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Session: 12.06.2019

Standorte von 5G-Antennen geben derzeit in zahlreichen Bündner Gemeinden zu Diskussionen Anlass. Die für die Bewilligung zuständigen Gemeindebehörden sehen sich oft mit zahlreichen Einsprachen oder gar Petitionen konfrontiert. Gleichzeitig wird eine flächendeckende und leistungsfähige Abdeckung mit Internet und Telefonie gefordert. Ein Technologieverbot wäre deshalb die falsche Antwort. Entscheidend ist aber eine abgestützte Planung, in der auch die Stimmberechtigten der entsprechenden Gemeinde mitreden können, denn heute sind die Antennenstandorte oft vom Zufall bzw. von der Auswahl der grossen Mobilfunkanbieter abhängig.

Die Gemeinden sind Träger der Ortsplanung: Sie erfüllen diese Aufgabe im Rahmen des übergeordneten Recht (Art. 3 KRG). Die Grundordnung besteht aus dem Baugesetz, dem Zonenplan, dem Generellen Gestaltungsplan und dem Generellen Erschliessungsplan (Art. 22 Abs. 2 KRG). Der Generelle Erschliessungsplan legt dabei in den Grundzügen die Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen der Bauzonen und anderer Nutzungszonen fest (Art. 45 Abs. 1 KRG). Mit anderen Worten enthält er Anlagen für Abfall, Wasser- und Abwasseranlagen. Zudem enthält er bedeutende Erschliessungsanlagen mit Ausstattungscharakter wie Parkierungsanlagen, Beschneiungsanlagen, Loipen, Fusswege, Wanderwege oder Reitwege (Art. 45 Abs. 2 KRG). Der Erlass und die Änderung des Generellen Erschliessungsplans unterliegt der Abstimmung durch die Stimmberechtigten in den Gemeinden (sofern nicht das Gemeindeparlament, falls vorhanden, dafür zuständig erklärt wird; Art. 48 Abs. 2 KRG). Damit ist er demokratisch legitimiert und die Stimmberechtigten können sich zu den Standorten der geplanten Erschliessungsanlagen äussern.

Die Unterzeichnenden fragen sich, ob es für die flächendeckende Versorgung mit 5G eine kommunale Planung, allenfalls auch eine überkommunale Planung, braucht. Der kommunale Erschliessungsplan ist dafür das richtige Instrument, da er die wesentlichen Anlagen der Grunderschliessung beinhaltet, wozu ohne Weiteres auch das Mobilfunknetz gehört. Zudem ist er demokratisch legitimiert, da er der Abstimmung durch die Stimmberechtigten in der Gemeinde unterliegt und ausserdem vorgängig ein öffentliches Mitwirkungsverfahren durchgeführt werden muss, in dem sich jedermann zu den geplanten Anlagen äussern kann. Die Gemeinden übernehmen damit das Zepter in der Planung und überlassen die Auswahl der umstrittenen Antennenstandorte nicht einfach den Mobilfunkanbietern.

Die Unterzeichnenden möchten daher von der Regierung wissen:

a)     welche Bedeutung eine flächendeckende Mobilfunkabdeckung, insbesondere mit 5G, für den Kanton Graubünden hat?

b)    ob aus Sicht der Regierung eine bessere, transparentere und tiefgründigere Information der Bevölkerung über die Vor- und Nachteile, die Chancen und Gefahren von 5G notwendig ist und ob die Behörden hierzu eine Informationspflicht trifft?

c)     ob die Regierung die Ansicht teilt, dass es für Mobilfunkanlagen, insbesondere für 5G-Antennen, eine Planung braucht?

d)    ob aus Sicht der Regierung der kommunale Generelle Erschliessungsplan dafür das richtige Instrument ist?

e)     ob die Planung allenfalls auch auf Stufe regionaler oder kantonaler Richtplan erfolgen muss oder ob es auf einer anderen Stufe eine Planung braucht?

Pontresina, 12. Juni 2019

Tomaschett (Breil), Engler, Kunfermann, Berther, Berweger, Bondolfi, Brandenburger, Brunold, Buchli-Mannhart, Casty, Casutt-Derungs, Cavegn, Crameri, Danuser, Deplazes (Rabius), Derungs, Dürler, Ellemunter, Epp, Fasani, Felix, Flütsch, Gasser, Geisseler, Giacomelli, Grass, Hartmann-Conrad, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Jenny, Kienz, Kunz (Fläsch), Kunz (Chur), Kuoni, Lamprecht, Loepfe, Natter, Niggli (Samedan), Noi-Togni, Papa, Paterlini, Pfäffli, Ruckstuhl, Rüegg, Sax, Schmid, Schneider, Schutz, Schwärzel, Stiffler, Thomann-Frank, Thür-Suter, Tomaschett-Berther (Trun), Ulber, von Ballmoos, Weber, Widmer (Felsberg), Zanetti (Landquart)

Antwort der Regierung

Hintergrund der Anfrage ist der Widerstand, der sich vielerorts gegen neue Sendeanlagen zur Versorgung der Bevölkerung mit der neuen Mobilfunktechnologie 5G regt.

