Am 1. Januar 2016 traten das revidierte kantonale Strassengesetz (StrG) und die zugehörige Strassenverordnung (StrV) in Kraft. Darin wurden der Anspruch auf eine Kantonsstrasse (Art. 7 StrG), die Aufnahme ins kantonale Strassennetz (Art. 8 StrG) sowie der Ausschluss aus dem kantonalen Strassennetz (Art. 9 StrG) teilweise neu geregelt.
Aufgrund der neuen Bestimmungen werden periodisch die kantonalen Verbindungsstrassen zu den Fraktionen bezüglich der Anspruchsberechtigung überprüft. Gemäss Art. 7 Abs. 2 StrG hat jede Gemeindefraktion Anspruch auf eine kantonale Verbindung, sofern sie mindestens 30 Personen mit ständigem Wohnsitz zählt und die Mindesteinwohnerzahl während drei aufeinander folgenden Jahren nachgewiesen ist.
Die Bestimmung bezüglich Mindesteinwohnerzahl beschäftigt vor allem Gemeinden mit kleinen Fraktionen. Der demografische Wandel und die Abwanderung haben in den letzten Jahren sicherlich zu einer Abnahme der Bevölkerungszahl in vielen kleinen Fraktionen geführt. Die Abnahme der Bevölkerungszahl in den kleinen Fraktionen führt zu vielfältigen Herausforderungen für die Gemeinden. Die Übernahme von Kantonsstrassen bedeutet eine zusätzliche Belastung für die Gemeinden. Da die finanziellen Mittel bei der Spezialfinanzierung Strassen beim Kanton Graubünden vorhanden sind, stellt sich Frage, ob es förderlich für den Kanton Graubünden ist, die finanzielle Belastung den Gemeinden zu übergeben. Die aktuelle Gesetzgebung berücksichtigt ausschliesslich die Einwohnerzahl für die Beurteilung, ob eine Strasse der Gemeinde übergeben werden soll. Je nach Lage dienen die Strassen auch anderen Interessengruppen. Andere Interessengruppen wie beispielsweise Zweitheimische, Touristen, Land- und Forstwirtschaft sowie die finanzielle Lage der Gemeinden werden entsprechend vollkommen ignoriert.
Vor diesem Hintergrund wollen die Unterzeichnenden von der Regierung wissen:
- Teilt die Regierung die Ansicht, dass die Übertragung von Kantonsstrassen an die Gemeinden für Letztere problematisch sein kann?
- Wie viele Strassen wurden seit Inkrafttreten des revidierten kantonalen Strassengesetzes übergeben?
- Wie viele Strassen werden voraussichtlich aufgrund der Bestimmungen bezüglich Mindesteinwohnerzahl in den nächsten fünf Jahren den Gemeinden übergeben?
- Wie beurteilt die Regierung eine Anpassung der Mindesteinwohnerzahl zu Gunsten der Gemeinden (beispielsweise 10 oder 20 Einwohner als Mindestzahl)?
- Wie beurteilt die Regierung die Aufnahme von weiteren Kriterien als Beurteilungsgrundlage für die Abgabe von Kantonsstrassen (beispielsweise Bedeutung für Tourismus, Land- und Forstwirtschaft, Finanzen Gemeinde etc.)?
Chur, 16. Februar 2022
Collenberg, Lamprecht, Epp, Berweger, Berther, Bettinaglio, Brandenburger, Brunold, Buchli-Mannhart, Cantieni, Casutt-Derungs, Crameri, Danuser, Della Vedova, Deplazes (Rabius), Derungs, Ellemunter, Felix, Florin-Caluori, Grass, Hardegger, Jochum, Kunfermann, Loi, Maissen, Märchy-Caduff, Michael (Donat), Müller (Susch), Niggli-Mathis (Grüsch), Paterlini, Schutz, Tomaschett (Breil), Ulber, Widmer-Spreiter (Chur), Zanetti (Landquart)