Das Gesetz über die Familienzulagen stammt aus dem Jahre 1958 und wurde in den Jahren 1980, 87 und 90 teilrevidiert. Es regelt den Anspruch von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden auf einen teilweisen Ausgleich der Familienlasten durch Familienausgleichskassen.
Die Defizite von Bund, Kanton und Gemeinden der letzten Jahre zeigen deutlich, dass die Schweiz nicht mehr das reiche Land der vergangenen Hochkonjunkturjahre ist und dass auch unser Land auf allen Ebenen und in allen Bereichen sparen muss. Sämtliche Ausgaben müssen überprüft und Sparpotential muss wahrgenommen werden. Die hohen Kinderzulagen für ausländische Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland müssen auch überprüft und dringend angepasst werden. Denn obschon die Lebenskosten im Ausland häufig unbestrittenermassen weit geringer sind als bei uns, unterscheiden sich die Kinderzulagen nicht.
Bereits haben verschiedene Kantone ihre diesbezügliche Gesetzgebung geändert oder haben die nötigen Schritte dazu in die Wege geleitet. Das St. Galler Modell scheint politisch vertretbar und gewährt Rechtsgleichheit.
Die Regierung wird deshalb eingeladen, das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen über die Familienzulagen derart abzuändern, dass
- der Zulagenanspruch für im Ausland lebende Kinder nur besteht, wenn diese in einem Staat wohnen, mit dem die Schweiz durch ein Sozialversicherungsabkommen verbunden ist;
- der Zulagenansatz für Kinder im Ausland nach dem Unterschied zwischen gesetzlichem Mindestansatz und kaufkraftbereinigtem Ansatz bezeichnet wird;
- Ausbildungszulagen ab 16. bis max. 25. Altersjahr nur an in der Schweiz wohnende Kinder ausbezahlt werden.
Chur, 27. Mai 1999
Namen: Suter, Tscholl, Picenoni, Ambühl, Bär, Barandun, Beck (Zizers), Beeli, Bühler, Casanova, Censi, Giacometti, Jeker, Joos, Juon, Kehl, Knobel, Möhr, Monsch, Morgenegg, Patt, Pitsch, Salis, Schaad, Scharplatz, Schmid (Splügen), Telli, Thomann, Walther, Wenger, Zarro, Zinsli, Parli, Christoffel, Christ
Session: 27.05.1999
Vorstoss: dt Motion