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Session: 15.06.2023

Die «Schwarze Liste» ist seit Anfang 2008 für alle Kantone obligatorisch. Die «Schwarze Liste» soll verhindern, dass pädophile, süchtige oder gewalttätige Lehrpersonen in einem anderen Kanton unterrichten können und es dort erneut zu Vorfällen kommt. Die Liste enthält nur Meldungen über die Namen und die Dauer des Entzuges der Unterrichtsberechtigung. Der Eintrag kann nicht verjähren und wird erst nach Vollendung des 70. Altersjahrs gelöscht.

Gemäss Medienrecherchen melden aber noch längst nicht alle Kantone der EDK den Entzug von Lehrbewilligungen, des Weiteren gibt es bedauerlicherweise auch Schulbehörden, welche «Problemfälle» mittels einer Vertragsaufhebungsvereinbarung lösen und diese Lehrpersonen auch nicht dem Kanton (AVS) zwecks Entzug von Lehrbewilligungen melden.

So sollen 14 Kantone, darunter auch der Kanton Graubünden, derzeit keinen einzigen Pädagogen registriert haben.

Die UnterzeichnerInnen fragen deshalb die Regierung an:

  1. Wie ist die aktuelle Praxis bezüglich Entzug von Lehrbewilligungen und Meldung von fehlbaren Lehrpersonen im Kanton Graubünden?
  2. Wie stellt das AVS sicher, dass alle Schulbehörden und Schulleitungen die Praxis bezüglich Meldung/Konsultation der schwarzen Liste kennen und fehlbare Lehrpersonen auch verantwortungsvoll dem AVS zwecks möglichen Entzugs von Lehrbewilligung melden?
  3. Wie wird im Kanton Graubünden sichergestellt, dass mögliche Berufsverbote (Entzug der Lehrbewilligung) als Folge von Verurteilungen (Gericht) auch der EDK gemeldet werden?

    Jugend+Sport (J+S)-Datenbank: Sportvereine können zwecks Überprüfung ihrer Leiter die J+S-Datenbank konsultieren. 
  4. Wie stellt das AVS sicher, dass die Bündner Sportvereine die Praxis bezüglich Konsultation der Datenbank-Meldung von fehlbaren J+S-Leitern kennen?
  5. Zahlreiche Vereine sind auch auf Sportfunktionäre angewiesen, welche noch über keine J+S-Ausbildung verfügen, entsprechend können diese bei Verfehlungen auch nicht bei der J+S-Datenbank gemeldet werden. Dieses Schlupfloch können sich fehlbare LeiterInnen zunutze machen. Wie will der Kanton die Sportvereine hier wie auch bei der präventiven Arbeit unterstützen?

Klosters, 15. Juni 2023

Favre Accola, Ulber, Krättli, Adank, Bachmann, Bärtsch, Beeli, Berweger, Bettinaglio, Bischof, Bisculm Jörg, Bleuler-Jenny, Brandenburger, Brunold, Butzerin, Casutt, Cola Casaulta, Collenberg, Cortesi, Crameri, Danuser (Cazis), Degiacomi, Della Cà, Derungs, Dietrich, Dürler, Furger, Gansner, Gort, Grass, Hartmann, Hoch, Holzinger-Loretz, Hug, Jochum, Kocher, Lehner, Loepfe, Mani, Mazzetta, Menghini-Inauen, Messmer-Blumer, Morf, Rageth, Rauch, Righetti, Roffler, Salis, Schutz, Sgier, Spagnolatti, Stocker, Tanner, Tomaschett, von Ballmoos, Walser, Widmer, Wieland

Antwort der Regierung

Im Rahmen der Quartalssitzungen im Mai/Juni 2023 besprachen die Schulinspektorinnen und -inspektoren mit den Schulleitungen des Kantons Graubünden die "Weisungen betreffend Einholung eines Privatauszugs und eines Sonderprivatauszugs an den Volks-, Berufsfach- und Mittelschulen sowie an den Brückenangeboten im Kanton Graubünden" des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements (EKUD).  Diese verpflichten die Schulträgerschaften, bei der Neuanstellung von Bewerberinnen und Bewerbern einen Privatauszug (entspricht dem bisherigen Strafregisterauszug) sowie einen Sonderprivatauszug einzuholen. Der Sonderprivatauszug gibt darüber Auskunft, ob es der Person verboten ist, eine Tätigkeit mit Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen auszuüben. Damit hat das EKUD ein wirksames Mittel zum Schutz für Kinder und Jugendliche in der Schule geschaffen.

