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Session: 16.06.2021

In der Junisession 2021 nahm der Grosser Rat den «Teilbericht der Parlamentarischen Untersuchungskommission «Baukartell» betreffend die Untersuchung und Klärung der Verantwortlichkeiten und Amtsführung der Mitglieder der Regierung, der Departemente und Dienststellen, insbesondere des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes, im Zusammenhang mit kolportierten Kartellabsprachen im Bündner Baugewerbe» zur Kenntnis. Mit der Kenntnisnahme dieses Teilberichtes sind die Arbeiten der ersten PUK in der Geschichte Graubündens abgeschlossen.

Neben zahlreichen Würdigungen und Empfehlungen enthält der erwähnte Teilbericht der PUK auch eine Empfehlung, die das Parlament selbst betrifft. Unter dem Titel «Stärkung der Kompetenzen einer PUK» führt die PUK aus, dass es aufgrund der gemachten Erfahrungen angezeigt ist, die Kompetenzen einer PUK auszubauen.

Vor diesem Hintergrund beauftragen die Unterzeichnenden die Regierung, dem Grossen Rat eine Botschaft zu unterbreiten, die die Kompetenzen einer PUK im Sinne der Ausführungen im erwähnten Teilbericht (vgl. S. 355-356 bzw. Bemerkung 862 des Berichts) stärkt.

Davos, 16. Juni 2021

Horrer, Crameri, Stiffler, Alig, Atanes, Baselgia-Brunner, Berweger, Bettinaglio, Brunold, Cantieni, Caviezel (Chur), Clalüna, Degiacomi, Deplazes (Rabius), Derungs, Felix, Föhn, Gartmann-Albin, Gort, Grass, Hardegger, Hartmann-Conrad, Hitz-Rusch, Hohl, Holzinger-Loretz, Kappeler, Koch, Kohler, Märchy-Caduff, Michael (Donat), Müller (Felsberg), Müller (Susch), Noi-Togni, Perl, Preisig, Rettich, Ruckstuhl, Rutishauser, Sax, Schutz, Ulber, von Ballmoos, Wilhelm, Zanetti (Landquart), Bürgi-Büchel, Spadarotto, Stieger, Tomaschett (Chur)

Antwort der Regierung

Bei der parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) handelt es sich um ein Instrument des Parlaments, um Vorkommnisse von grosser Tragweite in der Staats- oder Justizverwaltung zu klären. Die PUK ermittelt den Sachverhalt, beschafft Beurteilungsgrundlagen, erstattet dem Grossen Rat Bericht und stellt Antrag (Art. 20 des Gesetzes über den Grossen Rat, Grossratsgesetz, GRG; BR 170.100). Als Instrumente stehen ihr die Zeugeneinvernahme von Personen aus der Verwaltung, die Befragung von Auskunftspersonen, die Einholung mündlicher oder schriftlicher Auskünfte von Amtsstellen, Behördenmitgliedern und Personen aus der Verwaltung, der Beizug von Sachverständigen, die Einverlangung sämtlicher Amtsakten, die sie zur Erfüllung ihres Auftrags benötigt, sowie die Vornahme von Augenscheinen zu (Art. 35 GRG).

Die PUK "Baukartell" stellt in ihrem Teilbericht vom 11. Mai 2021 (Randnote 862, S. 355 f.) fest, dass sich die Pflicht zur Mitwirkung in der Untersuchung gemäss geltender Gesetzeslage auf Personen beschränke, die gegenwärtig Mitglied einer Behörde oder kantonale Verwaltungsangestellte seien. Ehemalige Behördenmitglieder bzw. ehemalige Verwaltungsangestellte könnten ohne ihr Einvernehmen nicht zur Mitwirkung verpflichtet werden. Eine PUK ermittle Sachverhalte, welche z.T. weit in der Vergangenheit zurücklägen und sie sei für ihre Untersuchung demnach regelmässig auf Aussagen solcher (Schlüssel-) Personen angewiesen. Angesichts der besonderen Aufgabe einer PUK, Vorkommnisse von grosser Tragweite in der Staats- oder Justizverwaltung abzuklären, empfehle es sich daher, eine PUK mit weitreichenderen Kompetenzen auszustatten und die dafür nötige gesetzliche Grundlage zu schaffen. Zu erwägen sei weiter, ob darüber hinaus die Möglichkeit geschaffen werde, dass auch verwaltungsexterne Personen unter bestimmten Umständen als Zeugen befragt und dazu verpflichtet werden können, die in ihren Händen befindlichen Akten herauszugeben.

Die PUK ist ein wichtiges parlamentarisches Instrument von grosser politscher Tragweite. Es ist sicherlich angezeigt, die bestehenden gesetzlichen Grundlagen aufgrund der Erfahrungen, welche die erste PUK in der Geschichte des Kantons Graubünden bei der Erfüllung ihrer Aufgabe gemacht hat, kritisch zu prüfen. Dazu gehören unter anderem eine Überprüfung der vorhandenen und möglichen Untersuchungsinstrumente sowie ein interkantonaler Vergleich.

Aufgrund dieser Ausführungen beantragt die Regierung dem Grossen Rat, den vorliegenden Auftrag zu überweisen.

20. August 2021