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Session: 22.10.2020

Stalking hat sich in den letzten Jahren weiterentwickelt. Mit den neuen technischen Möglichkeiten sowie der heute grossen Mobilität, hat auch die Vielfältigkeit von Stalking zugenommen.

Stalking zu definieren ist nicht ganz leicht, da es sich um ein Verhalten handelt, welches anderen Tatbeständen wie häuslicher Gewalt oder Bedrohung sehr nahe ist. Dennoch gibt es klare Merkmale, welche Stalking definieren.

So erstreckt sich Stalking zumeist über einen längeren Zeitraum und zeigt sich durch Belästigungen per Telefon, E-Mail oder Nachrichten. Ebenfalls kann sich Stalking durch das Verfolgen, Auflauern und Nachstellen einer Person am Arbeitsplatz, in der Freizeit oder vor der Wohnung manifestieren. Auch das Aushorchen und Bedrängen von Nachbarn, Verwandten und Bekannten gehört dazu. Ohne frühzeitige Intervention besteht das Risiko, eines fliessenden Übergangs von Stalking zu Bedrohung oder gar Gewaltakten.

Seit geraumer Zeit beschäftigt man sich in der Schweiz auf politischer Ebene mit dem Thema Stalking. Diverse Kantone wie Bern, die Appenzeller Halbkantone, Zug, Uri, Neuenburg etc. haben besondere Massnahmen gegen Stalking vorgesehen und sich so befähigt, handlungsfähig zu sein. Im Fachbericht Gewalt des Eidgenössischen Departements des Inneren (EDI) ist folgender Satz festgehalten:

«Ein frühes und offensives polizeiliches Handeln erweist sich in Stalking-Fällen oftmals als sehr bedeutsam, um das Stalking möglichst rasch unter Kontrolle zu bringen bzw. zu beenden.»

Aufgrund des fehlenden Tatbestands gibt es in Graubünden bislang keine Zahlen im Bereich Stalking. Der Höchststand der Beratungen bei der Opferhilfe Graubünden lässt jedoch die Vermutung zu, dass auch in Graubünden die Anzahl Betroffener von Stalking tendenziell steigt.

In der Schweiz wird ein 3-Phasen-Modell für einen unmittelbaren, kontinuierlichen und nachhaltigen Schutz von Stalking-Betroffenen verfolgt.

Dieses setzt auf Sofortinterventionen, also Massnahmen zur unmittelbaren Intervention gegen die stalkende Person, um die Eigendynamik (sogenannte Stalking-Spirale) möglichst rasch unterbrechen zu können, eine Stabilisierungsphase, also Massnahmen zur Vorbeugung von Wiederholungen und anderem Nachtatverhalten und somit zur Stabilisierung der Situation bzw. zur Aufrechterhaltung bzw. Fortführung von wirksamen Sofortmassnahmen, sowie nachhaltige Lösungen, also Massnahmen zur Aufrechterhaltung eines mittel- und langfristigen Schutzes vor weiteren Stalking-Handlungen.

Um dieses, in diversen Kantonen bewährte, Modell verfolgen zu können bedarf es einer rechtlichen Grundlage. Viele Kantone verfügen bereits über eine solche Grundlage, in Graubünden allerdings fehlt eine solche bislang.

Um Stalking-Betroffene in Graubünden überhaupt schützen zu können, bedarf es der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage durch den Grossen Rat.

Um diese Lücke in unserem Gesetz zu schliessen, fordern die Unterzeichnenden eine Gesetzesgrundlage für den Tatbestand «Stalking» analog den oben genannten Kantonen zu schaffen.

Chur, 22. Oktober 2020

Rettich, Geisseler, Casty, Baselgia-Brunner, Bettinaglio, Cahenzli-Philipp, Cantieni, Caviezel (Chur), Gartmann-Albin, Hofmann, Hohl, Holzinger-Loretz, Müller (Felsberg), Niggli-Mathis (Grüsch), Perl, Preisig, Rutishauser, Schwärzel, Thür-Suter, Ulber, von Ballmoos, Widmer (Felsberg), Widmer-Spreiter (Chur), Wilhelm, Zanetti (Landquart), Brändli Capaul, Bürgi-Büchel, Pajic, Spadarotto, Tomaschett (Chur), Tscholl

Antwort der Regierung

Die interkantonale Fachstelle für Schweizerische Kriminalpolizei definiert Stalking als ein beabsichtigtes und wiederholtes Verfolgen und Belästigen eines Menschen, so dass dessen Sicherheit bedroht und dessen Lebensführung beeinträchtigt wird. Hierbei handelt es sich unstrittig um eine schwerwiegende Beeinträchtigung, die gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen kann. Um vom Stalking betroffene Personen schützen zu können, bedarf es einerseits Instrumente, die ein sofortiges Einschreiten ermöglichen, andererseits mittel- und langfristige Interventionsmöglichkeiten, mit deren Hilfe die Stalking-Dynamik unterbrochen werden kann (Christian Schwarzenegger/Aurelia Gurt, Rechtliche Möglichkeiten gegen Stalking in der Schweiz, Gutachten zuhanden des Eidgenössisches Büros für Gleichstellung von Mann und Frau, Bern 2019, S. 4).

