Navigation

Inhaltsbereich

Session: 16.02.2022

Im Schulgesetz vom 1.8.2013 hat der Grosse Rat auch Art. 51 Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst zugestimmt. Somit haben die Schulträger die Aufgabe, die zahnärztlichen Kontrolluntersuchungen obligatorisch zu organisieren und durchzuführen. Dieser Auftrag hat sich bewährt und ist sinnvoll. Auch funktioniert dieser Auftrag sehr gut und kompetent.

Die Kosten für die Kontrolle des Gebisses der Schülerinnen und Schüler durch die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte gehen zu Lasten der Trägerschaften. Art. 12 Verordnung über die Schulzahnpflege.

Die Behandlungskosten gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten. Art. 13 Verordnung über die Schulzahnpflege.

Diese Aufgaben sind klar und diesen stehen auch keine Änderungsanträge gegenüber.

Was jedoch erstaunt, ist, dass die Trägerschaften (Gemeinden) den Einzug der Kostenanteile der Erziehungsberechtigten (siehe Art. 15 der Verordnung) besorgen sollen und nicht einbringende Kosten zu Lasten der Trägerschaften gehen sollen. Die Gemeinden müssen das Inkasso der privaten Rechnungen bearbeiten.

 Verordnung über die Schulzahnpflege Art. 15 Rechnungsstellung

1 Die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte stellen den Trägerschaften spätestens auf Ende des Schuljahres für Kontrollen und Behandlungen getrennt Rechnung. Die Trägerschaften besorgen den Einzug der Kostenanteile der Erziehungsberechtigten. Nicht einbringbare Kosten gehen zu Lasten der Trägerschaften.

Das heisst: Der Zahnarzt stellt der Gemeinde die Rechnung für die privaten Zahnbehandlungen, obwohl gemäss Verordnung Art. 13 diese Kosten die Erziehungsberechtigten zu tragen haben. Die Gemeinde begleicht die Rechnung. Danach muss die Gemeinde den Erziehungsberechtigten die Rechnung für die Zahnbehandlung weiterverrechnen. Die Erziehungsberechtigen bezahlen dann die Rechnung der Zahnbehandlung der Gemeinde. Falls die Rechnung nicht beglichen wird, wird der Prozess mit Mahnung und Betreibung durch die Gemeinde eingeleitet – ein Verfahren, bei welchem sich Aufwand und Ertrag nicht lohnt und eine Bürokratie aufgebaut wurde. Die Vorteile liegen nur bei den Zahnärzten.

Familien, die sich den Zahnarzt aus wirtschaftlichen Gründen nicht leisten können, haben heute die Möglichkeit, bei der Gemeinde ein Gesuch um einen Kostenanteil oder um Kostenübernahme zu stellen.

Armutsbetroffene Patient*innen, welche Sozialhilfe beziehen, sind üblicherweise bei einem kantonalen Sozialdienst oder einer anderen Fachstelle in Beratung und werden bei Anträgen an die Gemeinde für finanzielle Leistungen unterstützt. Eine Kostenübernahme von Zahnbehandlungen wird in den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) unter Punkt C.6.5 "Gesundheit" definiert. Die Kosten für Zahnbehandlungen können übernommen werden, wenn die Behandlung nötig ist und in einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Weise erfolgt.

Mit dieser Regelung sind die sozialen Fälle abgedeckt und geregelt.

Aus unserer Sicht wird die Verwaltung der Gemeinden somit als Durchlauferhitzer für private Rechnungen benutzt und Mehraufwand generiert. Zudem ist eine zahnärztliche Behandlung Privatsache.

Es folgte lediglich eine erneute Zusatzaufgabe vom Kanton an die Gemeinden und dies ohne Mehrnutzen für die Erziehungsberechtigten und die Gemeinden. Die Schulzahnärzte erhalten mit dem kantonalen schulzahnärztlichen Auftrag somit auch ihre weitere und zukünftige Kundschaft, was in ihrem Interesse ist.

In diesem Sinne wird die Regierung beauftragt, Art. 15 der Verordnung, Rechnungsstellung, Abs. 1 zu ändern und den Zusatz der Rechnungstellung via Trägerschaften und Inkasso-Aufgaben zu streichen. Neu soll die Verordnung über die Schulzahnpflege, Art. 15 Abs. 1 Rechnungsstellung, wie folgt angepasst werden:

Die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte stellen den Trägerschaften spätestens auf Ende des Schuljahres für Kontrollen Rechnung. (für Behandlungen – streichen)

