Es ist unklar, welche Gemeinde für die Ausrichtung der Entschädigungskosten der Berufsbeistände zuständig ist. Heute werden die Rechnungen, welche die Berufsbeistandschaften für ihre Aufwände stellen, von den Gemeinden hin- und hergeschoben. Dazu braucht es eine Klärung. Ziel ist es, dass die zuständige Gemeinde bestimmt wird, welche die Kosten zu übernehmen hat.
Weiter wird die Aufteilung der Kosten entsprechend der Dauer ihrer Unterstützungspflicht unter den Gemeinden beantragt (Schnittstellenklärung).
Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und Spesenersatz. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung mit Verfügung fest.
Wenn diese Mandatsführungskosten nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt oder Dritten auferlegt werden können, sind sie gemäss Art. 63a Abs. 2 EGzZGB von demjenigen Gemeinwesen zu tragen, welches für die öffentlich-rechtliche Unterstützung zuständig ist. Dies ist gemäss Art. 5 des kantonalen Unterstützungsgesetzes (BR 546.250) jene politische Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat.
Wenn die verbeiständete bedürftige Person nun innerhalb des Kantons Graubünden ihren Wohnsitz verlegt, stellt sich in der Praxis die ungeklärte Frage, ob die neue Wohnsitzgemeinde auch für jene Mandatsführungskosten aufkommen muss, die vor dem Wohnsitzwechsel angefallen sind. Ferner ist zudem unklar, welcher Zeitpunkt für die Bestimmung der Bedürftigkeit massgebend ist und ob die Mandatsführungskosten der verbeiständeten Person auch dann auferlegt werden dürfen, wenn der sozialhilferechtliche Vermögensfreibetrag dadurch tangiert wird.
Mit der Ergänzung von Art. 29 der Verordnung zum Kindes -und Erwachsenenschutz (KESV) (BR 215.010) lassen sich die strittigen Fragen lösen und damit die dringend notwendige Rechtssicherheit schaffen.
Die Unterzeichneten beauftragen die Regierung, Art. 29 KESV zu ergänzen:
Art. 29 KESV soll durch Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt werden:
4 Die vom Gemeinwesen gemäss Art. 63a EGzZGB zu tragenden Kosten werden auf die politischen Gemeinden entsprechend der Dauer ihrer Unterstützungspflicht aufgeteilt. Vorleistungspflichtig ist das im Zeitpunkt des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unterstützungspflichtige Gemeinwesen.
Art. 29 KESV soll durch Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt werden:
5 Sämtliche Kosten sind vom zuständigen Gemeinwesen zu tragen, wenn das Vermögen der betroffenen Person unter Berücksichtigung der Belastung der Entschädigung und der Spesen am Ende der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geprüften Berichtsperiode den sozialhilferechtlichen Vermögensfreibetrag unterschreitet.
Chur, 12. Februar 2019
Florin-Caluori, Natter, Degiacomi, Atanes, Baselgia-Brunner, Berther, Bondolfi, Brandenburger, Brunold, Cahenzli-Philipp, Caluori, Cantieni, Cavegn, Crameri, Della Cà, Deplazes (Chur), Deplazes (Rabius), Derungs, Epp, Fasani, Flütsch, Gasser, Grass, Gugelmann, Hartmann-Conrad, Hitz-Rusch, Hofmann, Horrer, Kasper, Kohler, Kunfermann, Locher Benguerel, Loepfe, Maissen, Märchy-Caduff, Michael (Donat), Müller (Felsberg), Noi-Togni, Paterlini, Preisig, Ruckstuhl, Rüegg, Rutishauser, Sax, Schmid, Thomann-Frank, Thöny, Tomaschett (Breil), von Ballmoos, Weidmann, Wieland, Wilhelm, Buchli (Tenna), Holliger