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Session: 13.02.2018

Art. 19 BV gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Jedes Kind und jede(r) Jugendliche hat gestützt auf Art. 19 BV bis und mit Sekundarstufe I einen durchsetzbaren Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht, was gleichzeitig einen Anspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich darstellt. Er umfasst alle notwendigen und unmittelbar dem Unterrichtszweck dienenden Mittel, insbesondere auch die entsprechenden Lehrmittel und Schulmaterialien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen von den Eltern nur dann Beiträge an die Kosten für Verpflegung sowie für Transport und Unterkunft in Klassenlagern und Exkursionen erhoben werden, wenn «solche Veranstaltungen zum notwendigen Grundschulunterricht gehören», welcher aber gemäss der genannten Norm diesfalls unentgeltlich erfolgen muss. Geht man davon aus, dass alle notwendigen und unmittelbar dem Unterrichtszweck dienenden Mittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen, gehören auch Aufwendungen für Exkursionen und Lager dazu, sofern eine Pflicht zur Teilnahme besteht.

Nun hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 7. Dezember 2017 (2C_206/2016) erkannt, dass den Eltern hierfür «nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden [dürfen], die sie aufgrund der Abwesenheit ihrer Kinder einsparen. Sie beschränken sich auf die Verpflegung der Kinder […]. Der maximal zulässige Betrag dürfte sich abhängig vom Alter des Kindes zwischen Fr. 10.— und Fr. 16.— pro Tag bewegen […].» (E. 3.1.3.). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen hob das Bundesgericht im genannten Urteil eine Gesetzesnorm des Kantons Thurgau auf, gemäss welcher «für obligatorische Klassenverlegungen, Exkursionen und Lager sowie andere Pflichtveranstaltungen […] Beiträge erhoben werden [können].»

Gemäss Art. 15 lit. d des Bündner Schulgesetzes können insbesondere für «Schulreisen, Exkursionen sowie Klassenlager» «angemessene Beiträge» «von den Schülerinnen und Schülern beziehungsweise von den Erziehungsberechtigten» erhoben werden.

Mit dem genannten Urteil können ab sofort somit pro Tag für obligatorische Schulreisen, Exkursionen sowie Klassenlager maximal Fr. 16.— / Kind bzw. Jugendliche(n) von den Schulen erhoben werden. Vor diesem Hintergrund kann auf die Freiwilligkeit aller Eltern einer Klasse, mehr zu leisten, nicht mehr gezählt werden, da ansonsten der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verletzt würde. Falls die staatliche Unterstützung für derartige Veranstaltungen nicht anderweitig sichergestellt wird, besteht zudem die reale Gefahr, dass die Schulen derartige, für die Entwicklung kultureller und sozialer Kompetenzen, aber auch für den Klassenzusammenhalt wichtige Veranstaltungen in Zukunft zunehmend gestrichen werden.

Die Unterzeichnenden beauftragen vor diesem Hintergrund die Regierung, dem Grossen Rat innert maximal zweier Jahre seit Überweisung vorliegenden Auftrages Bericht und Antrag zu unterbreiten, mit welchen (allenfalls auch gesetzgeberischen) Massnahmen die Regierung bzw. der Grosse Rat sicherzustellen gedenkt, dass in Zukunft obligatorische Schulreisen, Exkursionen sowie Klassenlager und Projektwochen wie in ihren bisherigen Formen weitergeführt werden, ohne dass dabei Beiträge von den Eltern erhoben werden müssen, die über die Beiträge im genannten bundesgerichtlichen Urteil hinausgehen.

Chur, 13. Februar 2018

Tenchio, Locher Benguerel, Pedrini, Albertin, Atanes, Baselgia-Brunner, Berther (Disentis/Mustér), Blumenthal, Bondolfi, Brandenburger, Bucher-Brini, Burkhardt, Caduff, Cahenzli-Philipp, Caluori, Casanova (Ilanz), Casutt-Derungs, Cavegn, Caviezel (Chur), Caviezel (Davos Clavadel), Crameri, Danuser, Darms-Landolt, Della Vedova, Deplazes, Dermont, Dosch, Fasani, Felix (Scuol), Florin-Caluori, Foffa, Holzinger-Loretz, Jaag, Jeker, Joos, Kollegger, Kunfermann, Mani-Heldstab, Märchy-Caduff, Michael (Donat), Monigatti, Nay, Niederer, Niggli-Mathis (Grüsch), Noi-Togni, Papa, Perl, Peyer, Pfenninger, Pult, Salis, Sax, Schneider, Steiger, Thomann-Frank, Thöny, Tomaschett (Breil), Tomaschett-Berther (Trun), Vetsch (Pragg-Jenaz), von Ballmoos, Widmer-Spreiter, Zanetti, Berther (Segnas), Gugelmann, Lombardi, Stäbler

