Im Kanton Graubünden besucht jedes Kind gemäss Schulgesetz die Schule jener Gemeinde, in der es sich mit der Einwilligung der Erziehungsberechtigten dauernd aufhält. Auf Gesuch der Erziehungsberechtigten kann ein Kind in begründeten Fällen in die Schule einer anderen Schulträgerschaft aufgenommen werden. Sind es persönliche Interessen, welche zum Schulwechsel führen, haben die Erziehungsberechtigten für das Schulgeld und die allfälligen Transportkosten aufzukommen. Sind keine persönlichen Interessen des Kindes ausschlaggebend, kommt der abgebende Schulträger für das Schulgeld und Transportkosten auf.
Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf haben Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen. Diese sonderpädagogischen Massnahmen können niederschwelliger oder hochschwelliger Art sein. Die Schulträgerschaften gewährleisten das sonderpädagogische Angebot und dessen Umsetzung im niederschwelligen Bereich.
Hochschwellige Massnahmen können unter anderem der Unterricht in Sonderschulen, die dazugehörige Betreuung oder gar eine stationäre Betreuung sein. Das Amt ordnet die hochschwelligen Massnahmen an und der Kanton finanziert diese auch. Die Regierung kann eine Kostenbeteiligung der Schulträgerschaft pro betroffenes Schulkind beschliessen. Die Kostenbeteiligung darf nicht mehr als 15 Prozent der jährlichen durchschnittlichen kantonalen Kosten pro Schülerin und Schüler betragen. Die gängige Praxis sind 21 Franken pro Tag, was Kosten von 7 665 Franken pro Jahr entspricht. Die Umsetzung kann integrativ in der Regelklasse erfolgen, insofern es für das Schulkind vorteilhaft ist und es für die Regelklasse tragbar ist. Zum Beispiel kann ein hör- oder sehbehindertes Kind die Regelschule besuchen und wird mit Therapien und integrativen Förderformen begleitet.
In vereinzelten Fällen sollte die integrierte Beschulung von Kindern im hochschwelligen Bereich in einer anderen Schulträgerschaft durchgeführt werden können, falls dies für das Kind von Vorteil ist. Das dabei anfallende Schulgeld muss der abgebende Schulträger bezahlen. Zum Beispiel könnte ein romanisch sprechendes, hörbehindertes Kind in einer deutschen Regelschule unterrichtet werden, damit die Voraussetzungen für das Erlernen der Gebärdensprache, die es im Romanischen nicht gibt, gegeben sind.
Die Unterzeichnenden beauftragen die Regierung, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, dass das Amt für Volksschule und Sport für das Schulgeld aufkommt, insofern eine Beschulung in einer anderen Schulträgerschaft die sonderpädagogischen Massnahmen im hochschwelligen Bereich ermöglicht und keine gleichwertige Alternative vorhanden ist.
Davos, 16. Juni 2021
Ulber, Kasper, Schwärzel, Baselgia-Brunner, Bettinaglio, Brandenburger, Brunold, Buchli-Mannhart, Cantieni, Casutt-Derungs, Clalüna, Crameri, Danuser, Degiacomi, Derungs, Epp, Favre Accola, Felix, Florin-Caluori, Föhn, Gartmann-Albin, Geisseler, Gugelmann, Hardegger, Hartmann-Conrad, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Horrer, Kohler, Kunfermann, Lamprecht, Loepfe, Maissen, Märchy-Caduff, Michael (Donat), Müller (Susch), Natter, Niggli-Mathis (Grüsch), Papa, Paterlini, Rettich, Ruckstuhl, Rüegg, Rutishauser, Sax, Schmid, Thomann-Frank, Tomaschett-Berther (Trun), Widmer (Felsberg), Widmer-Spreiter (Chur), Zanetti (Landquart), Bürgi-Büchel, Spadarotto, Stieger