Betreibungs- und Konkursämter haben oftmals über konkursamtliche Liquidationen und Konkursmassen in Millionenhöhe zu befinden. Es geht um viel Geld, es geht um Menschen, es geht um tragische Geschichten, die etwas gemeinsam verdient haben, nämlich ein faires und bis ins Detail transparentes Verfahren. Die regionalen Betreibungs- und Konkursämter arbeiten gut und professionell, aber deren Aufsicht genügt leider nicht überall.
Ein Fall im Betreibungs- und Konkursamt Maloja – damals noch Oberengadin – hat gezeigt, dass die heutige gesetzliche Minimalaufsicht ungenügend und nicht zweckdienlich ist. Im vorliegenden Fall konnte eine Amtsperson sich über Jahre hinweg unbemerkt über einen höheren sechsstelligen Betrag bereichern, ohne dass dies von jemandem bemerkt wurde, weder intern (regional geregelt) noch durch die sogenannte externe Überprüfung (kantonale Aufsichtsbehörde). Wie ist das möglich?
Die Durchsetzung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) obliegt den Kantonen (Art. 1 ff. SchKG). Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) regelt die Details dazu, wie die Organisation der Ämter und deren Aufsicht. Der Kanton Graubünden bestimmte das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde (Art. 13 EGzSchKG). Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung der Betreibungs- und Konkursämter regelmässig zu prüfen oder prüfen zu lassen und trifft die geeigneten Massnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung von unzweckmässigen oder ordnungswidrigen Zuständen (Art. 15 Abs. 1 EGzSchKG). Diese Überprüfung erfolgt bisher im Sinne einer gegenseitigen Überprüfung, das heisst, ein Betreibungs- und Konkursamt – meist die Amtsstellenleiterin oder der Amtsstellenleiter – überprüft im Rahmen einer sogenannten Inspektion ein anderes Betreibungs- und Konkursamt. Die kollegiale Nähe kann ein genaues Hinschauen hemmen und die meist nur kurzen Besuche verunmöglichen eine Detailüberprüfung komplizierter Dossiers.
Nebst der kantonsgerichtlichen Fach- und Disziplinaraufsicht obliegt auch den Regionen eine Aufsichtspflicht: Sie haben die Geschäftsführung zu beaufsichtigen und stellen die Betreibungs- sowie Konkursbeamten und -beamtinnen ein. Das Budget und die Jahresrechnung der Betreibungs- und Konkursämter werden von der Geschäftsprüfungskommission der jeweiligen Region überprüft (Art. 96 Abs. 1 lit. d GG). Einige Regionen führen zusätzlich jährlich ordentliche Revisionen durch professionelle Revisionsstellen durch. Dies ist jedoch nicht überall der Fall (siehe genanntes Beispiel), was stossend ist und im Sinne der Sache, der Glaubwürdigkeit und der einheitlichen Qualität der Betreibungs- und Konkursämter geändert werden sollte.
Daher ersuchen die Unterzeichnenden die Regierung, die nachfolgenden Fragen zu beantworten:
- Welche Regionen führen jährliche Revisionen bei ihren Konkurs- und Betreibungsämter durch eine externe Revisionsstelle durch?
- Welche Art von Revision wäre für die Konkurs- und Betreibungsämter die sinnvollste? Weshalb?
- Welches ist der gesetzliche Spielraum für die Regionen, um solche Revisionen beauftragen zu können?
- Sieht die Regierung in dieser Angelegenheit Handlungsbedarf und warum beziehungsweise warum nicht?
Chur, 8. Dezember 2021
Preisig, Salis, von Ballmoos, Atanes, Baselgia-Brunner, Bettinaglio, Cahenzli-Philipp, Caviezel (Chur), Clalüna, Degiacomi, Hardegger, Hofmann, Kappeler, Kuoni, Mittner, Müller (Felsberg), Noi-Togni, Perl, Rettich, Rutishauser, Schwärzel, Brändli Capaul, Conrad-Roner, Fetz, Pajic, Tomaschett (Chur)