Zu Frage 1: Es liegen aktuell keinerlei Hinweise auf Gesamtverträge mit Klauseln hinsichtlich einer allfälligen Impfpflicht vor. Entsprechende Vereinbarungen oder Vorgaben in Einzelarbeitsverträgen sind grundsätzlich denkbar, in der Praxis jedoch äusserst selten. Die allfällige Zulässigkeit solcher Klauseln stellt eine privatrechtliche Frage dar, welche letztlich ein Zivilgericht zu beurteilen hätte. Gesetzliche Grundlagen dazu finden sich insbesondere im Obligationenrecht.
Zu Frage 2: Dass Unternehmen ihren Mitarbeitenden aufgrund der wissenschaftlich fundierten Empfehlungen des Bundesrates bzw. des Bundesamtes für Gesundheit eine Covid-Impfung anraten, erscheint der Regierung als naheliegend. Sie hat aber keine Kenntnis oder Hinweise, dass dies von Unternehmen insbesondere mit einer gewissen Intensität geschehen soll. Innerhalb der kantonalen Verwaltung existiert kein entsprechender Druck.
Zu Frage 3: Dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) sind keine Fälle von impfbedingten Kündigungen bekannt. Hingegen führten in seltenen Einzelfällen Differenzen im Bereich anderer Covid-19-Schutzmassnahmen (z. B. Nichteinhaltung vorgeschriebener Schutzkonzepte oder der Maskenpflicht) zur Auflösung von Arbeitsverhältnissen. Der regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) ist ein Einzelfall bekannt, in welchem eine stellensuchende Person nicht angestellt wurde, weil sie nicht geimpft war. Da keine Impfpflicht existiert, hatte diese Nichtanstellung jedoch keinerlei Konsequenzen von Seiten der Arbeitslosenversicherung. Sämtliche Vorgaben des SECO in diesem Bereich erweisen sich zudem als zurückhaltend.
Zu Frage 4: Aufgrund der geringen Häufigkeit entsprechender Fälle und der funktionierenden Instrumente im Bereich des Arbeitnehmendenschutzes (vgl. auch nachstehende Antwort zu Frage 5) sieht die Regierung keinen zusätzlichen Handlungsbedarf. Im Übrigen gelten die arbeitsrechtlichen Schutzinstrumente bzw. -regelungen der Arbeitsgesetzgebung und des Privatrechts auch für diese Fälle.
Zu Frage 5: Wie erwähnt sind privatrechtliche Fragen letztlich durch ein Zivilgericht zu entscheiden. Bei Gefährdung der Pflichten der Arbeitgebenden zum Schutz der Gesundheit oder der persönlichen Integrität der Arbeitnehmerschaft durch unzulässige Massnahmen und Forderungen am Arbeitsplatz bestünde ausserdem die Möglichkeit, sich an das kantonale Arbeitsinspektorat beim KIGA zu wenden.
16. Februar 2022