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Session: 19.06.2020

Der Bund hat die KRK ratifiziert und ist völkerrechtlich für die Umsetzung der eingegangenen Verpflichtungen verantwortlich (z.B. für die Konzipierung einer Kinder- und Jugendpolitik; Koordination der Kantone; Länderberichte an den UN-Kinderrechtsausschuss betreffend Umsetzung gemäss Art. 44 KRK, ordnungsgemäss nächstes Mal im laufenden Jahr 2020).

Landesintern tragen doch die Kantone die Hauptlast dafür, die Kinderrechte zu realisieren; der Bund nimmt seine Initiativ- und Aufsichtsfunktion faktisch kaum wahr. Damit der Kanton kinderfreundlich oder zu einem kindergerechten Staat umgestaltet wird, kann man seine Aufgaben gliedern in:

  • Erarbeitung eines Konzeptes, wie sich die Bevölkerungsgruppe der Kinder zusammensetzt und welche Interessen diese Bevölkerungsgruppe in Schule, Kindesschutz, Raumplanung, Steuerpolitik, Justiz etc. in die kantonale Politik einbringen und durch welche Organe sich diese Interessen artikulieren können.
  • Das Parlament ist in der Pflicht vor allem in Gesetzgebung, Budgetierung und Oberaufsicht über die Verwaltung und die Gerichte.
  • Die Staatsverwaltung, d.h. vor allem die Departemente bedürfen einer Aufbau- und Ablauforganisation, um in der erstinstanzlichen Rechtsanwendung und in der verwaltungsinternen Rechtspflege die Grundwerte der KRK im Alltag der Kinder zur Geltung zu bringen.
  • Die Entscheidungsträger in Verwaltung und Gerichten sind für die Problematik der KRK zu sensibilisieren, und ihnen sind operative Kenntnisse und deren praktischen Weiterentwicklung zu vermitteln. Insbesondere sind besonders bei Eheschutzmassnahmen oder Sorgerechtsregelungen schnelle Verfahren gefragt.
  • Der Kanton unterstützt die Gemeinden und regionale Organe bei der Umsetzung der KRK.

Gerne fragen wir in diesem Zusammenhang an:

1.     Wie viele Kinder wurden in der laufenden und der vorangegangenen Amtsperiode nach Art. 314a ZGB resp. Art. 298 ZPO angehört und für wie viele Kinder wurde ein Kindesverfahrensvertreter nach Art. 314abis ZGB resp. nach Art. 299 ZPO eingesetzt (in absoluten Zahlen und in % der Kinder)? Ist eine Entwicklung erkennbar?

2.     Wie wird die Kindesanhörung von den erwähnten Amtsstellen praktiziert,

-  ab einem bestimmten Altersjahr,

-  mit persönlicher Vorladung in einer kindesspezifischen Form oder auf einem Formular,

-  mit welcher Orientierung über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Anhörung,

-  von Amtspersonen selbst oder von beigezogenen aussenstehenden Fachpersonen durchgeführt,

-  je nach Altersstufe in spezifisch ausgestatteten Räumen?

3.     Verfügen die Gerichtsmitarbeitenden über eine entsprechende Ausbildung und Erfahrungen im Umgang mit Kindern und Jugendlichen?

4.     Wie sensibilisiert der Kanton Graubünden Mitarbeiter der KESB, Berufsbeistandschaften, Gerichte, Kanzleien (Anwälte, aber auch Mediatoren) auf der einen Seite, aber auch Kinder/Jugendliche auf der anderen Seite bezüglich KRK und deren konsequenten Umsetzung? (Siehe auch Broschüre «Deine Meinung ist wichtig» der Gerichte ZH).

5.     Die Schaffung einer nationalen Ombudsstelle (Motion SR Noser) ist in Planung, doch der Aufbau und grossteils auch die Ablauforganisation ist und bleibt auf unabsehbare Zeit kantonal geregelt. An welche Fachstelle in Graubünden sollen sich Kinder und Jugendliche wenden bezüglich rechtlicher Fragen?

Chur, 19. Juni 2020

Favre Accola, Gugelmann, Rettich, Baselgia-Brunner, Brandenburger, Buchli-Mannhart, Cahenzli-Philipp, Casty, Casutt-Derungs, Cavegn, Clalüna, Danuser, Degiacomi, Deplazes (Chur), Deplazes (Rabius), Dürler, Ellemunter, Engler, Gartmann-Albin, Gasser, Geisseler, Gort, Grass, Hardegger, Hartmann-Conrad, Hofmann, Hohl, Holzinger-Loretz, Horrer, Hug, Jochum, Kappeler, Kasper, Koch, Kohler, Lamprecht, Loepfe, Michael (Donat), Müller (Susch), Müller (Felsberg), Niggli-Mathis (Grüsch), Papa, Preisig, Ruckstuhl, Rutishauser, Salis, Schmid, Schwärzel, Stiffler, Thomann-Frank, Tomaschett-Berther (Trun), Ulber, Widmer-Spreiter (Chur), von Ballmoos, Wilhelm, Zanetti (Sent), Zanetti (Landquart), Pajic, Renkel, Spadarotto

Antwort der Regierung

Da die Führung der Berufsbeistandschaften eine regionale Aufgabe ist, und auch die Gerichte und Anwaltspersonen nicht der kantonalen Verwaltung angeschlossen sind, beinhalten die nachfolgenden Antworten überwiegend die Stellungnahme der KESB.

