Im Schulgesetz vom 1.8.2013 hat der Grosse Rat auch Art. 51 Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst zugestimmt. Somit haben die Schulträger die Aufgabe, die zahnärztlichen Kontrolluntersuchungen obligatorisch zu organisieren und durchzuführen. Dieser Auftrag hat sich bewährt und ist sinnvoll. Auch funktioniert dieser Auftrag sehr gut und kompetent.
Die Kosten für die Kontrolle des Gebisses der Schülerinnen und Schüler durch die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte gehen zu Lasten der Trägerschaften. Art. 12 Verordnung über die Schulzahnpflege.
Die Behandlungskosten gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten. Art. 13 Verordnung über die Schulzahnpflege.
Diese Aufgaben sind klar und diesen stehen auch keine Änderungsanträge gegenüber.
Was jedoch erstaunt, ist, dass die Trägerschaften (Gemeinden) den Einzug der Kostenanteile der Erziehungsberechtigten (siehe Art. 15 der Verordnung) besorgen sollen und nicht einbringende Kosten zu Lasten der Trägerschaften gehen sollen. Die Gemeinden müssen das Inkasso der privaten Rechnungen bearbeiten.
Verordnung über die Schulzahnpflege Art. 15 Rechnungsstellung
1 Die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte stellen den Trägerschaften spätestens auf Ende des Schuljahres für Kontrollen und Behandlungen getrennt Rechnung. Die Trägerschaften besorgen den Einzug der Kostenanteile der Erziehungsberechtigten. Nicht einbringbare Kosten gehen zu Lasten der Trägerschaften.
Das heisst: Der Zahnarzt stellt der Gemeinde die Rechnung für die privaten Zahnbehandlungen, obwohl gemäss Verordnung Art. 13 diese Kosten die Erziehungsberechtigten zu tragen haben. Die Gemeinde begleicht die Rechnung. Danach muss die Gemeinde den Erziehungsberechtigten die Rechnung für die Zahnbehandlung weiterverrechnen. Die Erziehungsberechtigen bezahlen dann die Rechnung der Zahnbehandlung der Gemeinde. Falls die Rechnung nicht beglichen wird, wird der Prozess mit Mahnung und Betreibung durch die Gemeinde eingeleitet – ein Verfahren, bei welchem sich Aufwand und Ertrag nicht lohnt und eine Bürokratie aufgebaut wurde. Die Vorteile liegen nur bei den Zahnärzten.
Familien, die sich den Zahnarzt aus wirtschaftlichen Gründen nicht leisten können, haben heute die Möglichkeit, bei der Gemeinde ein Gesuch um einen Kostenanteil oder um Kostenübernahme zu stellen.
Armutsbetroffene Patient*innen, welche Sozialhilfe beziehen, sind üblicherweise bei einem kantonalen Sozialdienst oder einer anderen Fachstelle in Beratung und werden bei Anträgen an die Gemeinde für finanzielle Leistungen unterstützt. Eine Kostenübernahme von Zahnbehandlungen wird in den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) unter Punkt C.6.5 "Gesundheit" definiert. Die Kosten für Zahnbehandlungen können übernommen werden, wenn die Behandlung nötig ist und in einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Weise erfolgt.
Mit dieser Regelung sind die sozialen Fälle abgedeckt und geregelt.
Aus unserer Sicht wird die Verwaltung der Gemeinden somit als Durchlauferhitzer für private Rechnungen benutzt und Mehraufwand generiert. Zudem ist eine zahnärztliche Behandlung Privatsache.
Es folgte lediglich eine erneute Zusatzaufgabe vom Kanton an die Gemeinden und dies ohne Mehrnutzen für die Erziehungsberechtigten und die Gemeinden. Die Schulzahnärzte erhalten mit dem kantonalen schulzahnärztlichen Auftrag somit auch ihre weitere und zukünftige Kundschaft, was in ihrem Interesse ist.
In diesem Sinne wird die Regierung beauftragt, Art. 15 der Verordnung, Rechnungsstellung, Abs. 1 zu ändern und den Zusatz der Rechnungstellung via Trägerschaften und Inkasso-Aufgaben zu streichen. Neu soll die Verordnung über die Schulzahnpflege, Art. 15 Abs. 1 Rechnungsstellung, wie folgt angepasst werden:
Die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte stellen den Trägerschaften spätestens auf Ende des Schuljahres für Kontrollen Rechnung. (für Behandlungen – streichen)
Chur, 16. Februar 2022
Florin-Caluori, Jochum, Dürler, Berther, Bettinaglio, Buchli-Mannhart, Cahenzli-Philipp, Caluori, Casty, Casutt-Derungs, Censi, Clalüna, Crameri, Danuser, Della Cà, Deplazes (Rabius), Derungs, Ellemunter, Epp, Fasani, Favre Accola, Flütsch, Föhn, Hardegger, Hefti, Holzinger-Loretz, Hug, Kasper, Kienz, Koch, Kohler, Kuoni, Loepfe, Loi, Maissen, Märchy-Caduff, Müller (Susch), Natter, Niggli-Mathis (Grüsch), Papa, Rüegg, Schmid, Schneider, Schutz, Stiffler, Tanner, Thomann-Frank, Ulber, Valär, von Ballmoos, Wellig, Widmer (Felsberg), Widmer-Spreiter (Chur), Wieland, Zanetti (Landquart), Bisaz, Bürgi-Büchel, Collenberg, Gujan-Dönier, Heini