Nach der Geburt eines Kindes gewährt der Kanton der Mutter oder dem Vater während einer bestimmten Zeit Beiträge, sofern sie oder er zur persönlichen Pflege und Betreuung des Kindes einer finanziellen Unterstützung bedarf. Die Beiträge entsprechen dem Differenzbetrag zwischen dem Lebensbedarf und dem anrechenbaren Einkommen.
Gemäss Art. 4 des Gesetzes über die Mutterschaftsbeiträge (BR 548.200) gelten als Lebensbedarf die Einkommensgrenzen für Alleinstehende und Ehepaare nach den im Kanton massgebenden Bestimmungen über die EL. Für jedes im gleichen Haushalt lebende Kind wird ein Zuschlag von 20% der Einkommensgrenze alleinstehender Elternteile angerechnet.
Nach Art. 5 des Gesetzes gelten als anrechenbares Einkommen sämtliche während der Beitragszeit anfallende Einkünfte des betreuenden Elternteils respektive der verheirateten oder zusammenlebenden Eltern. Gemäss Botschaft der Regierung an den Grossen Rat (Heft Nr. 5/1990-91, S. 329f zu Art. 5) gelten als Einkommen auch Lohnfortzahlungen des Arbeitgebers sowie allfällige Alimente bzw. Alimentenvorschüsse.
Vom Gesetz nicht erfasst werden die zur Alimentenzahlung verpflichteten Väter und Mütter, die mit einer neuen Partnerin/einem neuen Partner zusammen Kinder haben.
Dazu ein Beispiel:
Ein RhB-Angestellter, geschieden und 2 Kinder, lebt im Konkubinat mit einer im Service tätigen Frau, die noch keine Kinder hat. Er verdient netto Fr. 5'000.--, muss jedoch Fr. 2'000.-- Alimente bezahlen. Sie verdient Fr. 2'700.--. Nun bekommt das Paar ein Kind und die Frau möchte sich mit Hilfe von Beiträgen gestützt auf das Gesetz über die Mutterschaftsbeiträge 10 Monate selber ums Kind kümmern. Sie erhalten nun aber keine Mutterschaftsbeiträge, da das anrechenbare Einkommen des Mannes Fr. 5'000.-- beträgt, obwohl er Fr. 2'000.-- Alimente bezahlen muss. Es würden dem Paar somit nur Fr. 3'000.-- übrig bleiben.
Die Praxis zeigt also, dass das Resteinkommen dieser Personen, also nach Abzug der Alimentenzahlungen, häufig nicht mehr ausreicht, die neue Familie zu unterhalten. Der oder die PartnerIn ist gezwungen, einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Natürlich besteht aber auch bei dieser Konstellation nach der Geburt eines Kindes das Bedürfnis des betreuenden Elternteils auf Reduktion des Arbeitspensums und auf entsprechende Unterstützungsleistungen. Da aber diese Personen die geleisteten Alimentenzahlungen nicht vom Einkommen abziehen können, ist ihr (fiktives) Einkommen zu hoch, als dass sie gemäss Art. 2 anspruchsberechtigt wären. Dies führt dann zu den erwähnten unbefriedigenden Situationen. In Ergänzung zu Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes sollen daher die Alimentenzahlungen ebenfalls als Ausgaben anerkannt werden.
Wir stellen deshalb den Antrag, dass die Regierung dem Grossen Rat eine Änderung von Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über Mutterschaftsbeiträge vom 8. Dezember 1991 (BR 548.200) unterbreitet und darin die Alimentenzahlungen als zusätzlich anerkannte Ausgaben vorschlägt.
Chur, 30. Januar 2001
Namen: Meyer, Zindel, Schmutz, Arquint, Bucher, Christoffel, Frigg, Hardegger, Jäger, Locher, Looser, Märchy, Noi, Pfenninger, Pfiffner, Scharplatz, Schütz, Suter, Trepp, Zarn, Zindel
Session: 30.01.2001
Vorstoss: dt Motion