Jährlich werden in der Schweiz 15'000 Wildtiere überfahren, davon alleine über 800 im Kanton Graubünden. Nicht nur im Herbst, auch in der übrigen Jahreszeit ereignen sich Wildunfälle. Auf allen Strassen müssen Autofahrer, gerade bei Dämmerung und Dunkelheit, mit Wild rechnen. Wildtiere werden insbesondere überfahren, weil die Signalisationstafeln "Wildwechsel" bei den Autofahrern kaum Beachtung finden. Viele Unfälle liessen sich jedoch vermeiden, indem Wildwarnschilder ernster genommen würden. Sie stehen nämlich ausschliesslich an Stellen, wo das Wild, seinem natürlichen Instinkt folgend, oft die Strasse überquert. Angefahrenes Wild muss oft stundenlang qualvoll auf den erlösenden Gnadenschuss verharren.
Die Schäden, die durch Unfälle mit Wildtieren entstehen, sind beträchtlich. Der geschätzte Sachschaden beläuft sich pro Jahr auf über 10 Millionen Franken. Daraus lässt sich ein öffentliches Interesse ableiten, die Kosten dieser Unfälle zu reduzieren.
Mit einem elektronischen Wildwarnsystem, welches, und dies sei speziell erwähnt, im Kanton Graubünden entwickelt worden ist, könnten solche Unfälle drastisch reduziert werden. Versuche im Kanton Graubünden, aber auch in zahlreichen anderen Kantonen und im Ausland zeigen, dass Unfälle mit einem elektronischen Wildwarnsystem reduziert werden können. Durchquert das Wild die verschiedenen Lichtschranken (Laser/Infrarot), dann leuchten entsprechende elektronische Signalisationstafeln auf und zeigen eine Tempolimite an. Die Wirksamkeit dieser Wildwarnsysteme ist vom Infodienst für Wildbiologie in Zürich wissenschaftlich untersucht und belegt worden.
Trotz dieser positiven Entwicklung und guten Ergebnissen ist die Kantonspolizei Graubünden und die Kommission für differenzierte Höchstgeschwindigkeiten, im Gegensatz zu anderen Kantonen, nicht bereit, solche Wildwarnsysteme im Kanton Graubünden nach und nach einzuführen.
Es ist völlig unverständlich, warum gerade im grössten und wildreichsten Kanton, im Interesse des Automobilisten aber auch des Wildes, solche Anlagen nicht gefördert werden.
Die gesetzlichen Grundlagen für das Erstellen der Wildwarnanlagen bilden das Strassenverkehrsgesetz (SVG) und die Signalisationsverordnung (SSV). Gemäss Art.3 Abs.1 und Art.16 Abs.1 der Signalisationsverordnung ist die Anwendung von Gefahren- und Vorschriftssignalen mit Faseroptik rechtlich zulässig. Die Befugnis, Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen, liegt gemäss Art.3 Abs.2 des Strassenverkehrsgesetzes im Kompetenzbereich der Kantone.
Die Unterzeichneten ersuchen die Regierung, die nötigen Schritte einzuleiten, damit solche Wildwarnanlagen auch im Kanton Graubünden sukzessive eingeführt werden können.
Chur, 5. Oktober 1999
Namen: Lemm , Brosi, Giacometti, Aebli, Battaglia, Beck (Langwies), Beeli, Bertogg, Biancotti, Bucher, Bühler, Castelli, Casparis, Dalbert, Degiacomi, Giovannini, Hardegger, Hassler, Jäger, Jeker, Juon, Looser, Meisser, Meyer, Möhr, Morgenegg, Patt, Picenoni, Plouda, Plozza, Salis, Scharplatz, Schmid (Sedrun), Schmid (Splügen), Sprecher, Suter, Thomann, Trepp, Vetsch, Zarro, Pattis, Brantschen, Brügger, Niggli, Christoffel, Christ, Fallet, Pedrini
Session: 5.10.1999
Vorstoss: dt Postulat