In der Landwirtschaft des Kantons Graubünden sind Tiertransporte von zentraler Bedeutung. Tiere werden auf und von der Alp verstellt, zum Maiensäss gefahren, an Ausstellungen sowie an Märkte transportiert und noch vieles mehr. Die Tiertransporte werden von Tierbesitzern selber, durch den Nachbar als Nachbarschaftshilfe, durch andere Landwirte oder von einem gewerblichen Tiertransporteur durchgeführt. Die Palette der Transportfahrzeuge reicht von Traktoren mit Viehwagen über Autoanhänger bis zu Lastwagen. Vielfach sind die Tiertransporte Gemeinschaftsfahrten von eigenen und fremden Tieren. Die Gemeinschaftsfahrten sowie auch die Wahl des Transportmittels sind hauptsächlich aufgrund der vielfältigen Struktur im Gebirgskanton Graubünden mit den abgelegenen Tälern, Dörfern, Maiensässen und Alpen begründet.
Gemäss bundesrätlicher Tierschutzverordnung (TSchV) Art. 2 und 150 ist es den Landwirten untersagt, ohne eine zusätzliche Aus- und Fortbildung fremde Tiere zu transportieren. Der massgebende Art. 150 ist seit September 2013 in Kraft und wird nach einer Übergangsfrist umgesetzt. Details dazu sind in den «Allgemeine Tiertransportvorschriften für Huf- und Klauentiere sowie Geflügel» der Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte aufgeführt. Die Zusammenstellung der gesetzlichen Grundlagen mit Erläuterungen dient den im Zusammenhang mit dem Tiertransport involvierten Personen zur Information und den mit dem Vollzug beauftragten Organen der Polizei und des Veterinärdienstes als Vollzugshilfe. Für die Bündner Landwirtschaft sind die vorgesehenen Massnahmen von wirtschaftlich einschneidender Bedeutung!
Eine Legitimation von Tiertransporten über den Tierschutz durch die Unterscheidung in Eigentum und Nichteigentum ist nicht nachvollziehbar. Diese Legitimation ist von der Befähigung und nicht von der Eigentumsfrage abhängig. Der praktizierende Landwirt ist dank seiner Kernkompetenz und Erfahrung fähig, eigene und fremde Tiere zu transportieren.
Im Wissen, dass die Tiertransportvorschriften im Grundsatz über nationales Recht geregelt werden, beauftragen wir die Regierung:
1. Die Bildungsinhalte an der Landwirtschaftlichen Schule Plantahof so anzupassen, dass sie für den gewerblichen Tiertransport ausreichend sind. Die Abgänger der landwirtschaftlichen Grundbildung sind danach befugt, eigene und fremde Tiere ohne weitere Aus-, Fort- und Wiederholungskurse transportieren zu dürfen.
2. Den praktizierenden Landwirten ist aufgrund der Kompetenz und Erfahrung das Recht zu erteilen, ohne Aus-, Fort- und Wiederholungskurse eigene und fremde Tiere in unserem Kanton zu transportieren.
3. Den Auftrag unter Nutzung des vorhandenen rechtlichen Spielraums in eigener Kompetenz umzusetzen.
Chur, 6. Dezember 2017
Michael (Donat), Niggli (Samedan), Darms-Landolt, Albertin, Alig, Berther (Disentis/Mustér), Bleiker, Bondolfi, Brandenburger, Buchli-Mannhart, Caduff, Caluori, Casty, Casutt-Derungs, Clalüna, Danuser, Della Vedova, Deplazes, Dosch, Epp, Fasani, Felix (Scuol), Geisseler, Giacomelli, Grass, Gunzinger, Hardegger, Heinz, Hitz-Rusch, Jeker, Koch (Tamins), Komminoth-Elmer, Kunfermann, Lamprecht, Lorez-Meuli, Mani-Heldstab, Märchy-Caduff, Mathis, Müller, Niederer, Niggli-Mathis (Grüsch), Papa, Salis, Sax, Steck-Rauch, Stiffler (Davos Platz), Tomaschett (Breil), Tomaschett-Berther (Trun), Toutsch, Valär, Vetsch (Klosters Dorf), Vetsch (Pragg-Jenaz), von Ballmoos, Widmer-Spreiter, Berther (Segnas), Engler (Surava), Pfister