Das System des bündnerischen Handänderungssteuerrechts im Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern fusst auf der umfassenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise (siehe Botschaft S. 216). Eine bloss zivilrechtliche Handänderung, durch welche die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück nicht ändert, stellt daher keinen Handänderungssteuertatbestand dar. Als Beispiel dafür nennt die Botschaft die Übertragung eines Grundstücks vom Alleinaktionär auf seine Gesellschaft.
Mit Urteil vom 10. Januar 2017 hat nun das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Entscheid A 16 21 überraschend geurteilt, dass die umfassende wirtschaftliche Betrachtungsweise durchbrochen und zu einer zivilrechtlichen Betrachtungsweise gewechselt werde, sobald am fraglichen Rechtsgeschäft beidseits juristische Personen beteiligt sind (Erw. 3d). Im genannten Entscheid verkaufte eine Enkelgesellschaft, die zu 100% im Besitze ihrer Muttergesellschaft und diese wiederum zu 100% im Besitze ihrer Grossmuttergesellschaft war, ihre Hotelliegenschaft an die Grossmuttergesellschaft. Die Gemeinde unterwarf diesen Vorgang, obschon es wirtschaftlich zu keiner Handänderung gekommen ist, der Handänderungssteuer und das Verwaltungsgericht schützte diesen Entscheid.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass diese Praxis auf seine alte Rechtsprechung zurückzuführen sei, die der Grosse Rat übernommen habe. «Wenn der Gesetzgeber die bereits vor Erlass des kantonalen Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern geltende Praxis übernehmen wollte, ist diese auch unter Geltung des erwähnten Gesetzes zu berücksichtigen, weshalb bei der Beurteilung eines Rechtsgeschäfts, an welchem beidseits juristische Personen beteiligt sind, auch weiterhin allein die direkt beteiligten Vertragsparteien ins Auge gefasst werden, nicht aber die dahinterstehenden Gesellschafter oder allfällige Firmenkonglomerate, Holding- oder Konzerngesellschaften». Es wäre deshalb, so das Gericht, Sache des Gesetzgebers, diese Praxis zu korrigieren.
Die Unterzeichneten nehmen diese Aufforderung des Gerichts an und fordern deshalb die Regierung auf, das Handänderungssteuerrecht so zu ändern, dass wirtschaftliche Handänderungen im oben beschriebenen Sinn innerhalb von Konzern- und Holdingstrukturen handänderungssteuerfrei sind und die umfassende wirtschaftliche Betrachtungsweise damit umgesetzt wird.
Chur, 17. April 2018
Kunz (Chur), Hug, Crameri, Blumenthal, Bondolfi, Brandenburger, Burkhardt, Caduff, Caluori, Casanova-Maron (Domat/Ems), Casty, Casutt-Derungs, Claus, Davaz, Dudli, Engler, Felix (Scuol), Giacomelli, Hardegger, Heiz, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Jenny, Joos, Kasper, Koch (Igis), Kunz (Fläsch), Marti, Nay, Niggli (Samedan), Niggli-Mathis (Grüsch), Papa, Paterlini, Pedrini, Pfäffli, Salis, Sax, Schutz, Steck-Rauch, Stiffler (Chur), Tenchio, Thomann-Frank, Tomaschett (Breil), Troncana-Sauer, Valär, Vetsch (Klosters Dorf), Vetsch (Pragg-Jenaz), Waidacher, Weber, Weidmann, Gugelmann, Natter, Pfister, Wellig