Zu Frage 1: Eine gezielte Erschliessung des Kantons mit leistungsfähigen Breitbandtechnologien, zu denen auch 5G gehört, ist ein Standortfaktor für Graubünden. Weiterentwicklungen in diesem Bereich stärken den Wirtschaftsstandort Graubünden und sind daher grundsätzlich von grosser volkswirtschaftlicher Bedeutung. Auf der anderen Seite ist sich die Regierung bewusst, dass Mobilfunkanlagen bei Betroffenen Unbehagen auslösen, sei es aus Angst vor der von solchen Anlagen ausgehenden Strahlung (materielle Immissionen), sei es wegen sogenannter ideeller Immissionen, die Mobilfunkantennen bei Betroffenen in Form von unangenehmen psychischen Eindrücken bewirken können und geeignet sind, die Attraktivität des eigenen Wohngebiets und als Folge davon die Liegenschaftspreise zu mindern.

Zu Frage 2: Das wachsende Unbehagen gegenüber der neuen 5G-Technologie veranlasste das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement bereits im Frühling 2019, die Öffentlichkeit mit sachdienlichen Informationen zu versorgen. Insbesondere seitens der Gemeinden als Bewilligungsbehörden wurde diese Informationsoffensive des Kantons sehr geschätzt. Auch der Bund, dem die Kompetenz über gesundheitliche Wirkungen und Grenzwerte zufällt, hat auf den Internetseiten der Bundesämter für Umwelt und für Kommunikation zahlreiche Informationen aufgeschaltet.

Zu Fragen 3 – 5 (Planung): Die Möglichkeiten für Planungen im Bereich von Mobilfunkanlagen sind relativ begrenzt, weil das Mobilfunkwesen stark durch Bundesrecht geprägt ist. Da ist zum einen die Fernmeldegesetzgebung des Bundes, welche das öffentliche Interesse an der Versorgung aller Bevölkerungskreise mit qualitativ hochstehenden, zuverlässigen und erschwinglichen Fernmeldediensten konkretisiert. Da ist zum anderen die eidgenössische Verordnung über nichtionisierende Strahlung (NISV), welche den vorsorglichen Strahlenschutz abschliessend regelt, so dass der Schutz über Planungen weder verschärft noch gelockert werden darf. Sind die bundesrechtlichen Strahlenschutzvorgaben eingehalten, haben die Anbietenden grundsätzlich Anspruch auf die Baubewilligung.

Angesichts dieser bundesrechtlichen Gegebenheiten sind raumplanungsrechtliche Planungen oder Vorschriften gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zulässig, wenn mit ihnen wichtige raumrelevante öffentliche Interessen gewahrt werden sollen. Dabei müssen diese raumrelevanten Interessen das in der Fernmeldegesetzgebung konkretisierte öffentliche Versorgungsinteresse überwiegen, und die NISV darf nicht unterlaufen werden.

Wichtige raumrelevante Interessen sind etwa ausgewiesene Anliegen des Ortsbildschutzes und der Denkmalpflege, zu deren Verfolgung beispielsweise sogenannte Negativplanungen (Ausschluss von Mobilfunkanlagen in bestimmten Schutzgebieten oder auf resp. in gewissen Schutzobjekten) anerkannt sind. Raumplanerische Bestimmungen sind gemäss Rechtsprechung ferner auch erlaubt, um Einfluss auf den Bau von Mobilfunkanlagen in Wohngebieten nehmen zu können, dies mit dem Ziel, die ideellen Immissionen in Wohngebieten zu vermeiden oder wenigstens zu beschränken. Schon heute kennen einzelne Gemeinden in diesem Kontext ein baugesetzliches Kaskadenmodell, wonach Mobilfunkanlagen in 1. Priorität in Arbeitszonen zu erstellen sind, in 2. Priorität in den übrigen (gemischten) Zonen platziert werden müssen und erst in 3. Priorität in Wohnzonen zulässig sind. Dabei können gemäss Bundesgericht selbst unausweichlich in der Wohnzone zu platzierende Anlagen baugesetzlich dahingehend beeinflusst werden, dass nur solche für zulässig erklärt werden, die der lokalen Versorgung dienen, d. h. einen funktionalen Bezug zur Zone aufweisen und von ihren Dimensionen und ihrer Leistungsfähigkeit her der in reinen Wohnzonen üblichen Ausstattung entsprechen.

Ob die Gemeinden für derartige Einflussnahmen den Zonenplan, den Generellen Erschliessungsplan oder das Baugesetz wählen, bleibt ihnen überlassen. Die Mitwirkung der Bevölkerung ist bei allen ortsplanerischen Instrumenten gleichermassen gewährleistet. Als ungeeignet erscheint in diesem Kontext eine überörtliche Planung auf Stufe des regionalen oder gar kantonalen Richtplans.

21. August 2019