Zu Frage 1: Gemäss Art. 58 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz; BR 421.000) kann das EKUD die Unterrichtsberechtigung entziehen, wenn die Eignung für die Lehrtätigkeit fehlt. Das EKUD meldet einen allfälligen Entzug dem Generalsekretariat der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK). Bis anhin wurde eine solche Verfügung nicht erlassen, weshalb eine diesbezügliche Praxis fehlt.

Zu Frage 2: Das AVS hat über das Schulinspektorat die Schulbehörden und Schulleitungen regelmässig darauf hingewiesen, dass die EDK eine Liste mit Lehrpersonen (LP) führt, denen die Unterrichtsberechtigung oder Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde, und dass Schulen das Generalsekretariat EDK (Rechtsdienst) anfragen sollen, ob bei einer LP der Entzug der Unterrichtsberechtigung vorliegt. Im Weiteren wird das Schulinspektorat an der ersten Quartalssitzung des Schuljahres 2023/24 die Schulleitungen darüber informieren, dass sie Fälle, bei denen ein Entzug der Unterrichtsberechtigung einer Lehrperson in Betracht fallen könnte, zu melden haben.

Zu Frage 3: Kommt es zu einem Entzug der Unterrichtsberechtigung einer Lehrperson gestützt auf Art. 58 Schulgesetz, erfolgt in jedem Fall eine entsprechende Meldung an die Konferenz der EDK.

Zu Frage 4: Die Organisatoren von J+S-Angeboten haben sicherzustellen, dass die notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Teilnehmenden und zur Verhinderung von Unfällen getroffen und während des ganzen Kurses eingehalten werden. Als Vertretung der Organisation werden die jeweiligen J+S-Coaches auf diese Pflicht aufmerksam gemacht und es werden ihm die dazugehörenden Hilfsmittel wie die Konsultation der Datenbank zur Verfügung gestellt. Das AVS organisiert regelmässig Aus- und Weiterbildungen und es gilt eine Weiterbildungspflicht im Zweijahresrhythmus. Da die Sportvereine zudem ein finanzielles Interesse an der Entschädigung ihrer Angebote über J+S haben, werden sie ihre Kurse und Lager inkl. der verantwortlichen Leiterpersonen bis 30 Tage vor Angebotsstart in der Nationalen Datenbank Sport (NDS) anmelden, dort wird überprüft ob diese über eine gültige Anerkennung verfügen.

Zu Frage 5: Ein hoher Schutz kann nur durch Sensibilisierung möglichst aller involvierten Personen erreicht werden. Innerhalb des J+S Programms wird auf die Sorgfaltspflicht der Organisation bereits heute in der Aus- und Weiterbildung eingegangen. Das AVS bietet zahlreiche Kurse und Module an und weist explizit auf dieses Thema hin. Im neuen J+S-Ausbildungsverständnis und mit der Konzipierung der neuen Lernmedien werden Werte und Schutz der Kinder in allen Kaderbildungsangeboten und auf allen Ebenen verstärkt. Darüber hinaus ist die Thematik auch in weiteren Bildungsangeboten für Vereine und Verbände, wie z. B. dem Lehrgang "Club Management" von Swiss Olympic, präsent. Online-Lernbausteine und Podcasts sollen zudem für einen niederschwelligen Zugang zum Thema sorgen. Zukünftig werden alle Beteiligten besser, stärker und expliziter sensibilisiert.

31. August 2023