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Session: 27.03.2001

Auf den 1. Januar 2001 wurden die SKOS-Richtlinien (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) überarbeitet. Unter anderem wurde fixiert, dass bei Wohnortswechsel die Unterstützungsleistung an Sozialhilfeempfangende für den ersten Monat nach dem Wegzug von der bisherigen Gemeinde zu leisten sei. Dies dient unter anderem den Gemeinden, bei neuzuziehenden Personen ausreichend Zeit zur Abklärung resp. zur Festlegung einer allfälligen Sozialunterstützung zur Verfügung zu haben. Diese Regelung kann sowohl innerhalb unseres Kantons wie auch schweizweit aber nur funktionieren, wenn sich alle Gemeinden gleich verhalten.

Während nun die einen Gemeinden in unserem Kanton dieses Prinzip seit Jahresbeginn anwenden, haben einzelne andere Gemeinde beschlossen, nach einem Umzug von Sozialhilfeempfängerinnen und - empfängern diesen ersten Monat nicht zu finanzieren. Diese unsolidarische Haltung führt zwangsläufig zu Unstimmigkeiten zwischen den Gemeinden sowie zu einer erheblichen Unsicherheit in der Handhabung entsprechender Situationen.

Die Regierung wird um Beantwortung folgender zwei Fragen ersucht:
1. Teilt die Regierung die Auffassung, dass sich in Graubünden alle Gemeinden bezüglich der Finanzierung des ersten Monats nach Wegzug gleich verhalten sollen (Anwendung der erwähnten SKOS-Empfehlung).
2. Zur Verhinderung des sogenannten "Sozialtourismus" wäre es schon lange dienlich, wenn in allen Gemeinden unseres Kantons eine einheitliche Unterstützungspraxis angewendet würde. Wie weit sind die entsprechenden Bemühungen in diese Richtung von Seiten der kantonalen Amtsstellen gediehen?

Chur, 27. März 2001

Namen: Jäger

Session: 27.03.2001
Vorstoss: dt SchriftlicheAnfrage

Antwort der Regierung

Die Regierung beantwortet die gestellten Fragen wie folgt:

Die Regierung teilt die Auffassung, dass alle Gemeinden der Empfehlung der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, wonach die bisherige Wohngemeinde für den ersten Monat nach deren Wegzug weiterhin für die Unterstützung einer unterstützungsbedürftigen Person aufkommen soll, Folge leisten sollen. Eine Nichtbefolgung dieser Empfehlung von einzelnen Gemeinden führt zu einer uneinheitlichen Praxis und damit unweigerlich zu Unstimmigkeiten zwischen den Gemeinden. Sie erhöht zudem den Abklärungs- und Verwaltungsaufwand für jeden Einzelfall.

Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe sollen dazu beitragen, die soziale Integration bedürftiger Personen zu erhalten, ihre Desintegration aufzuhalten und ihre Reintegration zu fördern. Die Regierung erachtet es entsprechend als wichtig, dass die Unterstützungspraxis der Gemeinden einheitlich ausgestaltet wird. Eine einheitliche Ausgestaltung der Unterstützungspraxis hat auch zur Folge, dass in der Erwartung grosszügiger Sozialleistungen begründete Wohnortswechsel wegfallen.

Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) hat Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe herausgegeben. Diese sind für die Gestaltung der Praxis gesamtschweizerisch anerkannt und richtungsweisend.


Die Regierung sieht vor, bis Ende Juni 2001 den kommunalen Sozialbehörden die Anwendung der auf den 1. Januar 2001 überarbeiteten SKOS-Richtlinien unter noch zu definierenden Rahmenbedingungen verbindlich vorzuschreiben.