Standorte von 5G-Antennen geben derzeit in zahlreichen Bündner Gemeinden zu Diskussionen Anlass. Die für die Bewilligung zuständigen Gemeindebehörden sehen sich oft mit zahlreichen Einsprachen oder gar Petitionen konfrontiert. Gleichzeitig wird eine flächendeckende und leistungsfähige Abdeckung mit Internet und Telefonie gefordert. Ein Technologieverbot wäre deshalb die falsche Antwort. Entscheidend ist aber eine abgestützte Planung, in der auch die Stimmberechtigten der entsprechenden Gemeinde mitreden können, denn heute sind die Antennenstandorte oft vom Zufall bzw. von der Auswahl der grossen Mobilfunkanbieter abhängig.
Die Gemeinden sind Träger der Ortsplanung: Sie erfüllen diese Aufgabe im Rahmen des übergeordneten Recht (Art. 3 KRG). Die Grundordnung besteht aus dem Baugesetz, dem Zonenplan, dem Generellen Gestaltungsplan und dem Generellen Erschliessungsplan (Art. 22 Abs. 2 KRG). Der Generelle Erschliessungsplan legt dabei in den Grundzügen die Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen der Bauzonen und anderer Nutzungszonen fest (Art. 45 Abs. 1 KRG). Mit anderen Worten enthält er Anlagen für Abfall, Wasser- und Abwasseranlagen. Zudem enthält er bedeutende Erschliessungsanlagen mit Ausstattungscharakter wie Parkierungsanlagen, Beschneiungsanlagen, Loipen, Fusswege, Wanderwege oder Reitwege (Art. 45 Abs. 2 KRG). Der Erlass und die Änderung des Generellen Erschliessungsplans unterliegt der Abstimmung durch die Stimmberechtigten in den Gemeinden (sofern nicht das Gemeindeparlament, falls vorhanden, dafür zuständig erklärt wird; Art. 48 Abs. 2 KRG). Damit ist er demokratisch legitimiert und die Stimmberechtigten können sich zu den Standorten der geplanten Erschliessungsanlagen äussern.
Die Unterzeichnenden fragen sich, ob es für die flächendeckende Versorgung mit 5G eine kommunale Planung, allenfalls auch eine überkommunale Planung, braucht. Der kommunale Erschliessungsplan ist dafür das richtige Instrument, da er die wesentlichen Anlagen der Grunderschliessung beinhaltet, wozu ohne Weiteres auch das Mobilfunknetz gehört. Zudem ist er demokratisch legitimiert, da er der Abstimmung durch die Stimmberechtigten in der Gemeinde unterliegt und ausserdem vorgängig ein öffentliches Mitwirkungsverfahren durchgeführt werden muss, in dem sich jedermann zu den geplanten Anlagen äussern kann. Die Gemeinden übernehmen damit das Zepter in der Planung und überlassen die Auswahl der umstrittenen Antennenstandorte nicht einfach den Mobilfunkanbietern.
Die Unterzeichnenden möchten daher von der Regierung wissen:
a) welche Bedeutung eine flächendeckende Mobilfunkabdeckung, insbesondere mit 5G, für den Kanton Graubünden hat?
b) ob aus Sicht der Regierung eine bessere, transparentere und tiefgründigere Information der Bevölkerung über die Vor- und Nachteile, die Chancen und Gefahren von 5G notwendig ist und ob die Behörden hierzu eine Informationspflicht trifft?
c) ob die Regierung die Ansicht teilt, dass es für Mobilfunkanlagen, insbesondere für 5G-Antennen, eine Planung braucht?
d) ob aus Sicht der Regierung der kommunale Generelle Erschliessungsplan dafür das richtige Instrument ist?
e) ob die Planung allenfalls auch auf Stufe regionaler oder kantonaler Richtplan erfolgen muss oder ob es auf einer anderen Stufe eine Planung braucht?
Pontresina, 12. Juni 2019
Tomaschett (Breil), Engler, Kunfermann, Berther, Berweger, Bondolfi, Brandenburger, Brunold, Buchli-Mannhart, Casty, Casutt-Derungs, Cavegn, Crameri, Danuser, Deplazes (Rabius), Derungs, Dürler, Ellemunter, Epp, Fasani, Felix, Flütsch, Gasser, Geisseler, Giacomelli, Grass, Hartmann-Conrad, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Jenny, Kienz, Kunz (Fläsch), Kunz (Chur), Kuoni, Lamprecht, Loepfe, Natter, Niggli (Samedan), Noi-Togni, Papa, Paterlini, Pfäffli, Ruckstuhl, Rüegg, Sax, Schmid, Schneider, Schutz, Schwärzel, Stiffler, Thomann-Frank, Thür-Suter, Tomaschett-Berther (Trun), Ulber, von Ballmoos, Weber, Widmer (Felsberg), Zanetti (Landquart)