Antwort der Regierung

Das Bundesgerichtsurteil zur Kostenbeteiligung von Erziehungsberechtigten an Klassenlager, Projektwochen und Exkursionen vom 7. Dezember 2017 (2C_206/2016) hat gesamtschweizerisch hohe Wellen geworfen und zu Verunsicherungen bezüglich der gegenwärtigen Praxis in den Kantonen geführt. Gemäss Urteil dürfen den Eltern für obligatorische Schulveranstaltungen nur Kosten in Rechnung gestellt werden, die sie aufgrund der Abwesenheit der Kinder einsparen. Diese dürften sich gemäss Gerichtsentscheid abhängig vom Alter der Kinder zwischen 10 und 16 Franken pro Tag bewegen. Dabei stützt sich das Gericht beispielsweise auf die Praxis des Kantons Zürich ab.

Das Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden vom 21. März 2012 (Schulgesetz; BR 421.000) hält in Art. 15 fest, dass für Schulreisen, Exkursionen sowie Klassenlager angemessene Beiträge von den Schülerinnen und Schülern bzw. von den Erziehungsberechtigten erhoben werden können. Ausführungsbestimmungen dazu gibt es nicht. Die Schulträgerschaften legen deshalb autonom fest, welcher angemessene Beitrag an diese schulischen Aktivitäten von den Eltern erhoben werden kann, soweit er nicht im Widerspruch zu rechtlichen Bestimmungen steht. Welche Auswirkungen das Bundesgerichtsurteil hat, lässt sich im Moment nicht abschliessend beurteilen. Um diesbezüglich mehr Klarheit zu erhalten und um ein interkantonal abgestimmtes Vorgehen anzustreben, hat das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom Vorstand den Auftrag erhalten, die Auswirkungen des Bundesgerichtsurteils zu analysieren und für die EDK-Plenarversammlung vom 21. Juni 2018 zu traktandieren.

Die Schulträgerschaften können die aufgeführten Veranstaltungen weiterhin als obligatorisch erklären. Gemäss Art. 72 Schulgesetz erhalten die Gemeinden Beiträge für den obligatorischen Volksschulunterricht (Regelschulpauschale). Dazu zählen auch die aufgeführten Aktivitäten. Der Kanton unterstützt zusätzlich Lager des freiwilligen Schulsports mit Beiträgen gemäss Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 7. Juli 2015 (Sportförderungsverordnung; BR 470.010). Ebenso erhalten Schulen Beiträge an Kulturbesuche und Kulturprojekte seitens der Kulturförderung Graubünden. Sollten die Schulträgerschaften in der jüngeren Vergangenheit zu hohe Beiträge der Eltern für Lager, Projektwochen und Exkursionen eingefordert haben, müssten sie dies bei der Budgetierung für den Betrieb und die Organisation der Schule in Zukunft berücksichtigen.

Die bestehenden gesetzlichen Grundlagen sowie die erwähnten kantonalen Beiträge unterstreichen den hohen Stellenwert von Schullagern, Exkursionen, Projektwochen und Schulreisen für die Bündner Schule. Die Regierung ist der Ansicht, dass diese Aktivitäten einem pädagogischen Grundbedürfnis entsprechen. Der Stellenwert zur Stärkung der sozialen Entwicklung innerhalb der obligatorischen Schulzeit ist hoch. Wenn Schülerinnen und Schüler Menschen in ihren Gemeinsamkeiten wahrnehmen und verstehen sollen, eignen sich dafür Projektwochen oder Schullager ganz besonders. Auch andere soziale Kompetenzen, beispielsweise Anwendungen der Kooperationsfähigkeit, in der Konfliktfähigkeit oder im Umgang mit Vielfalt, lassen sich nach Meinung der Regierung ausgezeichnet im Kontext eines Schullagers weiterentwickeln.

Im Rahmen einer nächsten Schulgesetzrevision soll daher geprüft werden, ob zur Stärkung der sozialen Kompetenzen minimale Vorgaben zur Durchführung einzelner Projekt- und Lagerwochen auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I aufzunehmen sind.

Aufgrund dieser Ausführungen beantragt die Regierung dem Grossen Rat, den vorliegenden Auftrag zu überweisen.

13. April 2018