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Session: 29.08.2019

Es gehört zu den Kernaufgaben eines modernen Gemeinwesens, die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung in allen Regionen zu sichern. Aus dem Bundesbeschluss über die medizinische Grundversorgung vom 18. Mai 2014 ergibt sich der explizite Auftrag an die Kantone, die Hausarztmedizin als wesentlicher Bestandteil der Grundversorgung zu erhalten und zu fördern. Vor allem für chronisch kranke und ältere Patienten und Patientinnen spielt dabei der Hausarzt oder die Hausärztin eine sehr wichtige Rolle. Leider zeichnet sich auch hier ein Fachkräftemangel ab. Vor allem in peripheren Gebieten fehlt es oft an geeigneten NachfolgerInnen und es können Versorgungslücken entstehen. Neue Modelle sind deshalb gefragt.

Interprofessionelle Teams, in welchen ÄrztInnen und nicht ärztliche Gesundheitsberufe kollegial zusammenarbeiten, könnten im Rahmen der angestrebten integrativen Gesundheitsversorgung einen Beitrag leisten. Dabei übernehmen sehr gut qualifizierte Pflegefachpersonen Aufgaben in der ärztlichen Grundversorgung und entlasten damit die HausärztInnen. An verschiedenen Orten werden solche Modelle bereits erfolgreich angewandt. Seit 2017 läuft im Kanton Uri dazu ein Pilotprojekt, mit dem Ziel, entsprechende Datengrundlagen für Politik und Praxis zu schaffen. Es gilt auch, die Rollen und die Kompetenzen zu klären.

Erkenntnisse aus ausländischen Studien belegen eine hohe Versorgungsqualität und eine grosse PatientenInnenzufriedenheit. In ländlichen Gebieten könnte der Einsatz von PflegeexpertInnen Potenzial entwickeln und attraktive Berufsbilder schaffen, was dem Fachkräftemangel entgegenwirken würde.

Die Unterzeichnenden bitten die Regierung um Beantwortung folgender Fragen:

1.     Mit welchen Massnahmen will die Regierung dem sich abzeichnenden HausärztInnenmangel begegnen?

2.     Wie schätzt die Regierung das Potenzial von interprofessionellen Teams ein?

3.     Welche Voraussetzungen braucht es für den Aufbau solcher Teams und was können der Kanton und/oder die Gemeinden dazu beitragen?

Chur, 29. August 2019

Cahenzli-Philipp, Tomaschett-Berther (Trun), Hardegger, Atanes, Baselgia-Brunner, Brunold, Buchli-Mannhart, Cantieni, Caviezel (Chur), Clalüna, Danuser, Degiacomi, Deplazes (Chur), Derungs, Ellemunter, Epp, Flütsch, Föhn, Gartmann-Albin, Hitz-Rusch, Hofmann, Holzinger-Loretz, Horrer, Jochum, Kohler, Locher Benguerel, Loepfe, Maissen, Märchy-Caduff, Michael (Castasegna), Müller (Susch), Müller (Felsberg), Noi-Togni, Papa, Paterlini, Perl, Preisig, Rettich, Ruckstuhl, Rutishauser, Schmid, Schwärzel, Thomann-Frank, Thöny, Wellig, Widmer-Spreiter (Chur), Wilhelm, Zanetti (Sent), Costa

Antwort der Regierung

Der Kanton hat mit Bezug auf die Hausarztversorgung im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten verschiedene Massnahmen beschlossen und implementiert. Die Massnahmen zur Sicherstellung der ambulanten medizinischen Versorgung in den Regionen umfassen insbesondere:

-     Die finanzielle Unterstützung des Praxisassistentenprojektes "Capricorn" des Bündner Ärztevereins

-     Die finanzielle Unterstützung des Weiterbildungscurriculums für Hausärztinnen und Hausärzte des Kantonsspital Graubünden

-     Das Engagement auf schweizerischer Ebene für die Ausbildung von mehr Ärztinnen und Ärzten und gegen die zunehmenden den Gegebenheiten der kleineren Spitäler nicht Rechnung tragenden Anforderungen der ärztlichen Fachgesellschaften an die Ausbildung und an die Tätigkeiten im medizinischen Bereich

Ferner setzt sich der Kanton auch bereits seit längerem für die Sicherstellung der ambulanten Notfallversorgung ein. Der Kanton richtet insbesondere Beiträge zur Sicherstellung des hausärztlichen Notfalldienstes aus und stellt sicher, dass eine überdurchschnittliche Notfallbelastung im Rahmen des hausärztlichen Notfalldienstes abgegolten wird.

Die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung in den peripheren Gebieten ist gesamtheitlich zu betrachten. Auch die Gemeinen haben sich an der Sicherstellung der Gesundheitsversorgung zu beteiligen, ihnen obliegt gestützt auf Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz; BR 500.00) der Schutz der Gesundheit ihrer Bevölkerung. In Bezug auf die ambulante Versorgung sind verschiedene Lösungsansätze zu prüfen. Diese sind zu kombinieren und dem Bedarf der Regionen entsprechend einzusetzen. Beispiele hierfür sind der Zusammenschluss in Ärztenetzwerken und/oder die Zusammenarbeit respektive Zusammenführung mit dem Regionalspital zur vertieften Nutzung von Synergien und Vermeidung eines über die Gebühr belastenden Notfalldienstes. Auch werden künftig neue Ansätze, wie der Einbezug einer Advanced Practice Nurse (APN) zu prüfen sein.

Unerlässliche Voraussetzung für den Aufbau innovativer Versorgungslösungen bildet die Regulierung der Finanzierung der erbrachten Leistungen. Dies gilt auch für die Leistungen der APN. Eine eigenständige Abrechnung der Leistungen direkt über die Krankenversicherung erfordert eine entsprechende Anpassung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). 

Zu Frage 1: Der Kanton wird die zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung ergriffenen Massnahmen weiterführen und – im Rahmen seiner Möglichkeit – auch neue, zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung als sinnvoll erachtete Massnahmen, in den Regionen unterstützen.

Zu Frage 2: Die Regierung schätzt das Potential von interprofessionellen Teams als gross ein. Eine Studie der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) hat gezeigt, dass Hausbesuche von Pflegefachleuten einen präventiven Effekt haben: Es gibt weniger Stürze und weniger Spitaleinweisungen. Ärztinnen und Ärzte sehen das wichtigste Aufgabengebiet von Pflegeexpertinnen in den Hausbesuchen. Hilfreich wäre auch der Einsatz der Pflegefachleute bei Spitaleintritten und -austritten.

Zu Frage 3: Grundsätzlich ist der Aufbau solcher Teams bereits heute möglich. Die gegenwärtige Gesetzgebung unterscheidet aber nicht zwischen APNs und anderen Pflegefachpersonen. Die Leistungen, welche die APN zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen darf, sind in Art. 7 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) umschrieben. Diese Leistungen dürfen aber nur auf ärztliche Anordnung hin erbracht werden.

Die Regierung setzt sich dafür ein, dass die APN als anerkannte Leistungserbringede in das KVG aufgenommen und damit ermächtig werden, ihre Leistungen direkt mit den Krankenversicherern abzurechnen.

24. Oktober 2019