Das TBA ist mit der Bewilligung von Parkplätzen entlang der Kantonsstrasse nicht nur zurückhaltend, nein, es schliesst diese eigentlich kategorisch aus oder verlangt unverhältnismässige bauliche Massnahmen.
So schreibt das TBA bei einer Anfrage der Gemeinde Küblis:
Längsparkplätze:
Das Bauvorhaben befindet sich im Ausserortsbereich der regionalen Verbindungsstrasse V726.41 Saaserstrasse. Eine Zufahrtsbewilligung für Längsparkplätze können wir grundsätzlich nicht in Aussicht stellen. Eine Parkierungsmöglichkeit für die Parzelle Nr. XY ist abseits der Kantonsstrasse zu evaluieren und im definitiven Projekt der Gemeinde Küblis aufzuzeigen. Eine Zufahrtsbewilligung für den konzentrierten Anschluss an die Kantonsstrasse westlich der geplanten Haltebucht können wir weiterhin in Aussicht stellen.
In diesem Beispiel gilt es festzuhalten, dass für die oben erwähnten Längsparkplätze keine bauliche Massnahmen nötig gewesen wären, für den konzentrierten Anschluss jedoch schon. Dies bedeutet für den Hauseigentümer Investitionen von 70 000 Franken und einen erheblichen Landverschleiss im BAB.
Es gibt aber auch Beispiele im Innerortsbereich, bei welchen seitens des TBA unverhältnismässige Forderungen gestellt wurden. Auffallend scheint hier, dass wenn der Kanton etwas macht, wie z. B. die Strasse nach Tälfsch verbreitern, werden altrechtliche Parkplätze nicht infrage gestellt. Werden durch die Gemeinde (Beispiel Längsparkplätze) oder durch Private (Beispiel Tälfscherstrasse) Bauvorhaben zur Prüfung dem Kanton eingesendet, sind diese dann plötzlich nicht mehr bewilligungsfähig oder eben nur mit unverhältnismässigen Forderungen.
Gerne bitte ich die Regierung, den Unterzeichnenden folgende Fragen zu beantworten:
- Gemäss welcher Gesetzesgrundlage bewilligt, beziehungsweise verbietet der Kanton Parkplätze und Zufahrten entlang der Kantonsstrassen im Innerorts- und Ausserortsbereich?
- Welchen Ermessensspielraum hat der Kanton bei der Beurteilung?
- Wie erklärt die Regierung die unterschiedliche Beurteilung altrechtlicher Parkplätze je nach Bauvorhaben und Bauherrschaft (siehe Beispiel Längsparkplätze und Beispiel Tälfsch)?
- Ist die Regierung nicht auch der Meinung, dass wenn sie altrechtliche Parkplätze verbietet, dass dann der Kanton für die Mehrkosten aufkommen soll?
Chur, 7. Dezember 2022
Gort, Kasper, Crameri, Adank, Beeli, Binkert, Brandenburger, Bürgi-Büchel, Candrian, Casutt, Censi, Collenberg, Cortesi, Della Cà, Derungs, Dürler, Favre Accola, Föhn, Furger, Gansner, Grass, Hartmann, Hefti, Koch, Lehner, Luzio, Menghini-Inauen, Morf, Natter, Rauch, Roffler, Salis, Schutz, Sgier, Stocker, Weber