Die traurigen Vorkommnisse in den Spitälern von Bern, Lugano aber auch Chur veranlassen die unterzeichnenden Motionäre, die Regierung zu verpflichten, unser Staatshaftungsrecht, verankert im Verantwortlichkeitsgesetz (BR 170.050), zu revidieren.
Man hofft ja nie, dass es zu solch tragischen Fällen kommt. Falls dies jedoch geschieht, sollen die Betroffenen wenigstens über ein modernes Haftpflichtrecht angemessen finanziell entschädigt werden. Dies kann durch zwei einschränkende Regelungen in unserem Verantwortlichkeitsgesetz vereitelt werden. Zum Einen besteht für bestimmte Kategorien von Körperschaften, insbesondere den selbständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, aber auch für die Gemeinden und Kreise, die Regionalspitäler führen, nur eine Haftpflicht, wenn deren Behörden und Beamten absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt haben. Bei einer leichten Fahrlässigkeit entfällt jegliche Haftpflicht.
Zum Zweiten verjährt ein Anspruch auf Schadenersatz bereits nach einem Jahr. Bei vertraglichen Haftungen, wie wir sie im ganzen Privatrecht kennen, beträgt die Verjährung fünf Jahre, manchmal sogar 10 Jahre. Durch nicht rechtzeitige Geltendmachung kann für die Betroffenen ein doppelt tragisches Resultat entstehen, indem sie unter Umständen einen Menschen verloren haben und ein Versorgerschaden nur unzureichend von der AHV abgedeckt wird.
Diese beiden Sonderregelungen bedeuten eine Ungleichbehandlung und Schlechterstellung des Bürgers. Während der Bürger z.B. gegenüber einer Privatklinik einen vertraglichen Haftpflichtanspruch für jegliches Verschulden, also auch leichte Fahrlässigkeit, mit einer fünfjährigen Verjährung geniesst, hat er im Kantonsspital und in einem regionalen Spital keine Chancen, entschädigt zu werden, wenn ein Richter lediglich auf leichte Fahrlässigkeit (was die überwiegende Zahl der Urteile sein dürfte) erkennt. Der Vollständigkeit halber ist jedoch zu erwähnen, dass viele dieser Institutionen ihre Haftung via Versicherung oder in ihren Statuten auf leichte Fahrlässigkeit ausgedehnt haben. Dies ist jedoch gerade bei der Versicherungslösung keine genügende, dauernde Garantie. Insbesondere aber sind die Regelungen total unübersichtlich und zu vereinheitlichen. Auch nicht restlos geklärt ist, ob ein an einem öffentlichen Spital operierender Chefarzt in der Privatabteilung nun nach öffentlichem oder nach Privatrecht haftet. Wir sind der Auffassung, dass der Staat gleich wie ein Privater haften sollte und eine einfache, mit dem Privatrecht identische Lösung getroffen werden sollte.
Die dargestellte Situation im Gesundheitswesen ist nur ein Beispiel einer unbefriedigenden Situation. Generell ist die Staatshaftung nach Auffassung der Motionäre nicht mehr zeitgemäss. Deshalb beauftragen die Motionäre die Regierung, zu überprüfen, an welchen Orten überall, und zwar nicht nur im Gesundheitswesen, eine eingeschränkte Staatshaftung besteht, und das Verantwortlichkeitsgesetz zu revidieren.
Chur, 30. Januar 2001
Namen: Hess, Pfenninger, Portner, Ambühl, Arquint, Augustin, Bär, Barandun, Battaglia, Berther (Sedrun), Biancotti, Bucher, Bühler, Cahannes, Casanova (Chur), Cathomas, Catrina, Caviezel, Christ, Claus, Conrad, Crapp, Dalbert, Demarmels, Deplazes, Dermont, Farrér, Federspiel, Frigg, Giacometti, Giuliani, Gunzinger, Hanimann, Hartmann, Hasler, Hübscher, Jäger, Janett, Joos, Kehl, Keller, Kessler, Koch, Lardi, Lemm, Locher, Loepfe, Loi, Luzio, Maissen, Mani, Marti, Möhr, Nick, Noi, Parpan, Pedrini, Plozza, Quinter, Rizzi, Robustelli, Sax, Scharplatz, Schmid (Sedrun), Schmid (Splügen), Schmid (Vals), Schütz, Suenderhauf, Suter, Telli, Toschini, Tramèr, Tremp, Trepp, Tuor (Trun), Walther, Wettstein, Zarn, Zinsli
Session: 30.01.2001
Vorstoss: dt Motion