Ein Regierungsmitglied, das freiwillig oder unfreiwillig aus dem Gremium ausscheidet, hat nach geltendem Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder der Regierung (GGVR; BR 170.380) Anspruch auf ein lebenslängliches Ruhegehalt.
Im Idealfall sind und waren Regierungsmitglieder bis zu ihrer Wahl berufstätig und kehren nach Ausscheiden aus der Regierung – sofern sie das Rentenalter nicht bereits erreicht haben – in der Regel wieder in ihre bisherige oder neue Berufstätigkeit zurück. Damit nach Ausscheiden aus dem hohen Amt keine Interessenskonflikte mit der Annahme von Verwaltungsratsmandaten oder dergleichen entstehen und die ehemaligen Regierungsmitglieder während der beruflichen Neuorientierung nicht ohne Einkommen dastehen, wurde das Ruhegehalt eingeführt. Auch die geltende Amtszeitbeschränkung von drei Legislaturperioden hat dazu beigetragen, dass ein Ruhegehalt eingeführt wurde.
Für jedes Amtsjahr erhält das Regierungsmitglied 3,5 Prozent des zuletzt bezogenen Gehalts pro Jahr zugesprochen. Bei einer Amtsdauer von maximal 12 Jahren entspricht das einer jährlichen Entschädigung von rund 110 000 Franken (42 Prozent von 262 000 Franken). Zwar sieht das Gesetz eine Kürzung der Leistung vor, allerdings erst, wenn das Erwerbseinkommen zusammen mit dem Ruhegehalt mehr als das damalige Regierungsgehalt beträgt. Damit verfügt der Kanton Graubünden – unter den wenigen Kantonen, die noch ein Ruhegehalt kennen – über eine sehr grosszügige Lösung.
Dass ein Ruhegehalt für Regierungsmitglieder längst überholt ist, zeigt sich nicht nur daran, dass nur noch die Kantone Wallis, Schwyz, Tessin, Thurgau, Appenzell Innerrhoden und St. Gallen ein solches Ruhegehalt kennen. Auch die Tatsache, dass Regierungsmitglieder aufgrund ihrer Bekanntheit und Kompetenzen sehr rasch beruflich Anschluss finden, lässt einen finanziellen Fallschirm obsolet werden. Eine Karenzfrist, welche zumindest ein temporäres Ruhegehalt rechtfertigen würde, ist gesetzgeberisch ausserdem nicht gewollt. Vor diesem Hintergrund kann und soll die heute geltende Ruhegehaltsregelung in eine zeitgemässe Lösung überführt werden.
Die Regierung wird daher beauftragt, dem Grossen Rat eine Gesetzesänderung mit der Abschaffung der Ruhegehaltslösung für austretende Regierungsmitglieder zu unterbreiten.
Chur, 19. Oktober 2022
Stocker, Gort, Adank, Brandenburger, Butzerin, Candrian, Casutt, Cortesi, Della Cà, Dürler, Favre Accola, Grass, Hefti, Hug, Koch, Krättli, Lehner, Menghini-Inauen, Metzger, Morf, Rauch, Roffler, Salis, Sgier, Weber