Chur, 16. Februar 2022

Florin-Caluori, Jochum, Dürler, Berther, Bettinaglio, Buchli-Mannhart, Cahenzli-Philipp, Caluori, Casty, Casutt-Derungs, Censi, Clalüna, Crameri, Danuser, Della Cà, Deplazes (Rabius), Derungs, Ellemunter, Epp, Fasani, Favre Accola, Flütsch, Föhn, Hardegger, Hefti, Holzinger-Loretz, Hug, Kasper, Kienz, Koch, Kohler, Kuoni, Loepfe, Loi, Maissen, Märchy-Caduff, Müller (Susch), Natter, Niggli-Mathis (Grüsch), Papa, Rüegg, Schmid, Schneider, Schutz, Stiffler, Tanner, Thomann-Frank, Ulber, Valär, von Ballmoos, Wellig, Widmer (Felsberg), Widmer-Spreiter (Chur), Wieland, Zanetti (Landquart), Bisaz, Bürgi-Büchel, Collenberg, Gujan-Dönier, Heini

Antwort der Regierung

Der Auftrag verlangt, dass die Schulzahnärzteschaft den Trägerschaften auf Ende eines Schuljahres lediglich die Kontrollen aber nicht mehr die Behandlungen in Rechnung stellen kann. Ausserdem sollen die Trägerschaften vom Einzug der Kostenanteile von den Erziehungsberechtigten befreit werden, wodurch das Inkassorisiko auf die Schulzahnärzteschaft übergehen soll.

Die Schulzahnpflege bezweckt die Sicherstellung der Mundgesundheit (Prophylaxe) von Kindern und Jugendlichen in der Volksschule durch eine jährliche Kontrolle des Gebisses (Kontrolluntersuchung) sowie die Durchführung von allfälligen Behandlungen. Im Rahmen der flächendeckenden Früherfassung können prophylaktische Massnahmen getroffen werden, die auf lange Sicht Kosten sparen und einen wertvollen Beitrag an die Volksgesundheit leisten.

Die Kosten für die Kontrolle des Gebisses durch die Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte gehen zu Lasten der Trägerschaften (vgl. Art. 12 Abs. 2 Verordnung über die Schulzahnpflege; BR 421.850). Die Behandlungskosten gehen grundsätzlich zu Lasten der Erziehungsberechtigten (vgl. Art. 13 Verordnung über die Schulzahnpflege). Die Leistungen der Zahnärzteschaft im Rahmen des schulzahnärztlichen Dienstes werden nach dem Schulzahnpflegetarif der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft entschädigt. Ebenso die Kostenanteile der Erziehungsberechtigten (Art. 14 Verordnung über die Schulzahnpflege). Dieser Tarif ist niedriger angesetzt als der Tarif für Privatpatienten. Vor diesem Hintergrund erwächst der Zahnärzteschaft kein wirtschaftlicher Vorteil aus der Erfüllung des schulzahnärztlichen Dienstes. Ebensowenig baut die Schulzahnärzteschaft durch ihren Auftrag neue Kundschaft auf, denn in der Regel verfügt die Mehrheit der Erziehungsberechtigten über eine Privatzahnärztin / einen Privatzahnarzt. Vom Sozialtarif der Schulzahnärzteschaft profitieren Kinder und Jugendliche mit deutlich höherem Behandlungsaufwand sowie Familien, die aus finaziellen Gründen keine Privatzahnärztin / keinen Privatzahnarzt haben und letztlich auch die Gemeinden, da sie so keine Kosten für verspätete und damit aufwändige Gebisssanierungen von Soziahilfebeziehenden übernehmen müssen.

Abklärungen bei der Graubündner Zahnärztegesellschaft haben ergeben, dass die Schulzahnärzteschaft mit dem bisherigen System zufrieden ist und sich der mit dem schulzahnärztlichen Dienst verbundenen sozialen Verantwortung gegenüber der Gesellschaft bewusst ist. Allerdings neigt die Schulzahnärzteschaft dazu, ihr Mandat niederzulegen oder mindestens ernsthaft zu überdenken, sollten sie nebst dem tieferen Tarif auch noch das Inkassorisiko tragen müssen.

Insgesamt läuft eine Anpassung von Art. 15 Verordnung über die Schulzahnpflege dem schulzahnärztlichen Grundauftrag, nämlich die Erhaltung der Mundgesundheit von Kindern und Jugendlichen und der gleiche Zugang zu Massnahmen zur Erhaltung der Mundgesundheit zuwider, und verursacht längerfristig eine nicht zu unterschätzende Erhöhung der Behandlungskosten, welche letztlich insbesondere die ohnehin sozial schwächeren und benachteiligten Familien sowie die Kosten der Sozialhilfe der Gemeinden belastet.

Aufgrund dieser Ausführungen beantragt die Regierung dem Grossen Rat, den vorliegenden Auftrag abzulehnen.

8. April 2022