Immer wieder gibt es bei Bauvorhaben (Umbauten, Anbauten), welche sich in der Gefahrenzone 1 (GZ1) befinden, Restriktionen aufgrund von Art. 38 Abs. 2 KRG (Weitere Zonen, Gefahrenzone 1). Dieser unterscheidet leider nicht zwischen Ganzjahresnutzung und saisonaler Nutzung (zeitlich befristete Nutzung während des Jahres).
In Maienfeld wurde die Bewilligung für einen sinnvollen, gut geschützten Anbau (SAC-Enderlinhütte) vom Amt für Raumentwicklung nicht erteilt, obwohl die Gebäudeversicherung die verlangte Genehmigung gemäss KRG Art. 38 Abs. 5 erteilt hat. Andere kantonale Rechtsvorgaben, z. B. Erneuerungen aufgrund der Lebensmittelgesetzgebung, aber auch energetisch sinnvolle Ausbauten (Photovoltaikanlagen, Raum für Batterien), machen Umbauten und Umnutzungen für einen Weiterbetrieb nötig. Dies führt dann leider zum unschönen Resultat, dass einzelne Rechtsbereiche etwas fordern, was am Schluss dann gar nicht bewilligt werden kann.
Mit einer beantragten Änderung des KRG sollen nicht Neubauten in der GZ1 möglich werden, sondern sichergestellt werden, dass Umbauten oder notwendige Erweiterungen bewilligt werden können. Dies nur bei Bauten und Anlagen, welche einen während des Jahres zeitlich befristeten Sommerbetrieb nachweisen können. Im genannten Beispiel wurde die Zuteilung in die GZ1 nur aufgrund von Schneelawinengefahr gemacht. Diese Gefahr darf für den nachgewiesenen Sommerbetrieb kein Problem sein.
Die Regierung wird daher beauftragt, im kantonalen Recht die Voraussetzungen zu schaffen, dass in der Gefahrenzone 1 notwendige und sinnvolle Erweiterungen oder Umnutzungen möglich sind, wenn sichergestellt wird, dass sich die Nutzung auf einen während des Jahres zeitlich befristeten Saisonbetrieb beschränken wird.
Chur, 19. Oktober 2022
Dürler, Crameri, Natter, Adank, Altmann, Bachmann, Bavier, Beeli, Berweger, Bettinaglio, Binkert, Brandenburger, Brunold, Butzerin, Candrian, Casutt, Censi, Collenberg, Cortesi, Della Cà, Derungs, Epp, Favre Accola, Föhn, Gansner, Gort, Grass, Hartmann, Hefti, Hohl, Hug, Kasper, Kienz, Koch, Kocher, Krättli, Kuoni, Lamprecht, Lehner, Loepfe, Loi, Luzio, Mani, Menghini-Inauen, Messmer-Blumer, Metzger, Michael (Donat), Morf, Orlik, Rauch, Roffler, Salis, Schutz, Sgier, Spagnolatti, Stocker, Tomaschett, Weber, Wieland, Zanetti (Sent)