Zu Frage 1: In Kindesschutzverfahren vor den ESB werden die betroffenen Kinder grundsätzlich angehört. Die Frage, ob auf die Anhörung verzichtet werden kann, ist in Würdigung der Gesamtumstände zu beantworten. Je schwerer der Eingriff, desto weniger kann auf eine Anhörung verzichtet werden. Sind sich die am Verfahren vor Regionalgericht Beteiligten einig, wird eine Anhörung der Kinder in der Regel nicht gewünscht und erfolgt nicht. Bei strittigen Fällen kommt es regelmässig zu Kindesanhörungen, es sei denn, diese würden explizit nicht gewünscht.

Von der Möglichkeit, für Kinder eine Verfahrensvertretung einzusetzen, wird zunehmend Gebrauch gemacht. Während die KESB 2013 insgesamt fünf Vertretungen einsetzten, wurden im 2019 bereits 33 Kindesvertretungen errichtet. Im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Kinder hat sich der Anteil mit Kindesvertretungen von knapp 0.8% im 2013 auf rund 5.3% im 2019 erhöht. Bei Verfahren vor Regionalgerichten ist der Einsatz von Kindesvertretungen grundsätzlich nur in strittigen Fällen ein Thema. Kindesvertretungen werden selten eingesetzt.

In Verfahren vor dem Kantonsgericht handelt es sich in der Regel um Rechtsmittelverfahren, für welche den Kindern bereits vor erster Instanz eine Kindesvertretung bestellt wurde, wenn dies erforderlich war. Diese bleibt im Rechtsmittelverfahren bestehen. Eine Bestellung durch das Kantonsgericht erfolgt ausschliesslich in Verfahren gemäss Art. 302 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) (Kindesrückführungen), für welche das Bundesrecht eine ausschliessliche Zuständigkeit der oberen kantonalen Gerichte vorsieht. 

Zu Frage 2: Kinder unter sechs Jahren werden in der Regel nicht angehört. Die Frage, wie eine Kindesanhörung durchgeführt werden soll, beurteilen die KESB jeweils im Einzelfall. Es wird ein dem Kindswohl dienendes Vorgehen gewählt. Anhörungen von jüngeren Kindern beziehungsweise von solchen mit einer diagnostizierten Beeinträchtigung (z.B. Autismusspektrumsstörung) werden in der Regel von beigezogenen Fachpersonen durchgeführt. Zunehmend führen auch erfahrene Behördenmitglieder der KESB solche Befragungen durch, da der direkte Kontakt mit den Kindern für eine Gesamtbeurteilung und Entscheidfindung sehr wertvoll ist. 

Zu Frage 3: Bei den Gerichten finden Kindesanhörungen in der Regel vor erster Instanz statt. Im Rechtsmittelverfahren werden sie nur ausnahmsweise angeordnet. Richterinnen und Richter führen die Anhörungen in der Regel selber durch. Nur in Ausnahmefällen erfolgt die Anhörung durch eine Fachperson. Die meisten Richterpersonen verfügen über langjährige Praxiserfahrung. Einige haben ausserdem spezifische Kurse oder Weiterbildungen besucht.

Zu Frage 4: Die Mitarbeitenden der KESB und der Berufsbeistandschaften sind aufgrund ihrer Ausbildung, Erfahrung und/oder des interdisziplinären Austauschs sehr sensibilisiert. Eltern und Jugendliche sowie je nach Situation und Alter auch die direkt betroffenen Kinder, werden durch die KESB auf die KRK und deren Umsetzung in Gesprächen sensibilisiert. Regelmässig werden die Broschüre "Juris erklärt dir deine Rechte" oder die Broschüre von unicef "Es geht um dich – deine Meinung ist gefragt." abgegeben. Die Berufsbeistandschaften, Gerichte und Anwaltspersonen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Regierung.

Zu Frage 5: Auf nationaler Ebene decken die Kescha (Anlaufstelle für Kindesschutz und Erwachsenenschutz) und der Verein «Kinderanwaltschaft Schweiz» einen Teil des Aufgabengebiets einer Ombudsstelle für Kinderrechte ab. Das lokale und niederschwellige Informations- und Beratungsangebot von Pro Juventute – Telefon 147 – steht den Kindern und Jugendlichen rund um die Uhr zur Verfügung.

7. September 2020