Navigation

Inhaltsbereich

Session: 19.06.2020

Am 1. Januar 2016 ist das Zweitwohnungsgesetz (ZWG) in Kraft getreten. Diverse Bundesgerichtsentscheide haben inzwischen die Zweitwohnungsgesetzgebung präzisiert. Wiederum ein wegweisendes Urteil hat das Bundesgericht am 8. Mai 2020 erlassen (BGE 1C_478/2019, 1C_479/2019 und https://www.engadinerpost.ch/2020/6/09/Wegweisendes-Urteil-in-Sachen-Zweitwohnungen), bei welchem es um einen Fall im Gebiet Punt Muragl, Gemeinde Samedan, geht. Das Bundesgericht befand, dass altrechtliche Bauten ohne Nutzungsbeschränkung nicht wieder aufgebaut und gleichzeitig erweitert werden dürfen und hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf. Dieser Fall zeigt exemplarisch auf, dass in der Praxis das Zweitwohnungsgesetz von den umsetzenden Behörden zu grosszügig interpretiert und folglich immer wieder dagegen verstossen wird.

Das Zweitwohnungsgesetz überträgt diverse Aufgaben an den Kanton:

  • Art. 3 Abs. 1 ZWG hält fest, dass die Kantone bei Bedarf im Richtplan Massnahmen zur Förderung einer besseren Auslastung der Zweitwohnungen sowie zur Förderung von Hotellerie und preisgünstigen Erstwohnungen festzulegen haben.
  • Art. 12 Abs. 1 ZWG verpflichtet die Kantone (und Gemeinden), bei Bedarf Massnahmen zu ergreifen, die nötig sind, um Missbräuche und unerwünschte Entwicklungen zu verhindern, die sich aufgrund einer unbeschränkten Nutzung altrechtlicher Wohnungen zu Zweitwohnungszwecken ergeben könnten.
  • Art. 15 des ZWG verpflichtet jeden Kanton, eine Behörde zu bestimmen, die den Vollzug dieses Gesetzes beaufsichtigt. Der Kanton Graubünden bestimmte das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) als Aufsichtsbehörde.

Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses für den Kanton und insbesondere für gewisse Regionen sehr prägenden Gesetzes drängt es sich auf, eine Bilanz über dessen (Aus-)Wirkungen zu ziehen.

Wir bitten daher die Regierung, die nachfolgenden Fragen zu beantworten:

  1. Welche Massnahmen zur Förderung einer besseren Auslastung der Zweitwohnungen sowie zur Förderung von Hotellerie und preisgünstigen Erstwohnungen wurden festgelegt?
  2. Wie nimmt das DVS seine Aufsichtsfunktion wahr? Welche konkreten Aufgaben und Kompetenzen hat es?
  3. Stellte die Regierung allfällige Missbräuche und unerwünschte Entwicklungen im Sinne von Art. 12 ZWG fest und wurden dagegen Massnahmen ergriffen? Wenn ja, welche?
  4. Wie handelt die Regierung nach Bundesgerichtsentscheiden wie den oben erwähnten, welche den Kanton Graubünden betreffen?

Chur, 19. Juni 2020

Preisig, von Ballmoos, Schwärzel, Baselgia-Brunner, Cahenzli-Philipp, Caluori, Casutt-Derungs, Degiacomi, Deplazes (Chur), Gartmann-Albin, Gasser, Hofmann, Horrer, Jenny, Maissen, Müller (Felsberg), Perl, Rettich, Rutishauser, Wilhelm, Giudicetti, Pajic

Antwort der Regierung

Gemäss Anfrage dränge es sich auf, vier Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (ZWG; SR 702) eine Bilanz über dessen Auswirkungen zu ziehen. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass der Bund aufgrund von Art. 19 ZWG dabei ist, eine Wirkungsanalyse durchzuführen. In diesem komplexen Vorhaben werden vier Bereiche (Vollzug, Landschaft / Raum, betrieblicher und volkswirtschaftlicher Fokus) unter Einbezug der verschiedenen Stakeholder sowie externer Auftragnehmer untersucht. Zwei Workshops haben bereits stattgefunden. Wann Ergebnisse präsentiert bzw. publiziert werden, ist derzeit nicht bekannt.

