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Session: 27.03.2001
betreffend Kosten der Stromverteilung in peripheren Regionen bei offenem Strommarkt

Das neue Elektrizitätsmarktgesetz soll Wettbewerb in den Strommarkt bringen. Vor allem Grosskonsumenten versprechen sich davon günstigere Strompreise. Im Bereiche des Netzbetriebs soll der Wettbewerb eingeschränkt sein. In diesem Bereich werden die zum Strompreis hinzu gerechneten Entschädigungen für die Durchleitung des Stroms für die dünn besiedelten Regionen von erheblicher Bedeutung sein. Erwartet werden deutliche Kostenunterschiede, je nach dem, wo die Stromverteilung erfolgt. Nach heutiger Rechtslage sind im Kanton Graubünden grundsätzlich die Gemeinden für die Stromversorgung auf ihrem Gebiet zuständig. Das EMG gibt anderseits den Kantonen Instrumente in die Hand, in einem offenen Strommarkt die Grundversorgung sicherzustellen.

Gegen das EMG wurde bekanntlich das Referendum ergriffen. Trotzdem interessiert die Interpellanten, wie der Kanton unter den neuen Verhältnissen die Grundversorgung sicherstellen kann. Die Regierung wird eingeladen, zu den nachfolgenden Fragen Stellung zu nehmen:
1. Wie problematisch beurteilt die Regierung die unterschiedlichen Netzbenutzungspreise und woher stammen diese?
2. Was für konkrete Möglichkeiten hat der Kanton, die Versorgung der nicht dicht besiedelten Gebiete zu angemessenen Preisen zu gewährleisten?
3. Wie gedenkt die Regierung, für den Fall des Inkrafttretens des EMG vorzugehen, um den Service Public in der Stromversorgung zu garantieren?

Chur, 27. März 2001

Namen: Heinz, Schmid (Splügen), Tuor (Disentis/Mustér), Arquint, Bachmann, Bär, Battaglia, Beck, Berther (Disentis/Mustér), Bischoff, Bucher, Büsser, Capaul, Casanova (Vignogn), Catrina, Cavegn, Caviezel, Christ, Claus, Conrad, Dalbert, Farrér, Frigg, Giacometti, Giovannini, Gross, Hartmann, Hess, Jeker, Joos, Kehl, Kessler, Koch, Lemm, Luzi, Märchy, Marti, Montalta, Nick, Nigg, Noi, Parolini, Patt, Peretti, Pfiffner, Portner, Ratti, Rizzi, Robustelli, Sax, Scharplatz, Stiffler, Suter, Thöny, Thurner, Tramèr, Trepp, Vetsch, Zarro, Zinsli

Session: 27.03.2001
Vorstoss: dt Interpellation

Antwort der Regierung

Die einleitenden Ausführungen der Interpellanten decken sich mit den von der Regierung in ihrer Botschaft an den Grossen Rat gemachten Feststellungen zur Liberalisierung des Strommarktes (Heft Nr. 8/1999 2000). Anlässlich der Märzsession 2000 hat der Grosse Rat diesen Bericht einlässlich diskutiert.

Beantwortung der einzelnen Fragen:

Da sich im liberalisierten Strommarkt die Vergütung für die Durchleitung von
Elektrizität gemäss dem am 15. Dezember 2000 vom eidgenössischen Parlament verabschiedeten Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) nach den Kosten eines effizient betriebenen Netzes richten soll, werden in den Randregionen im Vergleich zu städtischen Gebieten und Agglomerationen in der Tat höhere Vergütungen zu tragen sein. Diese Situation hat zur Folge, dass in einzelnen Gebieten unseres Kantons die Kosten für die Durchleitung hoch sein werden. Wie hoch diese ausfallen werden, kann jedoch nicht abgeschätzt werden, da der Kanton keine Versorgungsaufgaben im Bereich der Elektrizität wahrzunehmen hat.

Die Elektrizitätsversorgung konnte bisher in jenen Gebieten zu kostenmässig günstigen Bedingungen erfolgen, wo sich die Gemeinden im Rahmen von Wasserrechtsverleihungen entsprechende Leistungen ausbedungen haben. Dieser Standortvorteil, welcher der Wasserkraftnutzung zu verdanken ist, wird auch in Zukunft bestehen bleiben.

Für die zu erwartenden Kostenunterschiede in den verschiedenen Versorgungsgebieten sind insbesondere folgende Faktoren verantwortlich:

Belastungsgrad der Netze (Verhältnis zwischen Durchschnitts- und Spitzennachfrage);
nachfrageseitige Faktoren (Elektrizitätsumsatz, Bevölkerungsdichte, Industrieanteil);
geographische Gegebenheiten (Netzlänge, Netzbau, topografische Verhältnisse);
kleinräumige Versorgungsstrukturen.

Heute verfügt der Kanton über keine gesetzliche Grundlage, gestützt auf welche die Versorgung von wenig besiedelten Gebieten zu angemessenen Preisen gewährleistet werden könnte. Mit den ihm gemäss EMG übertragenen Kompetenzen muss er hingegen dafür sorgen, dass unverhältnismässige Unterschiede bei den Durchleitungsvergütungen angeglichen werden. Diese Kompetenzen umfassen auch die Befugnis des Kantons, die Zusammenlegung von Netzgebieten anzuordnen. Für die Umsetzung dieser Massnahmen bedarf es allerdings noch einer kantonalen gesetzlichen Grundlage.

Falls die Massnahmen der Kantone zur Angleichung nicht genügen, gibt das EMG dem Bund die Kompetenz, überregionale Netzgesellschaften zu bestimmen oder subsidiär andere geeignete Massnahmen zu treffen. Er kann insbesondere auch einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzgesellschaften anordnen. Aus diesem Fonds wird der Kanton zu Gunsten seiner wirtschaftlich benachteiligten Netzgebiete Mittel beanspruchen.

Um den Service Public in der Stromversorgung gemäss EMG sicher zu stellen, hat das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement unter der Leitung des Vorstehers des Amtes für Energie bereits eine Expertengruppe eingesetzt. Dieser gehören schwergewichtig Vertreter der Branche an. Die Expertengruppe wird bis Ende 2001 erste Ergebnisse erarbeiten, wobei der Ausgang der im Dezember 2001 vorgesehenen Volksabstimmung über das EMG mit zu berücksichtigen sein wird.