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Session: 27.08.2021

Aufgrund der schlechten Finanzlage fand im 2016 eine Kapitalerhöhung bei der Repower statt und es sind neue Investoren eingestiegen. Bestehende Aktionäre konnten infolgedessen an der Kapitalerhöhung partizipieren. Der Anteil der Aktionäre, welche nicht mitmachten, wurde so verwässert.

Verfolgt man nun die Aktien-Geschichte der Repower von 2015-2020, kann man Folgendes feststellen:

Aktionäre

31.12.2015

31.12.2016

31.12.2017

31.12.2018

31.12.2019

31.12.2020

Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ)

-

28.32%

29.83%

29.83%

32.12%

33.96%

Kanton Graubünden

58.30%

21.96%

21.96%

21.96%

21.96%

21.96%

UBS Clean Energy Infrastructure KG
(UBS-CEIS)

-

18.88%

18.88%

18.88%

18.88%

18.88%

Axpo Holding AG

33.70%

12.69%

12.69%

12.69%

12.69%

12.69%

Übrige

8%

18.15%

16.64%

16.64%

14.35%

12.51%

 

Zusammenfassend kann nun gesagt werden, dass, während die Beteiligung der EKZ stetig gestiegen ist, jene der anderen Hauptaktionäre unverändert geblieben ist. Dies mag auf den ersten Blick nicht so dramatisch klingen, da ja im Moment noch niemand die alleinige Aktienmehrheit hat. Doch wenn man berücksichtigt, dass ein Fonds seine Investitionen aufgrund seiner Anlagestrategie auch anpassen kann, erscheint es doch möglich, dass dieser Fonds irgendwann einmal aus seiner Beteiligung wieder aussteigt oder der Fonds aufgelöst wird. Dadurch wäre sein Anteil von 18.88 Prozent wieder verfügbar. Sollten nun die EKZ diesen Anteil übernehmen, kämen sie Stand 31.12.2020 auf einen Anteil von 52.84 Prozent und würden über die absolute Mehrheit der Aktien verfügen. Im 2016 wäre es mit 47.20 Prozent noch nicht möglich gewesen, die absolute Aktienmehrheit zu erlangen. Nun, unsere subjektive Wahrnehmung zeigt uns hier ein Bild einer von langer Hand her geplanten «feindlichen» Übernahme.

Verlassen wir nun die Welt der Zahlen und kommen auf eine andere Auffälligkeit, nämlich die Verwalterin des UBS Clean Energy Infrastructure KG (UBS-CEIS) Fonds, eben jener Fonds, welcher, wie oben erwähnt, seit 2016 mit 18.88 Prozent an der Repower beteiligt ist. Bei der Verwalterin handelt es sich um die Firma Fontavis AG, bei welcher der heutige Ständerat und Verwaltungsrat (VR) der Repower, Dr. Martin Schmid, auch im VR Einsitz hat, und dies gemäss Handelsregister bereits seit 2013. Beim Durchlesen des Handelsregisters stechen einem dann noch zwei Namen ins Auge: Leuenberger Roland, anscheinend gemäss Handelsregister VR-Mitglied der Fontavis AG von 2011-2018 und heutiger CEO der Repower, und Huber Beat, Mitglied der Geschäftsleitung der Fontavis AG und Nachfolger von Roland Leuenberger im VR der Repower.

Wir haben folgende Fragen an die Regierung:

  1. Gehen wir davon aus, dass der Regierung die Verbindungen zwischen der Firma Fontavis AG sowie dem Ständerat Dr. Martin Schmid, dem heutigen CEO Repower Roland Leuenberger und dem VR Repower Beat Huber bewusst waren. Kann die Regierung ausschliessen, dass die Firma Fontavis AG und deren VR von Vorteilen wie z. B. Insiderwissen profitieren konnten?
  2. In Anbetracht der oben erwähnten Erkenntnisse sowie der Konstellation zwischen der Firma Fontavis AG Ständerat Dr. Martin Schmid, dem heutigen CEO Repower Roland Leuenberger und dem VR Repower Beat Huber, stellt sich die Frage, ob die Regierung dies als rechtlich und moralisch unbedenklich erachtet?
  3. Welche oder welcher VR vertritt die Interessen des Kantons Graubünden? Unter der oben erwähnten Geschichte schliessen wir Dr. Martin Schmid aus.
  4. Wie stellt die Regierung sicher, dass die Interessen des Kantons, der Gemeinden und der Bündner Bevölkerung, wie Energiesicherheit, Arbeitsplätze, Wasserzinsen etc. im VR vertreten werden? Erteilt die Regierung konkrete Aufträge an deren Vertreter oder wie darf man sich das vorstellen?
  5. Gibt es Aktionärsbindungsverträge, welche die Aktienverteilung bei einem allfälligen Ausstieg des UBS Fonds regeln und schliesst die Regierung aus, dass bei einem Ausstieg des UBS Fonds das Aktienkapital an die EKZ übergeht und somit die Kontrolle der Repower unseren Kanton verlässt?

