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Session: 05.12.2017

Parlamentarische Initiative auf Änderung des Grossratsgesetzes (GRG) wie folgt:

Unter dem Titel „6. Geschäftsverkehr zwischen der Regierung und dem Grossen Rat“ wird nach Art. 68 folgender neuer Abschnitt eingefügt:

6.4. Verordnungen der Regierung
Art. 68a Verordnungsveto
a) Rechtsetzende Verordnungen und Verordnungsänderungen der Regierung sind vor ihrer Inkraftsetzung dem Grossen Rat zu übermitteln.
b) Stellt mindestens ein Drittel der Mitglieder des Grossen Rates innerhalb von 30 Tagen den Antrag für ein Veto gegen die Verordnung oder die Verordnungsänderung, so behandelt ihn der Rat in der Regel in der auf die Einreichung folgenden ordentlichen Session.
c) Eine Verordnung oder eine Verordnungsänderung der Regierung kann nur in Kraft gesetzt werden, wenn die Frist nach Absatz 2 unbenutzt abgelaufen ist oder der Grosse Rat das Veto abgelehnt hat.

Ausgangslage:
Die Gesetzgebung steht gemäss Kantonsverfassung – vorbehältlich der Volksrechte – dem Grossen Rat zu (Art. 31 KV). Alle wichtigen Bestimmungen sind durch den Grossen Rat in der Form des Gesetzes zu erlassen (Art. 31 Abs. 1 KV). Was wichtige Bestimmungen sind, präzisiert beispielhaft – jedoch nicht abschliessend – Art. 31 Abs. 2 KV. Im Rahmen dieser Definition steht der Regierung gemäss Art. 45 KV die Rechtsetzung bezüglich weniger wichtiger Bestimmungen zu, welche in der Form der Verordnung zu erlassen sind.

Begründung:
Die Regierung geht mit der Interpretation von weniger wichtigen Bestimmungen gemäss Art. 45 KV in aller Regel sehr weit. Dies führt oft dazu, dass bedingt durch die Verordnung der Wille des Gesetzgebers nicht treu abgebildet, ja teilweise sogar verwässert wird. Mit dem Verordnungsveto wird die Aufgabenteilung im Bereich der Rechtsetzung differenzierter ausgestaltet, indem das Parlament bei Bedarf, jedoch ohne Gestaltungsbefugnis, in die Rechtstätigkeit der Exekutive eingreifen kann. Damit kann sichergestellt werden, dass die Gesetzgebung in der Kernkompetenz der Legislative bleibt und die Exekutive keine legislativen Zuständigkeiten an sich zieht. Mit der vorliegenden Initiative wird somit nicht die Exekutivgewalt der Regierung in Frage gestellt, sondern das Prinzip der Gewaltenteilung präzisiert und gestärkt, womit der sich immer stärker bemerkbar machenden Verschiebung der Gewaltenteilung weg vom Zentrum und hin zur Verwaltung Einhalt geboten werden kann.
Der vorliegende Text der parlamentarischen Initiative lehnt sich an den entsprechenden Text des Bundesparlaments; ein pendentes Geschäft, welches auf die verbesserte Abbildung von Sinn und Zweck der vom Parlament erlassenen Gesetze auf dem Niveau der bundesrätlichen Verordnungen abzielt. Der Kanton Solothurn kennt das Verordnungsvetorecht bereits seit 1988. Die Erfahrungen zeigen, dass das Verordnungsveto in erster Linie präventive Wirkung entfaltet und äusserst selten zum Einsatz kommt.

Chur, 5. Dezember 2017

Vetsch (Pragg-Jenaz), Niggli-Mathis (Grüsch), Casutt-Derungs, Albertin, Alig, Berther (Disentis/Mustér), Blumenthal, Brandenburger, Buchli-Mannhart, Burkhardt, Caluori, Casanova-Maron (Domat/Ems), Casty, Clalüna, Claus, Clavadetscher, Dermont, Dosch, Dudli, Engler (Davos Dorf), Epp, Felix (Scuol), Florin-Caluori, Giacomelli, Grass, Hardegger, Heinz, Heiz, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Hug, Jeker, Jenny, Joos, Kappeler, Koch (Tamins), Koch (Igis), Komminoth-Elmer, Kunz (Fläsch), Kuoni, Lamprecht, Lorez-Meuli, Mathis, Michael (Castasegna), Müller, Nay, Noi-Togni, Papa, Paterlini, Pfäffli, Salis, Schutz, Steck-Rauch, Steiger, Stiffler (Davos Platz), Stiffler (Chur), Thomann-Frank, Tomaschett (Breil), Toutsch, Troncana-Sauer, Vetsch (Klosters Dorf), von Ballmoos, Waidacher, Weber, Weidmann, Widmer-Spreiter, Wieland, Berther (Segnas), Engler (Surava), Grünenfelder Hunger, Pfister, Wellig