Solche Instrumente existieren bereits im Strafrecht, im Strafprozessrecht, im Zivilrecht, in der Zivilprozessordnung, im Opferhilferecht und im kantonalen Polizeirecht (vgl. Schwarzenegger/Gurt, a.a.O., S. 5-15). Die Regierung beabsichtigt, die betreffenden Massnahmen im Zuge der Teilrevision des Justizvollzugsgesetzes insofern zu ergänzen, als im Polizeigesetz die Grundlagen für eine erweiterte Gefährderansprache geschaffen werden soll. Hierdurch soll die Beratungsstelle für Gewalt ausübende Personen die Möglichkeit erhalten, bei sämtlichen Vorfällen von häuslicher Gewalt mit der gefährdenden Person Kontakt aufzunehmen und ihr eine Gewaltberatung anzubieten. Durch dieses Instrument sollen die bisherigen Massnahmen im Bereich der häuslichen Gewalt ergänzt werden. Von diesem Instrument können Stalking-Betroffene freilich nur profitieren, wenn sie mit dem Täter zusammenleben. Diese wie auch die anderen Interventionsmöglichkeiten sind nicht speziell für Stalking-Betroffene konzipiert worden. Weder auf kantonaler noch auf Bundesebene existieren derzeit spezielle Schutzmassnahmen für Stalking-Betroffene.

Der vorliegende Auftrag fordert, diese Gesetzeslücke zu schliessen und eine Gesetzesgrundlage für den Tatbestand "Stalking" analog den Kantonen Bern, Appenzell Innerrhoden und Ausserrhoden, Zug, Uri sowie Neuenburg zu schaffen. Soweit hiermit die Schaffung einer speziellen Stalking-Strafnorm gefordert wird, gilt es zu beachten, dass die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats am 3. Mai 2019 entschieden hat, den eidgenössischen Räten einen ausgearbeiteten Entwurf für zwei Strafnormen zu unterbreiten, um die strafrechtliche Verfolgung von stalkenden Personen zu erleichtern. Die betreffende parlamentarische Initiative begründete die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats damit, Stalking würde Betroffene in ihrer Freiheit und individuellen Lebensgestaltung einschränken und könne zu psychischen, sozialen und wirtschaftlichen Schäden führen. Das geltende rechtliche Instrumentarium sei für eine Bestrafung von Stalking unzureichend und entfalte zu wenig generalpräventive Wirkung. Deshalb seien einerseits die Straftatbestände der Drohung und Nötigung im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches zu ergänzen, andererseits seien Lösungsansätze in Bezug auf die Rechtsdurchsetzung bei Cyberstalking zu finden (Parlamentarische Initiative 19.433). Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats hat diesem Vorgehen am 29. Oktober 2019 zugestimmt. Es ist somit davon auszugehen, dass auf eidgenössischer Ebene bald ein spezieller Straftatbestand für das Stalking geschaffen werden wird.

Sollte der vorliegende Auftrag jedoch andere präventive Schutzvorkehren für Stalking-Betroffene fordern, hat die Regierung bereits im Regierungsprogramm 2021-2024 in Aussicht gestellt, diese Frage im Rahmen des Bedrohungsmanagements zu prüfen. Hierzu führte sie aus, mit dem Kantonalen Bedrohungsmanagement sollten gefährliche Entwicklungen von Personen frühzeitig wahrgenommen, beurteilt und eine potentielle Gewalttat verhindert werden. Dadurch solle die Sicherheit der Bevölkerung gegenüber gewalttätigen Extremismus, Radikalisierung, häuslicher Gewalt und Stalking, aber auch die Sicherheit von Institutionen wie Verwaltung und Schulen erhöht werden. Im Vordergrund stehe die systematische und interdisziplinäre Zusammenarbeit aller involvierter Behörden und Stellen sowie die Regelung der jeweiligen Zuständigkeiten und Aufgaben. Die Zusammenarbeit solle mit einem ganzheitlichen Konzept und mit der Schaffung einer Fachstelle Bedrohungsmanagement institutionalisiert und professionalisiert werden. Dabei stehe die interdisziplinäre Massnahmenfindung vor dem Hintergrund unterschiedlicher gesetzlicher Aufgaben im Zentrum. Die dafür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen sollten geschaffen, entsprechende Instrumente eingesetzt und die involvierten Mitarbeitenden geschult werden (Regierungsprogramm und Finanzplan 2021-2024, S. 445).

Aufgrund dieser Ausführungen beantragt die Regierung dem Grossen Rat, den vorliegenden Auftrag wie folgt abzuändern:

Es sei ein Gesetzesartikel zu schaffen, welcher der Polizei die Möglichkeit bietet, ein Rayon- bzw. Orts-, Annäherungs- und Kontaktverbot als besondere sicherheitspolizeiliche Massnahme anzuordnen.

13. Januar 2021