Chur, 27. August 2021

Gort, Favre Accola, Della Cà, Brandenburger, Grass, Hefti, Hug, Salis, Adank-Arioli, Roner, Stocker

Antwort der Regierung

Aufgrund der äusserst schwierigen Situation auf dem Strommarkt sahen sich die Aktionäre der Repower AG im Jahre 2016 gezwungen, eine Kapitalerhöhung durchzuführen. Primärer Grund dafür war das Erfordernis, genügend Liquidität sicherzustellen. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhung kamen zwei neue Grossaktionäre ins Aktionariat der Repower AG, nämlich die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) und der Fonds UBS Clean Energy Infrastructure Switzerland AG (UBS CEIS). Der Kanton Graubünden konnte sich aus finanzrechtlichen Gründen an der Kapitalerhöhung nicht beteiligen.

Dem Kanton sind die Aktienzukäufe der EKZ aus dem Anteil der Aktien der Repower AG, der an der Börse frei gehandelt wird (Free Float), seit längerem bekannt. Die Regierung beurteilt dies kritisch, sie hat dieses Vorgehen mehrfach moniert. Dem Kanton Zürich als Eigner der EKZ ist dies bekannt. Die Regierung ist im Gespräch mit der Regierung des Kantons Zürich und dem Verwaltungsrat der EKZ. Seitens des Kantons Zürich und der EKZ besteht seit Juli 2021 die Zusage, keine Zukäufe aus dem Free Float zu tätigen.

Zu Frage 1: Die Repower AG muss die Vermeidung von Interessenkonflikten in ihrer Organisation im Rahmen des Gesetzes sicherstellen und dem Thema von Rechts wegen hohe Aufmerksamkeit schenken und kennt auch entsprechende Ausstandvorschriften. Die Verwendung von Insiderwissen zum persönlichen Nutzen (und zum Schaden der Gesellschaft) untersteht ausserdem einer strafrechtlichen Sanktionsandrohung und die Repower AG war vor der Kapitalerhöhung noch börsenkotiert. Im Rahmen der Kapitalerhöhung gab es einen detaillierten und öffentlich zugänglichen Emissionsprospekt. Beim Einstieg der EKZ und des Fonds UBS CEIS, an dem auch die kantonale Pensionskasse Graubünden investiert ist, fand eine öffentliche Kapitalerhöhung statt, an welcher sich alle Aktionäre und Dritte zum gleichen Preis beteiligen konnten. Zudem fand ein öffentlicher Bezugsrechtshandel statt, der allen weiteren Interessierten eine Aktienbeteiligung zum gleichen Preis ermöglicht hat.

Zu Frage 2: Die Regierung betrachtet die Konstellation als rechtskonform. Dr. Martin Schmid übt sein Verwaltungsratsmandat bei der Repower AG im Interesse des Kantons gestützt auf die Eignerstrategie des Kantons und einen Mandatsvertrag aus. In der Firma Fontavis AG, welche den Fonds UBS CEIS verwaltet, übt Dr. Schmid keine operative Tätigkeit aus. Beat Huber ist das von UBS CEIS entsendete Verwaltungsratsmitglied. Roland Leuenberger ist seit April 2020 CEO der Repower AG (ad interim seit September 2019) und bei der Fontavis AG bereits im September 2018 operativ sowie als Verwaltungsrat und Aktionär vollständig ausgestiegen. Mit seiner Ernennung zum CEO der Repower AG trat er per Generalversammlung 2020 aus dem Verwaltungsrat der Repower AG zurück.

Zu Frage 3: Gemäss Aktionärsbindungsvertrag der vier Ankeraktionäre vom 25. Mai 2016 stehen dem Kanton Graubünden und den EKZ je zwei Sitze, UBS CEIS und der Axpo je ein Sitz im siebenköpfigen Verwaltungsrat der Repower AG zu. Die vier Ankeraktionäre bestimmen zusammen das siebte Mitglied, welches den Verwaltungsrat präsidiert. Der Kanton Graubünden hat Dr. Martin Schmid und Claudio Lardi in den Verwaltungsrat der Repower AG entsendet.

Zu Frage 4: Die Bestellung der Kantonsvertretungen in Verwaltungsräte von Kraftwerksgesellschaften wird in Nachachtung der Public Corporate Governance (PCG) seit 2014 nach einem Leitfaden durchgeführt. Zudem wird mit jedem vom Kanton entsendeten Verwaltungsratsmitglied schriftlich ein Mandatsvertrag ("Auftrag") abgeschlossen, der die Pflichten der Beauftragten definiert und die Erwartungshaltung des Kantons umschreibt. Die Beauftragten sind demnach verpflichtet, ihre Funktion als Verwaltungsrat im Gesellschaftsinteresse sowie gemäss den Erwartungen des Kantons auszuüben. Einem Aktionär ist es von Rechts wegen nicht gestattet, einem Verwaltungsrat einseitige, verbindliche Vorgaben im Bereich seiner Kernkompetenz zu machen.

Zu Frage 5: Der Aktionärsbindungsvertrag vom 25. Mai 2016 regelt das Vorgehen, das bei einem Verkauf von Aktien eines der vier Ankeraktionäre zur Anwendung gelangt. Darin ist ein Vorhand- und Vorkaufsrecht enthalten, das es allen Ankeraktionären ermöglicht, sich bei einem Verkauf von Aktien für die Übernahme zu empfehlen. Bei mehreren Interessenten erfolgt die Zuteilung im Verhältnis des Aktienanteils.

27. Oktober 2021