Zu Frage 1: Im Kantonalen Richtplan (Kapitel 5.2.5) sind Leitsätze zur "Förderung der Hotellerie", zur "Verbesserung der Auslastung der Zweitwohnungen" sowie zum "Schaffen und Erhalten von Wohnraum für Einheimische" festgelegt. Die Umsetzung dieser Leitsätze erfolgt gemäss Handlungsanweisung durch die Gemeinden. Gemäss den Erläuterungen haben insbesondere die Gemeinden im touristischen, urban-touristischen sowie suburban-touristischen Raum Vorkehrungen und Massnahmen zu prüfen. Im Rahmen der Vorprüfungs- und Genehmigungsverfahren bezüglich der anstehenden Totalrevisionen der Ortsplanungen wird die Umsetzung der die Gemeinden betreffenden Leitsätze durch das Amt für Raumentwicklung (ARE) bzw. durch die Regierung geprüft. Diverse Gemeinden haben zwischenzeitlich gegenüber dem ZWG weitergehende Regelungen beschlossen, sei es im Bereich Zweitwohnungen an sich, sei es im Bereich ortsbildprägender Bauten. Eine weitere Handlungsanweisung im Kantonalen Richtplan legt fest, dass der Kanton Massnahmen beschliessen kann, sollten sich im Bereich der Zweitwohnungen Fehlentwicklungen zeigen, die nicht durch die Gemeinden selbst unterbunden werden können. Bisher sind dem Kanton keine Fehlentwicklungen bekannt, die ein Einschreiten seinerseits notwendig gemacht hätten.

Zu Frage 2: Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) als Aufsichtsstelle für den Vollzug des ZWG sowie als fachliche Auskunftsstelle im Bereich des ZWG hat eine Vollzugshilfe erlassen. Im Ortsplanungsverfahren nimmt das DVS jeweils zu ZWG-Belangen Stellung. Weiter erteilt das DVS viele Auskünfte gegenüber Gemeinden, Planern, Architekten, Anwälten und Privaten und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Schliesslich geht das DVS Hinweisen auf einen fraglichen Vollzug des ZWG nach. Ausser in einem Fall, der ohne förmliches Verfahren korrigiert werden konnte, musste das DVS noch nicht einschreiten. Bei neuen Erkenntnissen aufgrund der Rechtsprechung geht das DVS aktiv und informativ auf die Gemeinden und Bauämter zu – bisher war dies nur einmal nötig. Kompetenzen hat das DVS, ausser dass es im Rahmen von Aufsichtsverfahren einschreiten kann, keine. Alles in allem kann festgestellt werden, dass die Gemeinden das ZWG pflichtbewusst und korrekt vollziehen und sich bei Unsicherheiten in Einzelfällen beim DVS erkundigen. Das in der Anfrage erwähnte Bundesgerichtsurteil kann nicht als Beispiel für die Beurteilung der Qualität des Vollzugs herangezogen werden, da es aus Sicht des Kantons zu einem sehr überraschenden und unerwarteten Schluss mit sehr fraglicher Begründung kam und damit kaum nachvollziehbar ist.

Zu Frage 3: Wie bereits zu Frage 1 und 2 teils angetönt, hat der Kanton noch keine Fehlentwicklungen oder Missbräuche festgestellt.

Zu Frage 4: Die neue Rechtsprechung wird seitens des Kantons in seinem Zuständigkeitsbereich umgesetzt. Bei Bedarf werden die Gemeinden und Bauämter aktiv informiert. Im Rahmen der periodischen Überarbeitung der Vollzugshilfe fliesst die neue Rechtsprechung ein. Weitere Möglichkeiten, aufgrund neuer Rechtsprechung Einfluss zu nehmen, gibt es, wenn es um Bauten innerhalb Bauzonen geht keine, da die Gemeinden zuständig sind für die Erteilung der entsprechenden Baubewilligungen. Ausserhalb der Bauzonen berücksichtigt das ARE neue Entwicklungen in seinen Entscheiden; die Gemeinden werden bei Praxisänderungen mittels Newsletter oder brieflich informiert.

31. August 2020