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Session: 19.10.2022

In Graubünden immatrikulierte Motorfahrzeuge entrichten jährlich eine Verkehrssteuer. Diese Steuereinnahmen kommen nach Abzug der Aufwendungen des Strassenverkehrsamts der Spezialfinanzierung Strassen zugute. Ausgenommen von der Steuerpflicht sind nur Fahrzeuge des Kantons, von Blaulichtorganisationen sowie von Personen mit einer Beeinträchtigung.

Nicht ausgenommen sind Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs (ÖV). Für Linienbusse wie auch die Dienstfahrzeuge von öffentlichen Transportunternehmen müssen Verkehrssteuern entrichtet werden. Der strassengebundene ÖV ist im öffentlichen Interesse und trägt zu einer deutlichen Reduktion der Fahrzeuge auf dem Strassennetz bei. Die meisten Kantone befreien aus diesem Grund Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs von der Verkehrssteuer, so z. B. die Ostschweizer Kantone St. Gallen, Thurgau oder Schaffhausen.

Die Transportunternehmen können die genannten Verkehrssteuern zwar dem Kanton als Besteller des öffentlichen Regionalverkehrs in Rechnung stellen. Dies generiert aber unnötigen Mehraufwand und führt zu einer Umverteilung von Geldern der ÖV-Förderung zur Spezialfinanzierung Strassen. Zudem bleiben die Gemeinden mit Ortsbussen oder die Tourismusorganisationen bei Ski- und Wanderbussen auf diesen Steuern sitzen, da sich der Kanton in diesen Fällen nicht an der Finanzierung beteiligt.

Die Unterzeichnenden möchten von der Regierung vor diesem Hintergrund wissen:

  1. Wie hoch ist der Gesamtbetrag, den Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs jährlich als Verkehrssteuer entrichten?
  2. Teilt die Regierung die Einschätzung, dass der strassengebundene ÖV zu einer Reduktion der Anzahl Fahrzeuge auf den Strassen führt?
  3. Ist es vor diesem Hintergrund sinnvoll, dass Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs Verkehrssteuern bezahlen?
  4. Besteht mit den bestehenden Rechtsgrundlagen eine Möglichkeit, wie in den anderen Ostschweizer Kantonen Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs von der Verkehrssteuer zu befreien?

Chur, 19. Oktober 2022

Gredig, Bergamin, Perl, Atanes, Bardill, Baselgia, Bavier, Biert, Bischof, Bisculm Jörg, Bleuler-Jenny, Cahenzli-Philipp (Untervaz), Dietrich, Gartmann-Albin, Hoch, Kaiser, Kreiliger, Maissen, Mazzetta, Müller, Nicolay, Pfäffli, Preisig, Rageth, Rettich, Rusch Nigg, Rutishauser, Said Bucher, Schneider, von Ballmoos, Walser, Widmer, Wilhelm

Antwort der Regierung

Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG; BR 870.100) entrichten die Halterinnen und Halter für die im Kanton immatrikulierten Motorfahrzeuge jährlich eine Verkehrssteuer. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. b derselben Bestimmung erhalten Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, die hierzu besonders eingerichtet sind und soweit sie für solche Zwecke verwendet werden, eine Verkehrssteuerermässigung bis 50 Prozent.

Auf Gesuch hin kann das Strassenverkehrsamt gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (RVzEGzSVG; BR 870.110) die Verkehrssteuer für Fahrzeuge, die gemäss Fahrzeugausweis im öffentlichen Linienverkehr eingesetzt werden, um 50 Prozent ermässigen. Gestützt darauf wird heute Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs (ÖV) auf Gesuch hin eine 50-prozentige Verkehrssteuer gewährt.

Zu Frage 1: Der Gesamtbetrag, den Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs im Kanton Graubünden jährlich als Verkehrssteuern entrichten, beträgt rund 400 000 Franken.

Zu Frage 2: Es ist davon auszugehen, dass ein Teil der Fahrgäste auf das eigene Fahrzeug ausweichen würden, wenn es den strassengebundenen ÖV nicht geben würde.

Zu Frage 3: Die Verkehrssteuern fliessen gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. b des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG; RB 807.100) vollständig in die Strassenrechnung und dienen dabei dem Unterhalt, Bau und Betrieb der Strassen im Kanton Graubünden sowie dem Langsamverkehr. Der Wegfall oder eine wesentliche Reduzierung des Betrags müsste entweder durch zusätzliche allgemeine Steuergelder ausgeglichen werden oder müsste zu entsprechenden Ausgabenkürzungen im Strassenbereich führen.

Um die Emissionen des Sektors Verkehr zielgerecht zu senken, schlägt der Aktionsplan Green Deal für Graubünden (AGD) unter anderem vor, die Förderung des öffentlichen Verkehrs zu verstärken. Unter diesem Aspekt erachtet die Regierung eine Befreiung der Verkehrssteuerpflicht von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs im Kanton Graubünden als durchaus prüfenswert.

Zu Frage 4:Die Befreiung von Verkehrssteuern von Motorfahrzeugen ist im Kanton Graubünden in Art. 12 EGzSVG geregelt. Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs sind darin nicht aufgeführt. Eine entsprechende Anpassung hätte eine Teilrevision des EGzSVG zur Folge. 

15. Dezember 2022