-Philipp, Caluori, Casty, Casutt-Derungs, Cavegn, Caviezel (Chur), Clavadetscher, Danuser, Darms-Landolt, Deplazes, Dermont, Dosch, Epp, Fasani, Gunzinger, Holzinger-Loretz, Jaag, Jeker, Kunfermann, Lorez-Meuli, Mani-Heldstab, Märchy-Caduff, Marti, Monigatti, Niederer, Noi-Togni, Paterlini, Perl, Peyer, Pfenninger, Pult, Salis, Steiger, Tenchio, Thomann-Frank, Thöny, Tomaschett-Berther (Trun), Troncana-Sauer, von Ballmoos, Widmer-Spreiter, Berther (Segnas), Bonderer, Decurtins-Jermann, Degiacomi, Lombardi, Padrun-Valentin, Pfister, Ruckstuhl